Eine unvollständige Maschine darf gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kein CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht tragen. Unvollständige Maschinen gelten rechtlich nicht als vollständig konform zur Maschinenrichtlinie und dürfen daher keine CE-Kennzeichnung und keine EU-Konformitätserklärung nach Maschinenrecht erhalten. Stattdessen sind sie mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung zu liefern.
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Maschinenrichtlinie und § 89 Absatz 8 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie bedeutet eine auf dem Produkt angebrachte CE-Kennzeichnung, dass alle anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung verlangen, erfüllt sind.
Wird eine CE-Kennzeichnung angebracht, obwohl noch nicht alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten sind (z. B. weil die Maschine unvollständig ist), wäre dies rechtswidrig.
Fällt eine unvollständige Maschine jedoch zusätzlich unter den Geltungsbereich anderer EU-Richtlinien, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU), ist wie folgt zu unterscheiden:
- In der Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie kann angegeben werden, dass die unvollständige Maschine die Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften (z. B. EMV-Richtlinie) bereits erfüllt.
Eine CE-Kennzeichnung erfolgt in diesem Fall nicht, da sie sich stets auf die Gesamtkonformität der Maschine bezieht. - Ein Sonderfall besteht bei der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU.
Nach Abschnitt 251 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie müssen auch unvollständige Maschinen, die unter die ATEX-Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfüllen, das Ex-Zeichen und das CE-Zeichen nach ATEX tragen.
In diesem Fall gilt die CE-Kennzeichnung ausschließlich für die ATEX-Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
Der Hersteller muss hier eine Konformitätserklärung nach ATEX sowie eine Einbauerklärung gemäß Maschinenrichtlinie bereitstellen.
