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PS #001 Produktbeobachtungspflicht

Produktbeobachtungspflicht

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Mit der Herstellung eines Produktes kommen auf den Hersteller eine große Anzahl Pflichten zu, insbesondere dort, wo es um die Sicherheit geht. Einer der Punkte die es nach dem Inverkehrbringen eines Produktes zu beachten gilt, ist die Produktbeobachtungspflicht.

Die Produktbeobachtungspflicht – was hat es damit auf sich?

Nahezu alle Richtlinien und Verordnungen der EU fordern für Produkte die Erstellung einer Risikobeurteilung. Hiermit soll ermittelt werden welche Gefahren während des gesamten Produktlebenszyklus für alle an und mit dem Produkt handelnden Personen sowie für Sachen drohen. Gefahren die sich nach Ausschöpfung aller konstruktiven Maßnahmen nicht vollständig ausschließen lassen, müssen in der Benutzerinformation des Produktes detailliert beschrieben werden.

Nun kann es vorkommen, dass trotz aller Umsicht bei der Planung und Herstellung eines Produktes, nach seiner Bereitstellung auf dem Markt und der damit einhergehenden Nutzung ein Fehler auftritt der bisher nicht bekannt war.

Ein Produkt ist nach dem § 3 ProdHaftG fehlerhaft, wenn es – Zitat:

nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere

  1. seiner Darbietung
  2. des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann
  3. des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde

berechtigterweise erwartet werden kann.“

Fehler werden in

  • Konstruktionsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler

unterschieden und zwar sowohl in der Produkt- als auch der Produzentenhaftung.

Die Produkthaftung gehört zum ProdHaftG. Dieses regelt die sogenannte verschuldensunabhängige Haftung. Danach wird eine Haftung nur dann begründet, wenn ein nach § 1 ProdHaftG geschütztes Rechtsgut durch einen Produktfehler verletzt wird. Ob den Hersteller am Produktfehler eine Schuld trifft oder nicht ist für die Haftung unerheblich.

Die Produzentenhaftung resultiert aus § 823 BGB. Hier kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn ein Verschulden vorliegt. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Verkehrssicherungspflichten. Diese sind nicht in Form von Gesetzen geregelt, sondern entspringen der regelmäßigen Rechtsprechung wonach u. a. jeder der eine Gefahrenquelle schafft oder in Verkehr bringt dieser Pflicht unterliegt.

Ein Bestandteil der Verkehrssicherungspflichten ist die Produktbeobachtungspflicht.
Diese beginnt unmittelbar mit dem Inverkehrbringen des Produktes. Stellt sich danach heraus, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass z. B. im Zusammenwirken mit anderen Produkten neue, bisher unbekannte Gefahrensituationen entstehen, muss der Hersteller unverzüglich entsprechende Maßnahmen einleiten, wie die Anpassung der Benutzerinformation oder der vollständige Rückruf des Produktes.

Die Produktbeobachtung muss während des gesamten Produktlebenszyklus und auch noch darüber hinaus erfolgen.

Bei der Produktbeobachtung unterscheidet man in die

  • passive Produktbeobachtung
  • aktive Produktbeobachtung

Bei der passiven Produktbeobachtung wertet der Hersteller alle Informationen aus, die beispielsweise im Rahmen von Reklamationen bei ihm eingehen.

Bei der aktiven Produktbeobachtung muss der Hersteller selbst aktiv werden und sich eigenständig und fortlaufend über sein Produkt am Markt informieren. Dies kann u. a. dadurch geschehen, dass Fachpublikationen, Foren u.a. Quellen regelmäßig auf Hinweise durchsucht werden die Rückschlüsse auf mögliche Fehler des Produktes bieten. Aber auch unternehmensintern sind aktive Beobachtungen möglich, etwa durch regelmäßige Befragungen des Servicepersonals

Auf die Frage wann die passive Produktbeobachtung ausreichend ist, liest man gelegentlich, dass dies der Fall sein kann, wenn ausschließlich mit geringen Sachschäden zu rechnen ist. Hier sollte man besser sehr vorsichtig sein, die Produktbeobachtung darauf zu beschränken. Grundsätzlich sollte immer dann, wenn die Verwendung eines Produktes zu Personenschäden führen kann die aktive Produktbeobachtung durchgeführt werden.

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