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MVO #005 Hochrisikomaschinen

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Nicht jede Maschine wird gleich behandelt. Manche Produkte gelten aufgrund ihrer Bauart, ihrer Anwendung oder ihrer möglichen Gefährdungen als besonders kritisch. Und genau bei diesen Produkten stellt die neue Maschinenverordnung höhere Anforderungen an die Konformitätsbewertung.

Heute geht es um ein Thema, das viele Hersteller in den kommenden Monaten sehr konkret betreffen wird: Hochrisikomaschinen unter der Maschinenverordnung 2027.

Oder anders gesagt: Wann reicht es nicht mehr aus, dass der Hersteller seine Konformität intern bewertet? Wann muss eine notifizierte Stelle eingebunden werden? Und warum sollte diese Frage nicht erst kurz vor der CE-Kennzeichnung gestellt werden?

Denn genau hier liegt der Praxisfehler: Viele Unternehmen betrachten die Konformitätsbewertung als letzten Schritt im Projekt.

Die Maschine ist konstruiert.
Die Software ist fertig.
Die Dokumentation wird geschrieben.
Und dann fragt jemand: „Welches Verfahren brauchen wir eigentlich?“

Bei Standardmaschinen mag das manchmal noch funktionieren. Bei Hochrisikomaschinen kann diese späte Klärung jedoch zu echten Problemen führen: zusätzliche Prüfungen, fehlende Nachweise, Terminverschiebungen, Umbauten oder Verzögerungen beim Marktzugang.

Deshalb schauen wir uns heute vier Kernfragen an:

Was sind Hochrisikomaschinen im Sinne der Maschinenverordnung?
Wann reicht die interne Konformitätsbewertung nicht mehr aus?
Welche Folgen hat das für Entwicklung und Projektplanung?
Und wie sollten Hersteller frühzeitig prüfen, ob ihr Produkt betroffen ist?

Wie Was sind Hochrisikomaschinen im Sinne der Maschinenverordnung?

Der Begriff „Hochrisikomaschine“ wird in der Praxis häufig etwas locker verwendet. Gemeint sind Maschinen und verwandte Produkte, die in Anhang I der Maschinenverordnung aufgeführt sind.

Dieser Anhang I ersetzt im Grunde die bekannte Sonderliste aus der Maschinenrichtlinie – früher war das der berühmte Anhang IV. Neu ist aber: Die Maschinenverordnung teilt diese Produkte in zwei Gruppen auf.

Teil A und Teil B.

Und diese Aufteilung ist entscheidend.

Denn Teil A bedeutet: Hier ist die Einbindung einer notifizierten Stelle verpflichtend.

Teil B bedeutet: Hier kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein internes Verfahren möglich sein – aber nur dann, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vollständig angewendet werden und alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen damit abgedeckt sind. Ist das nicht der Fall, kommt auch hier eine notifizierte Stelle ins Spiel.

Das klingt auf den ersten Blick nach einer juristischen Detailfrage. In der Praxis ist es aber eine Projektfrage.

Denn die zentrale Frage lautet nicht nur: „Steht unser Produkt im Anhang I?“

Die bessere Frage lautet:

  • Steht unser Produkt in Teil A oder Teil B?
  • Welche Sicherheitsfunktionen sind betroffen?
  • Welche Normen wenden wir vollständig an?
  • Und welche Abweichungen, Sonderlösungen oder neuen Technologien haben wir eingebaut?

Gerade bei innovativen Maschinen, KI-nahen Funktionen, sicherheitsbezogener Software oder komplexen Schutzkonzepten wird diese Prüfung wichtiger.

Die Maschinenverordnung reagiert damit auf eine Entwicklung, die wir alle sehen: Maschinen werden vernetzter, autonomer, softwarelastiger und dynamischer. Sicherheitsfunktionen entstehen nicht mehr nur durch mechanische Schutzeinrichtungen, sondern immer häufiger durch Steuerungen, Software, Sensorik, Datenverarbeitung und teilweise lernende Systeme.

Und genau deshalb reicht es nicht mehr, nur auf den Maschinenkörper zu schauen.

