Ein CAD-Modell enthält eine große Menge technischer Informationen. Daraus entsteht jedoch nicht automatisch eine geeignete…
MVO #006 Wesentliche Veränderung

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Mehr InformationenStellen Sie sich folgende Situation vor:
In Ihrem Unternehmen steht eine Maschine, die seit vielleicht 15 oder 20 Jahren zuverlässig produziert.
Mechanisch ist sie noch vollkommen in Ordnung.
Aber die Steuerung ist veraltet.
Ersatzteile werden schwierig.
Also sagt jemand: „Wir machen ein Retrofit.“
Der alte Schaltschrank kommt raus. Eine moderne SPS kommt rein. Vielleicht werden noch neue Servoantriebe eingebaut. Die Software wird neu programmiert. Und wenn man ohnehin schon dabei ist, erhöht man vielleicht noch ein bisschen die Geschwindigkeit.
Klingt zunächst nach einem ganz normalen Modernisierungsprojekt. Aber dann stellt jemand die entscheidende Frage:
Ist das eigentlich noch dieselbe Maschine? Oder haben wir durch unsere Änderungen etwas geschaffen, für das wir plötzlich selbst Herstellerpflichten übernehmen?
Und genau um diese Frage geht es heute. Denn aus einem vermeintlich einfachen Retrofit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vollständiges CE-Projekt werden.
Und dann reden wir nicht mehr nur über einen neuen Schaltschrank oder einen neuen Antrieb. Dann reden wir über Risikobeurteilung, Technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Schauen wir uns deshalb an, wann genau dieser Punkt erreicht ist.
Was ist eigentlich neu?
Die wesentliche Veränderung ist für uns in Deutschland zunächst einmal kein neues Thema. Schon heute stellt sich bei Veränderungen an bestehenden Maschinen die Frage:
Ist das noch eine Veränderung einer bestehenden Maschine?
Oder ist die Veränderung so umfangreich, dass die Maschine anschließend wie ein neues Produkt betrachtet werden muss?
In Deutschland gibt es dazu seit vielen Jahren ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Dieses Papier hat in der Praxis eine große Bedeutung. Mit der neuen Maschinenverordnung passiert jetzt aber etwas Entscheidendes:
Die wesentliche Veränderung steht künftig direkt im europäischen Recht.
Sie wird ausdrücklich definiert.
Und das ist ein großer Unterschied.
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230.
Und dort finden wir in Artikel 3 eine eigene Definition der wesentlichen Veränderung.
Vereinfacht gesagt geht es um eine Veränderung, die vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen oder geplant war.
Und wichtig: Diese Veränderung kann physisch oder digital sein.
Das heißt:
Wir sprechen nicht nur über einen neuen Motor, einen größeren Greifer oder einen Umbau des Schutzzauns. Auch Änderungen an Software oder Steuerungslogik können relevant werden.
Entscheidend ist allerdings nicht allein, dass etwas geändert wurde. Entscheidend ist die Wirkung auf die Sicherheit.
Nicht jede Änderung ist wesentlich
Das ist einer der wichtigsten Punkte dieser Folge. Ein Umbau bedeutet nicht automatisch: „Neue CE.“
Und auch ein Retrofit bedeutet nicht automatisch: „wesentliche Veränderung“.
Maschinen werden schließlich während ihres Lebenszyklus repariert, modernisiert und angepasst. Bauteile werden ausgetauscht. Verschleißteile werden ersetzt. Steuerungen werden erneuert. Software wird aktualisiert.
All das kann vollkommen legitim sein, ohne dass dadurch automatisch eine neue Maschine entsteht.
Die entscheidende Frage lautet:
Was macht die Änderung mit dem Sicherheitsniveau der Maschine?
Dafür können wir uns eine einfache Prüfkette merken.
Frage 1: Entsteht eine neue Gefährdung?
Nehmen wir eine einfache Maschine. Wir ersetzen einen vorhandenen Elektromotor durch einen neuen Motor. Der neue Motor hat vergleichbare technische Eigenschaften. Drehzahl, Leistung und Maschinenverhalten bleiben im Wesentlichen gleich. Die vorhandenen Schutzmaßnahmen funktionieren weiterhin. Dann haben wir zwar technisch etwas verändert. Aber daraus entsteht nicht zwangsläufig eine neue Gefährdung.
