Grundsätzlich benötigt eine unvollständige Maschine keine CE-Kennzeichnung.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt für unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung, sondern die Ausstellung einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung vor.
Nur die vollständige Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut wird, erhält nach erfolgreicher Gesamtkonformität eine CE-Kennzeichnung.
Ein Ausnahmefall besteht, wenn andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften eine CE-Kennzeichnung unabhängig von der Maschinenrichtlinie vorschreiben.
Beispiele hierfür sind:
- die EMV-Richtlinie 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit),
- die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (Explosionsschutz),
- oder die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
Fällt eine unvollständige Maschine also zusätzlich unter eine dieser Richtlinien, kann bzw. muss nach deren Bestimmungen eine CE-Kennzeichnung angebracht werden
In diesem Fall gilt die CE-Kennzeichnung nur für die jeweilige Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
Parallel bleibt die Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie weiterhin erforderlich.