Man muss die sicherheitsrelevante Funktion des Gesamtsystems betrachten.

Warum gibt es überhaupt diese besondere Behandlung?

Die Idee dahinter ist einfach: Manche Maschinen können bei Fehlfunktion, falscher Konstruktion oder nicht ausreichender Schutzwirkung besonders schwere Folgen haben.

Das kann zum Beispiel daran liegen, dass hohe Kräfte wirken, dass Personen sehr nah an gefährlichen Bewegungen arbeiten, dass Schutzfunktionen komplex sind oder dass bestimmte Maschinen typischerweise in Umgebungen eingesetzt werden, in denen Fehler kaum verziehen werden.

Beispiele aus der Praxis sind etwa bestimmte Sägen, Pressen, Spritzgießmaschinen, Fahrzeughebebühnen, abnehmbare Gelenkwellen, bestimmte Schutzeinrichtungen oder auch sicherheitsrelevante Systeme mit selbstlernendem Verhalten.

Wichtig ist: Es geht nicht darum, dass jede Maschine aus diesen Bereichen automatisch gefährlich betrieben wird.

Es geht darum, dass der Gesetzgeber bei diesen Kategorien ein erhöhtes Risikopotenzial sieht. Und deshalb gelten besondere Anforderungen an den Nachweis der Konformität.

In der Praxis sollten Hersteller daher nicht nur fragen:

„Ist unsere Maschine sicher?“

Sondern zusätzlich:

„Gehört unsere Maschine zu einer Kategorie, für die das Gesetz ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren verlangt?“

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Denn eine Maschine kann technisch gut konstruiert sein und trotzdem ein Verfahren mit notifizierter Stelle benötigen.

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Wann reicht die interne Konformitätsbewertung nicht mehr aus?

Schauen wir uns das jetzt etwas greifbarer an.

Bei vielen Maschinen kann der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle anwenden. Das bedeutet vereinfacht: Der Hersteller führt Risikobeurteilung, Konstruktion, Prüfung, Dokumentation und Konformitätserklärung eigenverantwortlich durch.

Natürlich muss er trotzdem alle Anforderungen erfüllen.
Natürlich braucht er eine saubere Risikobeurteilung.
Natürlich braucht er Technische Unterlagen.
Und natürlich muss die Betriebsanleitung stimmen.

Aber er benötigt keine externe Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle.

Bei Hochrisikomaschinen kann sich das ändern.

Wenn das Produkt in Anhang I Teil A steht, ist eine notifizierte Stelle zwingend einzubinden. Der Hersteller kann dann nicht sagen: „Wir haben intern geprüft, das passt schon.“

Bei Produkten aus Anhang I Teil B kommt es auf die konkrete Situation an. Wenn alle relevanten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vollständig angewendet werden, kann unter Umständen weiterhin das interne Verfahren möglich sein. Wenn aber Normen fehlen, nicht vollständig angewendet werden oder die Maschine von den Normlösungen abweicht, wird die notifizierte Stelle relevant.

Und genau hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse.

Denn „wir wenden eine Norm an“ ist nicht automatisch dasselbe wie „wir wenden alle relevanten Anforderungen vollständig an“.

  • Vielleicht wird eine Norm nur teilweise angewendet.
  • Vielleicht gibt es eine Sonderfunktion, die in der Norm nicht abgedeckt ist.
  • Vielleicht wurde ein Schutzkonzept geändert.
  • Vielleicht gibt es eine neue Betriebsart.
  • Vielleicht wurde eine Softwarefunktion ergänzt, die sicherheitsrelevant ist.
  • Vielleicht wird ein Produkt in einem Einsatzbereich verwendet, den die Norm so gar nicht abbildet.

Dann reicht der einfache Verweis auf die Norm nicht mehr.

Und spätestens dann muss die Frage gestellt werden: Welches Konformitätsbewertungsverfahren ist tatsächlich zulässig?

Praxisbeispiel 1: Die Maschine steht in Anhang I Teil A

Stellen wir uns eine Fahrzeughebebühne vor.

