Nein. Eine unvollständige Maschine im Maschinenbau kann gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht erhalten.
Unvollständige Maschinen gelten rechtlich nicht als vollständig betriebsfertig und dürfen daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.
Stattdessen ist der Hersteller verpflichtet, der Lieferung eine
Einbauerklärung und eine Montageanleitung beizulegen.
Die CE-Kennzeichnung wird erst dann angebracht, wenn die unvollständige Maschine in eine vollständige Maschine integriert ist und die Gesamtkonformität nach Maschinenrichtlinie festgestellt wurde.
Erst die fertige Gesamtmaschine erhält eine CE-Kennzeichnung und eine EU-Konformitätserklärung.
Ausnahmen bestehen nur, wenn andere EU-Richtlinien (z. B. ATEX-Richtlinie 2014/34/EU oder EMV-Richtlinie 2014/30/EU)
eine CE-Kennzeichnung ausdrücklich verlangen.
In diesem Fall gilt das CE-Zeichen nur für diese spezielle Richtlinie, nicht für das Maschinenrecht.
