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Produktsicherheitsgesetz – Was fordert das Produktsicherheitsgesetz bezüglich des GS-Zeichens von den Herstellern?

Das Produktsicherheitsgesetz macht unter Artikel 24 Angaben bezüglich des GS-Zeichens und welche Pflichten die Hersteller haben. Einmal müssen die fertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, welches die Prüfstelle für die Vergabe des GS-Zeichens erhalten hat. Auch darf ein Hersteller nur mit dem GS-Zeichen werben, wenn eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat. Sollte die Gültigkeit des GS-Zeichen ablaufen oder eine weitere Zuerkennung mit weiteren Prüfungen aberkannt werden, ist dem Hersteller die weitere Verwendung des GS-Zeichens oder das Werben damit untersagt. Der Hersteller darf auch nicht mit einem Zeichen werben oder eines verwenden, welches dem GS-Zeichen ähnlich aussieht. Bei der Gestaltung des GS-Zeichens sind die geltenden Vorgaben zu beachten.

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