Im Projektteam ist man sich sicher: Die Konstruktion ist ausgereift. Die Hydraulik wurde berechnet. Die Steuerung wurde geprüft. Die Anleitung ist fast fertig.

Kurz vor der Markteinführung fragt jemand: „Müssen wir eigentlich eine notifizierte Stelle einbinden?“

Und dann kommt die unangenehme Erkenntnis: Ja. Das Produkt fällt in eine Kategorie, bei der die interne Prüfung allein nicht reicht.

Was bedeutet das?

Es bedeutet nicht nur, dass ein Zertifikat fehlt. Es bedeutet, dass ein ganzer Projektpfad zu spät erkannt wurde.

Die notifizierte Stelle benötigt Unterlagen.
Sie prüft nicht nur eine schöne Zusammenfassung, sondern braucht technische Nachweise.
Sie will nachvollziehen können, wie Risiken bewertet wurden.
Sie schaut auf Sicherheitsfunktionen, Berechnungen, Prüfungen, Betriebsarten, Dokumentation und die Einhaltung der Anforderungen.

Wenn diese Informationen nicht vorbereitet sind, entsteht Zeitdruck.

Und dann passiert häufig Folgendes:

  • Die Risikobeurteilung ist zu allgemein.
  • Die Nachweise sind verstreut.
  • Prüfprotokolle fehlen.
  • Softwarestände sind nicht sauber dokumentiert.
  • Änderungen wurden nicht nachvollziehbar bewertet.
  • Die Betriebsanleitung beschreibt nicht alle sicherheitsrelevanten Grenzen.

Das Problem ist dann nicht die notifizierte Stelle. Das Problem ist, dass sie zu spät eingeplant wurde.

Die wichtigste Lektion aus diesem Beispiel lautet daher:

Wenn Teil A betroffen ist, gehört die notifizierte Stelle nicht ans Projektende. Sie gehört in die Projektplanung.

Praxisbeispiel 2: Teil B – und die Norm wird nicht vollständig angewendet

Nehmen wir ein zweites Beispiel.

Ein Hersteller entwickelt eine Maschine, die in Anhang I Teil B fällt. Das Team kennt die einschlägige harmonisierte Norm und sagt: „Dann können wir doch intern bewerten.“

Im Grundsatz kann das möglich sein.

Aber im Projekt wird eine Sonderlösung umgesetzt. Eine Schutzeinrichtung wird anders ausgeführt als in der Norm vorgesehen. Zusätzlich gibt es eine neue Betriebsart für Einrichten und Diagnose. Außerdem wird ein Sicherheitskonzept verwendet, das zwar technisch plausibel ist, aber nicht vollständig durch die harmonisierte Norm abgedeckt wird.

Jetzt wird es kritisch.

Denn der Hersteller kann nicht einfach pauschal sagen: „Wir haben die Norm angewendet.“

Er muss prüfen:

  • Welche Anforderungen der Norm wurden vollständig umgesetzt?
  • Welche Anforderungen wurden nicht umgesetzt?
  • Welche Abweichungen gibt es?
  • Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind dadurch betroffen?
  • Und wie wird die Gleichwertigkeit oder Eignung der Lösung nachgewiesen?

Wenn diese Fragen nicht sauber beantwortet werden können, kann die interne Konformitätsbewertung nicht mehr ausreichen.

Dann wird eine notifizierte Stelle erforderlich.

Und hier zeigt sich ein zweiter Praxisfehler: Unternehmen merken oft erst in der technischen Dokumentation, dass die Normenanwendung lückenhaft war.

Der Konstrukteur dachte: „Das ist technisch besser.“
Die Steuerungstechnik dachte: „Das ist funktional eleganter.“
Der Vertrieb dachte: „Das ist ein Kundenwunsch.“
Die technische Redaktion fragt am Ende: „Auf welcher Grundlage beschreiben wir das jetzt eigentlich?“

Und plötzlich wird aus einer technischen Sonderlösung ein Konformitätsproblem.

Praxisbeispiel 3: Software und sicherheitsrelevante Funktionen

Ein besonders wichtiges Thema sind sicherheitsrelevante Softwarefunktionen.

