Enthält eine Maschine neben der Betriebsanleitung noch weitere optische Anzeigeeinrichtungen muss man diese ebenfalls im Rahmen einer Technischen Übersetzung in die Amtssprache übersetzen. Es macht keinen Sinn, wenn Texte auf Anzeigen in einer anderen Sprache verfasst sind, wie die Erläuterungen in der Betriebsanleitung. Zumal die Maschinenrichtlinie deutliche Vorgaben darüber macht. Alle Informationen zur Verwendung der Maschine müssen in der Amtssprache des Nutzers vorhanden sein.
FAQs