Ganz anders sieht es aus, wenn der neue Antrieb plötzlich eine deutlich höhere Geschwindigkeit ermöglicht. Die Maschine bewegt sich schneller. Nachlaufwege verändern sich. Bremszeiten verändern sich. Bewegungsenergien steigen. Vielleicht reichen vorhandene Sicherheitsabstände nicht mehr aus. Dann müssen wir genauer hinschauen.
Denn durch unsere Veränderung könnte eine neue Gefährdung entstanden sein.
Frage 2: Erhöht sich ein vorhandenes Risiko?
Es muss übrigens nicht immer eine völlig neue Gefährdung entstehen. Auch ein bereits bekanntes Risiko kann größer werden.
Nehmen wir eine Maschine mit einer bewegten Achse. Die Quetschstelle gab es vorher schon. Jetzt erhöhen wir aber Geschwindigkeit oder Kraft. Die Gefährdung ist also im Grunde dieselbe. Das Risiko kann trotzdem höher geworden sein. Und auch das ist für die Bewertung relevant.
Genau deshalb funktioniert bei Retrofit-Projekten der Satz „Diese Gefährdung gab es vorher auch schon“ nicht als ausreichende Begründung.
Die richtige Frage lautet: Hat sich das Risiko verändert?
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Frage 3: Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen werden erforderlich?
Jetzt kommen wir zum besonders interessanten Teil der neuen Definition. Nicht jede neue Gefährdung und nicht jede Risikoerhöhung führt automatisch zur wesentlichen Veränderung.
Wir müssen betrachten, welche zusätzlichen Maßnahmen notwendig werden. Die Maschinenverordnung nennt hier insbesondere zwei Situationen.
Erstens:
Es werden zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen erforderlich und deren Integration macht eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems notwendig.
Und zweitens:
Es werden zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um Stabilität oder Festigkeit der Maschine sicherzustellen.
Das klingt zunächst relativ juristisch. Deshalb übersetzen wir das einmal in die Praxis.
Beispiel 1: Austausch eines Antriebs
Wir haben eine ältere Produktionsmaschine. Der vorhandene Antrieb ist nicht mehr lieferbar und soll durch einen neuen ersetzt werden.
Variante A:
Der Ersatzantrieb besitzt vergleichbare Leistungsdaten. Geschwindigkeit und Kräfte bleiben gleich. Die vorhandenen Sicherheitsfunktionen funktionieren weiterhin wie vorgesehen. Das kann ein klassischer Ersatz oder eine Modernisierung sein, ohne dass daraus zwingend eine wesentliche Veränderung wird.
Variante B:
Wir bauen einen deutlich leistungsfähigeren Servoantrieb ein. Damit erhöhen wir die Produktionsgeschwindigkeit. Jetzt ändern sich Nachlaufzeiten und Bewegungsenergien. Eine vorhandene Schutztür reicht mit dem bisherigen Sicherheitsabstand nicht mehr aus. Deshalb müssen wir die Schutztechnik verändern.
Vielleicht benötigen wir eine neue Zuhaltung. Vielleicht einen Scanner. Vielleicht müssen wir die Sicherheitssteuerung neu programmieren. Und plötzlich sieht die Bewertung vollkommen anders aus. Der Antrieb allein ist also nicht das Problem.
Die Auswirkung der Änderung auf das Sicherheitssystem ist entscheidend.
Beispiel 2: „Wir tauschen nur den Schaltschrank“
Das ist wahrscheinlich einer der häufigsten Retrofit-Sätze überhaupt. „Mechanisch machen wir nichts. Wir tauschen nur den Schaltschrank.“ Aber genau hier muss man vorsichtig sein.
Denn im Schaltschrank steckt heute häufig ein erheblicher Teil der Sicherheitsarchitektur einer Maschine. Wir ersetzen beispielsweise:
- die SPS,
- die Sicherheits-SPS,
- Frequenzumrichter,
- Servoregler,
- Schütze,
- Sensorik
- und Teile der Software.
Dabei verändern sich möglicherweise:
- Reaktionszeiten,
- Diagnosefunktionen,
- Stillsetzzeiten,
- Sicherheitsfunktionen,
- Betriebsarten
- oder Wiederanlaufbedingungen.