Früher wurde Sicherheit in vielen Projekten sehr stark mechanisch gedacht: Schutzzaun, Verriegelung, Not-Halt, Abdeckung, Zweihandschaltung.

Heute sehen wir immer mehr Maschinen, bei denen Sicherheit durch Sensorik, Steuerungen, Softwarelogik, Datenverarbeitung oder adaptive Systeme geprägt wird.

Das ist nicht automatisch schlecht. Im Gegenteil: Moderne Sicherheitskonzepte können sehr leistungsfähig sein.

Aber sie müssen nachvollziehbar, validiert und beherrschbar sein.

Wenn eine sicherheitsrelevante Funktion beispielsweise davon abhängt, dass ein System Situationen erkennt, bewertet und auf dieser Basis Bewegungen freigibt oder stoppt, dann muss klar sein:

  • Was genau ist die Sicherheitsfunktion?
  • Welche Eingaben verwendet das System?
  • Welche Fehlerfälle wurden betrachtet?
  • Wie wird verhindert, dass Softwareänderungen die Sicherheit verschlechtern?
  • Wie wird die Funktion validiert?
  • Wie werden Versionen dokumentiert?
  • Wie wird mit Updates umgegangen?

Und ganz wichtig: Wenn Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten sicherheitsrelevante Funktionen übernehmen, kann das unmittelbar in den Bereich der Hochrisikokategorien führen.

Das bedeutet: Hersteller müssen solche Funktionen frühzeitig identifizieren. Nicht erst, wenn die Software fertig ist.

Denn bei Software gilt besonders: Was am Ende schwer zu dokumentieren ist, war oft am Anfang nicht sauber spezifiziert.

Welche Rolle hat die notifizierte Stelle?

An dieser Stelle lohnt sich eine klare Einordnung.

Eine notifizierte Stelle ist nicht der Konstrukteur der Maschine.
Sie ist nicht der Projektleiter.
Sie schreibt nicht die Risikobeurteilung.
Sie übernimmt nicht die Herstellerverantwortung.
Und sie repariert auch keine unklare Dokumentation.

Die Verantwortung bleibt beim Hersteller.

Die notifizierte Stelle bewertet im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens, ob die Maschine oder das verwandte Produkt die einschlägigen Anforderungen erfüllt und ob die Nachweisführung tragfähig ist.

Je nach Verfahren kann es zum Beispiel um eine EU-Baumusterprüfung, eine Einzelprüfung oder ein Qualitätssicherungssystem gehen.

Für Hersteller ist deshalb wichtig: Die notifizierte Stelle ist kein Ersatz für saubere Entwicklung. Sie ist eine zusätzliche Prüfinstanz.

Oder noch klarer gesagt:

Wer eine notifizierte Stelle braucht, braucht vorher bessere interne Vorbereitung – nicht weniger.

Denn wenn Unterlagen unvollständig sind, Sicherheitsfunktionen nicht nachvollziehbar beschrieben wurden oder Prüfungen fehlen, wird die Einbindung der notifizierten Stelle nicht schneller, sondern langsamer.

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Die typischen Fehler in Projekten

Schauen wir uns die häufigsten Fehler an, die in der Praxis auftreten.

Fehler Nummer 1: Die Anhang-I-Prüfung erfolgt zu spät.

Das Projekt läuft monatelang, vielleicht jahrelang. Erst kurz vor Markteinführung wird geprüft, ob die Maschine in Anhang I fällt. Wenn dann eine notifizierte Stelle notwendig wird, ist der Zeitplan kaum noch zu halten.

Fehler Nummer 2: Teil A und Teil B werden verwechselt.

Manche Hersteller wissen, dass ihr Produkt „auf der Liste“ steht, prüfen aber nicht genau, in welchem Teil. Das ist riskant, weil Teil A und Teil B unterschiedliche Konsequenzen haben.

Fehler Nummer 3: Normenanwendung wird überschätzt.

„Wir bauen nach Norm“ klingt gut. Entscheidend ist aber: Welche Norm? In welcher Ausgabe? Für welche Anforderungen? Vollständig oder nur teilweise? Und sind wirklich alle relevanten Gefährdungen abgedeckt?

