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Produktsicherheitsgesetz – Müssen Importeure von Waren mit GS-Zeichen dessen Gültigkeit überprüfen?

Das Produktsicherheitsgesetz fordert in Artikel 24 von Importeuren von Waren die Prüfung der Gültigkeit eines GS-Zeichen. Händler, welche Waren mit GS-Zeichen bekommen, sollten daher das dazugehörige Zertifikat beim Hersteller des Produktes einfordern. Die Prüfung des GS-Zeichens ist vom Importeur zu dokumentieren, bevor das Produkt auf den Markt gelangt. Folgende Daten sind vom Hersteller zu dokumentieren:

  • Datum der Prüfung
  • Namen der GS-Stelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat
  • Die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens
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