Nein, dies ist rechtlich nicht möglich. Die Maschinenrichtlinie fordert, dass die Betriebsanleitung in der Amtssprache des Landes verfasst ist, in der das Produkt in Verkehr ging. Zudem muss die Betriebsanleitung im Original vorliegen oder als Übersetzung gemeinsam mit dem Original. Beide müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Weiterhin fordert auch das Produktsicherheitsgesetzt nach §3 Absatz 4 folgendes:
„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.“
Eine Betriebsanleitung für eine Maschine darf im deutschen Markt also nicht nur in englischer Sprache vorliegen.