Fehler Nummer 4: Sonderlösungen werden nicht bewertet.

Kundenwünsche, neue Betriebsarten, Softwarefunktionen oder mechanische Anpassungen werden technisch umgesetzt, aber nicht systematisch auf die Konformitätsbewertung zurückgespielt.

Fehler Nummer 5: Die Technische Dokumentation wird als Endprodukt verstanden.

Dabei ist sie in Wahrheit ein Frühwarnsystem. Wenn in der Dokumentation nicht sauber erklärt werden kann, warum eine Maschine sicher ist und welches Verfahren angewendet wurde, dann ist das kein Schreibproblem. Es ist ein Projektproblem.

Folgen für Entwicklung und Projektplanung

Was bedeutet das jetzt konkret für Hersteller?

Erstens: Die Einordnung nach Anhang I muss in die frühe Produktplanung.

Nicht erst in der CE-Endphase. Nicht erst bei der Betriebsanleitung. Nicht erst vor der Konformitätserklärung.

Bereits bei der Produktidee sollte geprüft werden:

  • Welche Produktkategorie liegt vor?
  • Ist das Produkt eine Maschine, ein verwandtes Produkt, ein Sicherheitsbauteil oder eine unvollständige Maschine?
  • Kann Anhang I betroffen sein?
  • Wenn ja: Teil A oder Teil B?
  • Welche Konformitätsbewertungsverfahren kommen infrage?

Zweitens: Die Normenstrategie muss früh festgelegt werden.

  • Welche harmonisierten Normen werden angewendet?
  • Welche Anforderungen decken sie ab?
  • Wo gibt es Lücken?
  • Wo gibt es bewusste Abweichungen?
  • Wo braucht es zusätzliche Nachweise?

Drittens: Die notifizierte Stelle muss zeitlich eingeplant werden.

Das betrifft nicht nur die Prüfung selbst, sondern auch Vorlaufzeiten, Unterlagenpakete, Rückfragen, eventuelle Nachbesserungen und interne Ressourcen.

Viertens: Die technische Dokumentation muss parallel zur Entwicklung entstehen.

Gerade bei Hochrisikomaschinen reicht es nicht, am Ende Dokumente zusammenzusuchen. Die Nachweise müssen während des Projekts entstehen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Risikobeurteilung,
  • Anforderungsliste,
  • Normen- und Anhang-I-Prüfung,
  • Sicherheitskonzept,
  • Validierungsnachweise,
  • Prüfprotokolle,
  • Software- und Versionsstände,
  • Betriebsartenbeschreibung,
  • Restrisiken,
  • Betriebsanleitung,
  • Konformitätserklärung.

Wenn diese Unterlagen erst nachträglich erzeugt werden, steigen Aufwand und Risiko massiv.

Frühzeitige Prüfung: Wie sollten Hersteller vorgehen?

Damit das Thema handhabbar wird, empfehle ich Herstellern einen einfachen Prüfprozess in fünf Schritten.

Schritt 1: Produkt sauber einordnen

Zuerst muss klar sein, was überhaupt in Verkehr gebracht wird.

  • Ist es eine vollständige Maschine?
  • Ist es eine Gesamtheit von Maschinen?
  • Ist es ein Sicherheitsbauteil?
  • Ist es eine unvollständige Maschine?
  • Oder handelt es sich um ein verwandtes Produkt im Sinne der Maschinenverordnung?

Diese Einordnung ist die Grundlage. Wer hier unsauber arbeitet, wählt später leicht das falsche Verfahren.

Schritt 2: Anhang I prüfen

Danach wird geprüft, ob das Produkt in Anhang I fällt.

Nicht nur grob nach Bauchgefühl, sondern systematisch.

Dazu gehört eine Tabelle mit mindestens folgenden Spalten:

  • Kategorie aus Anhang I,
  • Treffer ja oder nein,
  • Begründung,
  • Teil A oder Teil B,
  • relevante Normen,
  • Konsequenz für das Verfahren,
  • verantwortliche Person,
  • Datum der Entscheidung.

Diese Tabelle muss kein Roman sein. Aber sie muss nachvollziehbar sein.

