Unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht versehen werden.
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Einbauerklärung
gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt B der Maschinenrichtlinie auszustellen und der Lieferung beizufügen.
Fällt die unvollständige Maschine zusätzlich unter den Geltungsbereich anderer EU-Richtlinien, die grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung und eine EU-Konformitätserklärung verlangen (z. B. EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ATEX-Richtlinie 2014/34/EU oder RoHS-Richtlinie 2011/65/EU), ist Folgendes zu beachten:
- Die Einbauerklärung bleibt das maßgebliche Dokument für die Maschinenrichtlinie.
Eine EU-Konformitätserklärung wird nicht ausgestellt, solange das Produkt eine unvollständige Maschine ist.
Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie darf nicht angebracht werden. - In der Einbauerklärung kann (und sollte) angegeben werden, dass die unvollständige Maschine auch unter andere europäische Richtlinien fällt und dass deren Anforderungen bereits berücksichtigt oder erfüllt sind. Dies ist im Anhang II Teil 1 B der Maschinenrichtlinie ausdrücklich vorgesehen:
„Gegebenenfalls ist in der Einbauerklärung anzugeben, dass die unvollständige Maschine die einschlägigen Bestimmungen anderer Richtlinien erfüllt.“ - Eine separate EU-Konformitätserklärung ist nur erforderlich, wenn die betreffende Richtlinie (z. B. ATEX oder EMV) eigenständig eine CE-Kennzeichnung verlangt und auf das Produkt bereits anwendbar ist.
In solchen Fällen gilt die CE-Kennzeichnung nur für diese andere Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
Die Einbauerklärung nach Maschinenrecht ist zusätzlich erforderlich.