Vielleicht wird aus einer alten hartverdrahteten Sicherheitskette eine programmierbare Sicherheitssteuerung. Technisch kann das sogar deutlich besser sein als vorher.
Aber:
Auch eine Verbesserung muss bewertet werden.
Denn die Frage lautet nicht: „Ist die neue Steuerung moderner?“
Die Frage lautet: Wie verändert der Eingriff das sicherheitsrelevante Verhalten der Maschine?
Beispiel 3: Softwareänderung
Hier zeigt die Maschinenverordnung besonders deutlich, warum wir das Thema neu betrachten müssen. Die Definition spricht ausdrücklich auch von einer digitalen Veränderung.
Stellen wir uns eine Roboteranlage vor. Mechanisch verändern wir überhaupt nichts. Aber über ein Softwareupdate wird eine zusätzliche Betriebsart eingeführt. Oder Geschwindigkeiten werden verändert. Oder Sicherheitsbereiche werden anders ausgewertet. Oder die Zusammenarbeit zwischen Roboter und Bediener wird neu programmiert.
Von außen sieht die Anlage noch exakt gleich aus. Sicherheitstechnisch kann sie sich aber erheblich verändert haben.
Deshalb ist die Vorstellung „Software kann keine wesentliche Veränderung sein“ spätestens unter der Maschinenverordnung keine tragfähige Strategie. Wir müssen die Auswirkungen bewerten.
Beispiel 4: Neuer Roboter an einer bestehenden Linie
Ein weiteres typisches Modernisierungsprojekt: Eine bestehende Fertigungslinie soll automatisiert werden. Dafür wird ein Roboter ergänzt. Der Roboter übernimmt künftig das Be- und Entladen einer Maschine.
Jetzt kommen mehrere Themen zusammen:
- Wir haben einen neuen Bewegungsbereich.
- Wir haben neue Gefährdungen.
- Wir brauchen möglicherweise neue Schutzzäune, Scanner oder Lichtgitter.
- Neue Verriegelungen.
- Eine gemeinsame Not-Halt-Logik.
- Neue Betriebsarten.
- Und möglicherweise Änderungen an der vorhandenen Sicherheitssteuerung.
Dann reicht es nicht mehr, nur zu fragen: „Hat der Roboter CE?“ Natürlich hat der Roboter als Produkt seine eigene Konformität.
Aber entscheidend ist: Was ist durch seine Integration mit der bestehenden Maschine passiert?
Die Systembetrachtung bleibt also genauso wichtig, wie wir es bereits bei unseren Folgen zu Rollen und Schnittstellen besprochen haben.
Beispiel 5: Leistungssteigerung
Noch ein Klassiker: Der Betreiber möchte zehn oder zwanzig Prozent mehr Leistung aus seiner Maschine holen.
Also erhöht man:
- Drehzahlen,
- Taktzeiten,
- Drücke
- oder Kräfte.
Mechanisch sieht die Maschine anschließend vielleicht fast genauso aus.
Aber möglicherweise wurden ihre ursprünglichen Auslegungsgrenzen verlassen. Und dann haben wir plötzlich Fragen wie:
- Ist die Standsicherheit weiterhin gewährleistet?
- Sind Bauteile weiterhin ausreichend dimensioniert?
- Sind vorhandene Schutzabstände ausreichend?
- Funktionieren Bremsen und Halteeinrichtungen weiterhin?
- Sind Sicherheitsfunktionen für die neuen Geschwindigkeiten ausgelegt?
Genau hier kann auch der zweite Teil der Definition relevant werden: zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung von Stabilität oder Festigkeit.
Reparatur ist nicht automatisch wesentliche Veränderung
An dieser Stelle ist eine Abgrenzung wichtig.
Wenn ein defektes Bauteil durch ein geeignetes Ersatzteil ersetzt wird und die ursprüngliche Funktion sowie das Sicherheitsniveau erhalten bleiben, reden wir normalerweise nicht automatisch über eine wesentliche Veränderung.
Auch Wartungs- und Reparaturarbeiten sollen nicht allein deshalb zur Herstellerrolle führen. Sonst wäre praktisch jede größere Instandhaltung ein neues CE-Projekt.
Die entscheidende Frage bleibt immer:
Was hat sich sicherheitstechnisch verändert?