Denn im Streitfall oder bei einer Marktüberwachungsfrage reicht ein Satz wie „nicht betroffen“ nicht aus.

Schritt 3: Normenabdeckung bewerten

Wenn Teil B betroffen ist, wird die Normenfrage zentral.

Es reicht nicht, eine Norm aufzulisten. Es muss geprüft werden, ob die Norm oder Normenkombination tatsächlich alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdeckt.

Dabei sollte dokumentiert werden:

  • Welche Normen werden angewendet?
  • Welche Anforderungen werden vollständig erfüllt?
  • Welche Anforderungen werden teilweise erfüllt?
  • Wo gibt es Abweichungen?
  • Welche zusätzlichen Nachweise werden geführt?

Diese Bewertung gehört früh in das Projekt, weil sie Einfluss auf Konstruktion, Steuerungstechnik, Validierung und Dokumentation hat.

Schritt 4: Verfahren festlegen

Erst danach wird das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.

Bei Teil A: notifizierte Stelle einplanen.
Bei Teil B: prüfen, ob internes Verfahren zulässig ist oder ob eine notifizierte Stelle erforderlich wird.
Bei nicht gelisteten Maschinen: in der Regel internes Verfahren, sofern keine anderen Rechtsvorschriften ein zusätzliches Verfahren verlangen.

Wichtig ist: Diese Entscheidung sollte nicht informell in einer E-Mail verschwinden. Sie sollte Teil der Technischen Unterlagen sein.

Schritt 5: Nachweise projektbegleitend aufbauen

Der letzte Schritt ist die Nachweisplanung.

  • Was muss am Ende vorliegen?
  • Wer erstellt welche Nachweise?
  • Wann werden Prüfungen durchgeführt?
  • Welche Softwarestände werden eingefroren?
  • Welche Dokumente benötigt die notifizierte Stelle?
  • Welche Rückfragen sind zu erwarten?

Gerade bei Hochrisikomaschinen ist das kein Bürokratie-Thema. Es ist Terminmanagement.

Denn wenn ein Nachweis fehlt, fehlt nicht nur Papier. Es fehlt ein Baustein für den Marktzugang.

Praxiswerkzeuge für Hersteller

Damit das Ganze nicht abstrakt bleibt, hier fünf konkrete Werkzeuge, die in Projekten helfen.

Werkzeug 1: Anhang-I-Checkliste

Die Anhang-I-Checkliste beantwortet die Frage: Ist unser Produkt gelistet?

Sie enthält die Kategorien aus Anhang I, die Bewertung Teil A oder Teil B und eine kurze Begründung zur Betroffenheit.

Wichtig: Auch ein „Nein“ sollte begründet werden. Gerade bei Grenzfällen.

Werkzeug 2: Normen-Abdeckungsmatrix

Die Normen-Abdeckungsmatrix zeigt, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen durch welche Normen abgedeckt werden.

Sie hilft besonders bei Teil-B-Produkten.

Denn sie macht sichtbar, ob der Hersteller wirklich vollständig im Normbereich bleibt oder ob zusätzliche Nachweise erforderlich sind.

Werkzeug 3: Verfahrensentscheidung

Die Verfahrensentscheidung ist ein kurzes Dokument, in dem festgelegt wird:

  • Welches Konformitätsbewertungsverfahren wird angewendet?
  • Warum ist dieses Verfahren zulässig?
  • Ist eine notifizierte Stelle erforderlich?
  • Wenn ja, welche Rolle übernimmt sie?
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

Dieses Dokument ist klein, aber extrem hilfreich. Es verhindert, dass die Verfahrensfrage im Projektverlauf immer wieder neu diskutiert wird. Außerdem hilft es bei der Nachvollziehbarkeit, wenn die Frage erst Jahre nach dem Inverkehrbringen wieder aufkommt – zum Beispiel durch Marktüberwachung, Kundenrückfragen, Umbauten, Schadensfälle oder interne Audits. Dann ist dokumentiert, warum das Verfahren damals so gewählt wurde, welche Normen zugrunde lagen, welche Abweichungen bewertet wurden und ob eine notifizierte Stelle erforderlich war.

