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Welche Herausforderungen gibt es im Konformitätsbewertungsverfahren, wenn ein Produkt unter mehrere Richtlinien fällt?

Fällt ein Produkt gleichzeitig unter mehrere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften (z. B. Maschinenrichtlinie, ATEX-Richtlinie, EMV-Richtlinie oder Niederspannungsrichtlinie), müssen alle anwendbaren Richtlinien im Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigt werden.

Das kann zu erheblichen Herausforderungen führen, weil jede Richtlinie:

Beispiel 1 – Maschinenrichtlinie und ATEX-Richtlinie

Wenn eine unvollständige Maschine zusätzlich unter die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU fällt,
wird sie nicht mehr als unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrachtet.
Die ATEX-Richtlinie kennt den Begriff „unvollständige Maschine“ nicht – sie spricht nur von „Geräten“ und „Schutzsystemen“.
Daher ist in diesem Fall eine vollständige CE-Kennzeichnung nach ATEX erforderlich, während die Maschinenrichtlinie nur ergänzend berücksichtigt wird.

Beispiel 2 – Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie

Bei Produkten, die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen,
besteht eine gegenseitige Abgrenzung:
Artikel 1 Absatz 2 k) der Maschinenrichtlinie schließt elektrische Betriebsmittel aus, die innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen betrieben werden und bereits in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen.
Das bedeutet:
Für diese Produkte gilt nur die Niederspannungsrichtlinie – die Maschinenrichtlinie ist nicht anwendbar.

Fazit

Im Konformitätsbewertungsverfahren müssen Hersteller stets prüfen:

  1. Welche Richtlinien tatsächlich gelten.
  2. Ob Überschneidungen oder Ausschlüsse zwischen den Richtlinien bestehen.
  3. Wie die Bewertungsschritte aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die EU erlaubt, sofern mehrere Richtlinien gelten, eine gemeinsame EU-Konformitätserklärung, die alle einschlägigen Richtlinien nennt.
Jede Richtlinie muss jedoch inhaltlich erfüllt und das Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Kategorie: CE-Kennzeichnung
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