Deshalb sollte man auch nicht nach dem Preis oder Umfang eines Projekts entscheiden. Ein Retrofit für 200.000 Euro kann möglicherweise keine wesentliche Veränderung sein. Eine vermeintlich kleine Softwareänderung kann dagegen sicherheitsrelevante Folgen haben. Der finanzielle Umfang sagt darüber wenig aus.
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Wer wird bei einer wesentlichen Veränderung zum Hersteller?
Und jetzt kommen wir zu dem Punkt, der für Betreiber wahrscheinlich am interessantesten ist. Artikel 18 der Maschinenverordnung sagt sinngemäß:
Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke der Maschinenverordnung als Hersteller.
Das ist eine weitreichende Konsequenz. Denn damit sind wir nicht mehr nur derjenige, der eine alte Maschine modernisiert hat. Wir übernehmen Herstellerpflichten für das veränderte Produkt.
Deshalb sollte vor einem größeren Retrofit-Projekt geklärt werden:
- Wer nimmt die Veränderung vor?
- Wer bewertet sie?
- Wer übernimmt die Gesamtverantwortung?
- Wer erstellt die Risikobeurteilung?
- Wer erstellt die Technischen Unterlagen?
- Wer führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch?
- Und wer unterschreibt am Ende die EU-Konformitätserklärung?
Diese Fragen sollten nicht erst gestellt werden, wenn der Monteur fertig ist und die Produktion am Montag wieder anlaufen soll. Dann ist es zu spät.
Was bedeutet die Herstellerrolle konkret?
Wenn eine wesentliche Veränderung vorliegt, bedeutet das nicht einfach:
„Wir kleben ein neues CE-Zeichen auf die Maschine.“
CE ist schließlich kein Aufkleberprozess.
Die CE-Kennzeichnung steht am Ende eines Konformitätsbewertungsprozesses. Dazu gehört insbesondere eine Risikobeurteilung. Wir müssen also die veränderte Maschine betrachten und ermitteln:
- Welche Grenzen hat die Maschine?
- Welche bestimmungsgemäße Verwendung liegt vor?
- Welche vorhersehbaren Fehlanwendungen gibt es?
- Welche Gefährdungen bestehen?
- Welche Risiken ergeben sich daraus?
- Welche Schutzmaßnahmen sind notwendig?
- Und welche Restrisiken bleiben?
Daraus entstehen wiederum Anforderungen an Konstruktion, Steuerung und Dokumentation.
Technische Unterlagen
Auch die Technischen Unterlagen werden zum entscheidenden Thema. Und genau hier zeigt sich bei alten Maschinen häufig ein praktisches Problem.
Stellen Sie sich vor, die Maschine stammt aus dem Jahr 2004. Die ursprünglichen Stromlaufpläne existieren vielleicht. Vielleicht aber nur teilweise.
Die Risikobeurteilung? Nicht auffindbar.
Konstruktionszeichnungen? Auf irgendeinem alten Server.
Dokumentation der Sicherheitsfunktionen? Damals vielleicht gar nicht in der Form erstellt, wie wir sie heute erwarten würden.
Und jetzt soll jemand beurteilen, welche Auswirkungen eine Änderung hat.
Das wird schwierig. Darum beginnt ein gutes Retrofit-Projekt nicht beim Schraubenschlüssel. Es beginnt bei der Bestandsaufnahme.
Was sollte vor einem Retrofit dokumentiert werden?
Ich würde vor einer größeren Modernisierung mindestens fünf Dinge erfassen.
Erstens: Den Ausgangszustand.
- Wie sieht die Maschine heute aus?
- Welche Komponenten sind vorhanden?
- Welche Schutzmaßnahmen existieren?
- Welche Betriebsarten gibt es?
Zweitens: Die geplante Änderung.
Nicht einfach: „Steuerung neu.“ Sondern konkret:
- Welche Komponenten werden ersetzt?
- Welche Funktionen ändern sich?
- Welche Parameter ändern sich?
- Welche Software wird verändert?
Drittens: Die Auswirkungen auf Gefährdungen und Risiken.
- Welche neuen Gefährdungen entstehen?
- Welche Risiken erhöhen sich?
- Welche vorhandenen Schutzmaßnahmen bleiben wirksam?
