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PS #006 Risikominderung

PS #006 Risikominderung

Die Risikobeurteilung ist das wohl zentralste Thema im Arbeitsalltag einer technischen Redaktion, denn sie ist die absolut unentbehrliche Arbeitsgrundlage um ein normen- und richtlinienkonformes Informationsprodukt in puncto Sicherheit zu erstellen.

Nahezu alle Richtlinien und Verordnungen der EU fordern für Produkte die Erstellung einer Risikobeurteilung. Hiermit soll ermittelt werden welche Gefahren während des gesamten Produktlebenszyklus für alle an und mit dem Produkt handelnden Personen sowie für Sachen drohen.

Unmittelbar nach der Risikobeurteilung folgt der Prozess der Risikominderung sofern die Risikobeurteilung ergeben hat, dass nicht akzeptable Risiken vorhanden sind. Und um die Risikominderung soll es in dieser Ausgabe unserer Podcast-Shorts-Reihe heute gehen.

Die Risikominderung ist ein dreistufiger Prozess und besteht aus

  • der inhärent sicheren Konstruktion
  • den technischen und ergänzenden Schutzmaßnahmen
  • den Benutzerinformationen

Dabei gilt, dass zur Risikominderung eine feste Reihenfolge einzuhalten ist.

Es beginnt mit der inhärent sicheren Konstruktion:

Sie stellt die wohl beste Möglichkeit dar, Risiken zu mindern bzw. erst gar nicht entstehen zu lassen. Inhärent kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „in etwas innewohnend“. Hieraus lässt sich erkennen worum es dabei geht: Darum bereits die Konstruktion einer Maschine oder eines anderen Produktes so auszulegen, dass bestimmte Gefahren entweder

  • gar nicht erst entstehen – zum Beispiel, wenn der Antrieb einer Maschine nicht mit einem Verbrennungsmotor (Explosions- und Brandgefahr durch den Kraftstoff), sondern elektrisch erfolgt. Zwar kann die Elektrizität auch Gefahren bergen, in diesem speziellen Fall sind sie jedoch möglicherweise so gering, dass keine oder nur geringe Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sind (z. B. beim Einsatz in einer feuergefährlichen Umgebung).

oder

  • bereits im Vorfeld durch besondere Konstruktionsmaßnahmen den Einsatz von technisch ergänzenden Schutzmaßnahmen die möglicherweise vom Benutzer manipuliert werden können unnötig machen. Ein Beispiel wäre die Zuführung einer Maschine für das zu verarbeitende Material so zu gestalten, dass der Benutzer gar nicht erst mit den Händen in den Gefahrenbereich der Maschine greifen kann. Würde man stattdessen eine ergänzende Schutzmaßnahme in Form einer beweglichen Abdeckung vorsehen, könnte diese möglicherweise zu einer vorhersehbaren Fehlanwendung führen: Der Benutzer arretiert sie in geöffnetem Zustand oder baut sie gar ab um sich das ständige Auf- und Zuklappen zu ersparen.

Sofern sich Gefahren konstruktiv nicht mindern oder beseitigen lassen, müssen technische und ergänzende Schutzmaßnahmen angewendet werden. Hierunter fallen trennende und nicht-trennende Schutzeinrichtungen. Trennende Schutzeinrichtungen werden wiederum in feststehende und bewegliche Ausführungen unterschieden. Die eben erwähnte Abdeckung der Materialzuführung fällt unter die Kategorie „beweglich“, da der Benutzer sie während des Arbeitsprozesses auf- und zuklappen muss. Eine feststehende trennende Schutzeinrichtung hingegen könnte beispielsweise ein Schutzzaun sein, der den Arbeitsbereich eines Roboters gegen beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Betreten schützt.

Eine weitere Gruppe bilden die sogenannten sensitiven Schutzeinrichtungen. Hierzu gehören Komponenten die beispielsweise Bewegungen / Annäherungen von Personen erkennen wie Lichtschranken auf LED- oder Laserbasis, Radardetektoren und andere. Hiermit lassen sich verschiedenste Schutzfunktionen realisieren (z. B. eine Person nähert sich einem Gefahrenbereich oder greift in den Werkzeugverfahrbereich aber auch sog. Tot-Mann-Schaltungen wodurch beispielsweise die Anwesenheit der Bedienperson in einem definierten Bereich der Maschinenbedienung überwacht wird.

Hinsichtlich technischer und ergänzender Schutzmaßnahmen bietet die DIN EN ISO 12100 im Kapitel 6.3 umfangreiche Informationen.

Der letzte Teil des Prozesses ist die Benutzerinformation. Hierin sind alle mit und an dem Produkt handelnden Personen über die – nach Ausschöpfung der genannten Maßnahmen – noch verbleibenden sog. Restgefahren zu informieren. Und das für alle Phasen des Produktlebenszyklus.

Dies ist Aufgabe der technischen Redaktion, die zur Erfüllung dieser Aufgabe zwingend die ordnungsgemäß erstellte Risikobeurteilung vorliegen haben muss.

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