Werkzeug 4: Nachweisplan

Der Nachweisplan legt fest, welche Prüfungen, Berechnungen, Validierungen und Dokumente bis wann entstehen müssen.

Dazu gehören auch Verantwortlichkeiten.

  • Wer liefert die Validierung der Sicherheitsfunktion?
  • Wer dokumentiert die Softwareversion?
  • Wer erstellt die Betriebsartenbeschreibung?
  • Wer pflegt die Risikobeurteilung?
  • Wer stimmt sich mit der notifizierten Stelle ab?

Ohne Nachweisplan wird die CE-Kennzeichnung am Ende oft zur Suchaktion.

Werkzeug 5: Änderungsprozess

Gerade bei Hochrisikomaschinen ist der Änderungsprozess entscheidend.

Denn eine Änderung kann Auswirkungen auf die Normenanwendung, die Risikobeurteilung, die Sicherheitsfunktionen und das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren haben.

Deshalb sollte jede relevante Änderung geprüft werden:

  • Ändert sich die bestimmungsgemäße Verwendung?
  • Ändert sich eine Sicherheitsfunktion?
  • Ändert sich eine Betriebsart?
  • Ändert sich Software mit Sicherheitsbezug?
  • Entsteht eine Abweichung von der Norm?
  • Muss die notifizierte Stelle erneut eingebunden werden?

Wenn diese Fragen nicht gestellt werden, kann ein ursprünglich sauberer Konformitätsweg nachträglich unsauber werden.

Diese fünf Werkzeuge habe ich Ihnen als Dokument vorbereitet. Sie finden Sie als Download auf unserer Homepage. Damit schaffen Sie nicht nur Struktur im Projekt, sondern auch Nachvollziehbarkeit – gerade dann, wenn Jahre später gefragt wird, warum ein bestimmter Konformitätsweg gewählt wurde.

Sie benötigen Vorlagen? Dann nutzen Sie unsere kostenlosen Vorlagen und Werkzeuge für Maschinen des Anh

Was bedeutet das für den Marktzugang?

Am Ende geht es nicht nur um Formalitäten.

Die Konformitätsbewertung ist die Eintrittskarte zum europäischen Markt.

Wenn das falsche Verfahren angewendet wurde, kann das ernste Folgen haben:

  • Verzögerung der Markteinführung,
  • Nachforderungen durch Kunden,
  • Probleme mit Marktüberwachungsbehörden,
  • Nachprüfungen,
  • Umbauten,
  • Rücknahmen oder Verkaufsstopps,
  • Haftungsrisiken.

Und das besonders Ärgerliche daran: Viele dieser Probleme lassen sich vermeiden, wenn die Einordnung früh erfolgt.

Die Frage „Hochrisikomaschine oder nicht?“ ist also keine akademische Frage.

Sie entscheidet über Aufwand, Termine, externe Beteiligung und Marktzugang.

Fazit: Hochrisiko früh erkennen, Verfahren sicher planen

Fassen wir zusammen.

Mit der Maschinenverordnung 2027 wird die Einordnung bestimmter Maschinen und verwandter Produkte in Anhang I noch wichtiger.

Der frühere Blick auf „Anhang IV“ reicht nicht mehr. Hersteller müssen genau prüfen:

  • Fällt das Produkt in Anhang I?
  • Wenn ja: Teil A oder Teil B?
  • Ist eine notifizierte Stelle zwingend erforderlich?
  • Kann bei Teil B das interne Verfahren genutzt werden?
  • Werden harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen vollständig angewendet?
  • Und sind alle Nachweise sauber dokumentiert?

Die wichtigste Botschaft dieser Folge lautet:

Die Frage nach der notifizierten Stelle gehört nicht ans Projektende. Sie gehört an den Projektanfang.

Denn wenn ein Produkt betroffen ist, beeinflusst das Entwicklung, Normenstrategie, Validierung, Dokumentation, Zeitplanung und Marktzugang.

Oder ganz praktisch gesagt:

Wer Hochrisiko früh erkennt, plant ruhiger.
Wer es spät erkennt, plant neu.

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