Viertens: Die Auswirkungen auf Sicherheitsfunktionen.
- Werden Not-Halt, Verriegelungen, Stillsetzfunktionen, Scanner, Lichtgitter oder sichere Geschwindigkeiten beeinflusst?
Und fünftens: Das Ergebnis der Änderungsbewertung.
Warum handelt es sich um eine wesentliche Veränderung?
Oder: Warum handelt es sich nicht um eine wesentliche Veränderung?
Gerade der zweite Fall wird oft vergessen.
Auch „nicht wesentlich“ sollte dokumentiert werden
Das halte ich für einen der wichtigsten Praxistipps dieser Folge. Wenn Sie eine Änderung bewerten und zu dem Ergebnis kommen: „Keine wesentliche Veränderung“, dann dokumentieren Sie das.
Denn drei Jahre später weiß möglicherweise niemand mehr, warum damals so entschieden wurde.
- Der Projektleiter arbeitet inzwischen woanders.
- Der Programmierer erinnert sich nicht mehr.
- Die Maschine wurde noch zweimal umgebaut.
Und dann stellt jemand die Frage: „Warum wurde hier eigentlich kein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt?“ Dann ist eine nachvollziehbare Änderungsbewertung Gold wert.
Nicht zwanzig Seiten. Aber nachvollziehbar. Was wurde geändert? Welche Auswirkungen wurden betrachtet? Welche Risiken entstanden? Welche Schutzmaßnahmen waren vorhanden? Und wie kam man zum Ergebnis?
Vorsicht vor dem Satz „Wir verbessern doch nur die Sicherheit“
Ein Satz, den ich in Retrofit-Projekten ebenfalls kritisch finde, lautet: „Wir bauen doch nur bessere Sicherheitstechnik ein.“
Natürlich ist eine Verbesserung der Sicherheit grundsätzlich positiv. Aber daraus folgt nicht automatisch, dass keine weitere Bewertung notwendig ist.
Wenn Sie zum Beispiel einen alten Schutzzaun durch ein modernes Laserscannersystem ersetzen, ändern Sie möglicherweise:
- das Schutzprinzip,
- die Sicherheitsabstände,
- die Reaktionszeiten,
- die Steuerungslogik
- und die Rücksetzbedingungen.
Sie müssen also trotzdem bewerten, wie sich der Umbau auf das Gesamtsystem auswirkt. „Sicherer als vorher“ ersetzt keine Risikobeurteilung.
Was passiert bei einer Gesamtheit von Maschinen?
Jetzt wird es noch interessanter. Was ist, wenn die veränderte Maschine Teil einer größeren Maschinenanlage ist? Muss dann immer die komplette Anlage neu betrachtet und neu gekennzeichnet werden?
Auch hier sieht die Maschinenverordnung eine wichtige Differenzierung vor. Wenn die Risikobeurteilung zeigt, dass sich die wesentliche Veränderung nur auf die Sicherheit einer bestimmten Maschine oder eines bestimmten dazugehörigen Produkts innerhalb einer Gesamtheit auswirkt, können sich die Herstellerpflichten auf diesen betroffenen Bereich beziehen.
Das ist für große Anlagen enorm wichtig. Denn sonst würde der Austausch oder Umbau einer einzelnen Station möglicherweise dazu führen, dass eine komplette Produktionslinie mit zwanzig Maschinen neu bewertet werden müsste.
Aber: Diese Abgrenzung muss durch die Risikobeurteilung begründet sein.
Und damit sind wir wieder beim gleichen Thema: Systemgrenzen definieren.
- Welche Änderung betrifft welchen Bereich?
- Welche Sicherheitsfunktionen sind gekoppelt?
- Gibt es gemeinsame Steuerungen?
- Gemeinsame Not-Halt-Systeme?
- Gemeinsame Betriebsarten?
- Gemeinsame Schutzbereiche?
Je stärker die Systeme sicherheitstechnisch miteinander verknüpft sind, desto genauer muss die Änderung im Gesamtsystem betrachtet werden.
Der praktische Änderungsprozess
Wie kann man das besser machen? Ich empfehle für Maschinenänderungen einen einfachen Prozess mit sechs Schritten.
Schritt 1: Änderung beschreiben
Was wird technisch verändert?
