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Genügt eine Einbauerklärung, wenn eine unvollständige Maschine auch unter andere CE-Richtlinien fällt?

Unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht versehen werden.Der Hersteller ist verpflichtet, eine Einbauerklärunggemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt B der Maschinenrichtlinie auszustellen und der Lieferung beizufügen. Fällt die unvollständige Maschine zusätzlich unter…

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