Der Begriff „starr“ findet Anwendung in der Maschinenrichtlinie im Abschnitt 4.1.2.8.1 des Anhangs I. Damit möchte der Gesetzgeber definieren, dass für Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, starre Führungen nötig sind. Hierdurch soll eine sichere Bewegung des Lastträgers zu den Ladestellen und sicherer Zugang zum Lastträger an den Ladestellen möglich sein.
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