- Mechanik?
- Elektrik?
- Software?
- Steuerung?
- Leistung?
- Prozess?
- Bestimmungsgemäße Verwendung?
Schritt 2: Systemgrenze bestimmen
- Welche Maschine oder welcher Anlagenteil ist betroffen?
- Welche Schnittstellen bestehen zu anderen Maschinen?
Schritt 3: Sicherheitsauswirkungen bewerten
- Entstehen neue Gefährdungen?
- Erhöhen sich bestehende Risiken?
- Werden vorhandene Schutzmaßnahmen beeinflusst?
Schritt 4: Erforderliche Schutzmaßnahmen bestimmen
- Reichen vorhandene Maßnahmen?
- Müssen Schutzeinrichtungen ergänzt werden?
- Muss das Sicherheitssteuerungssystem angepasst werden?
- Sind Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit erforderlich?
Schritt 5: Wesentliche Veränderung bewerten
- Das Ergebnis dokumentieren.
- Wesentliche Veränderung: ja oder nein.
- Und vor allem:
- Warum?
Schritt 6: Dokumentation aktualisieren
- Schaltpläne.
- Prüfungen.
- Technische Unterlagen.
Und falls erforderlich:
Konformitätsbewertungsverfahren, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. So entsteht aus einer abstrakten Rechtsfrage ein normaler Projektprozess.
Die Rolle der Technischen Redaktion
Und damit sind wir wieder bei einem unserer Lieblingsthemen. Was hat die Technische Redaktion damit zu tun?
Sehr viel. Denn Änderungen an Maschinen hinterlassen Spuren in der Dokumentation. Oder sollten es zumindest.
Wenn Sie eine Betriebsanleitung aktualisieren sollen und feststellen:
- Die Bedienoberfläche sieht komplett anders aus. Es gibt eine neue Betriebsart.
- Die Geschwindigkeit wurde erhöht.
- Neue Schutzeinrichtungen wurden eingebaut.
- Die Wartungsabläufe haben sich geändert.
Aber niemand kann Ihnen eine aktualisierte Risikobeurteilung zeigen.
Dann haben Sie ein Signal. Der Technische Redakteur muss nicht entscheiden, ob juristisch eine wesentliche Veränderung vorliegt.
Aber er kann die entscheidende Frage stellen:
Wurde diese Änderung sicherheitstechnisch bewertet?
Genau deshalb kann die Technische Redaktion wieder als Frühwarnsystem funktionieren. Denn Dokumentationslücken zeigen häufig Projektlücken.
Fazit
Was sollten Sie aus dieser Folge mitnehmen?
- Nicht jeder Umbau ist eine wesentliche Veränderung.
- Entscheidend ist nicht, wie teuer oder groß ein Umbau ist, sondern welche Auswirkungen er auf die Sicherheit hat.
- Auch digitale Änderungen können relevant sein. Eine Softwareänderung ist also nicht automatisch harmlos.
- Bei jeder Änderung sollten Sie prüfen:
- Entsteht eine neue Gefährdung?
- Erhöht sich ein bestehendes Risiko?
- Und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen werden notwendig?
- Liegt eine wesentliche Veränderung vor, entstehen Herstellerpflichten. Dann sprechen wir unter anderem über Risikobeurteilung, Technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
- Bewerten Sie Änderungen vor dem Umbau. Nicht danach. Ein sauberer Änderungsprozess verhindert, dass kurz vor der Wiederinbetriebnahme plötzlich die Frage auftaucht:
„Wer unterschreibt jetzt eigentlich die Konformitätserklärung?“
Und möglicherweise ist genau das der wichtigste Satz dieser Folge:
Ein Retrofit ist nicht nur ein technisches Projekt. Es kann auch ein neues CE-Projekt werden.

Florian Schmider ist Geschäftsführer der GFT Akademie GmbH, Technischer Redakteur und CE-Beauftragter (TÜV). Seit 2009 beschäftigt er sich mit Technischer Dokumentation, CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung sowie der Anwendung von Normen und Rechtsvorschriften. Als Fachreferent vermittelt er dieses Wissen praxisnah. Seine Qualifikation als geprüfter Betriebswirt (IHK) ergänzt seine fachliche Erfahrung um eine unternehmerische Perspektive.

