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Muss im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie für die Zusammenstellung einer Dokumentation eine bevollmächtigte Person benannt werden?

Im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie muss ein Hersteller auch einen Verantwortlichen für die Zusammenstellung der Technischen Dokumentation benennen. Diese Person ist dafür verantwortlich auf Verlangen einer Behörde alle geforderten technischen Dokumente für eine Maschine zusammenzustellen und herauszugeben. Der Bevollmächtigte hat nur bestimmte Aufgaben und trägt selber aber keine Verantwortung laut der Maschinenrichtlinie. So sind auch keine Sanktionen gegen diese Person möglich, falls er seiner Aufgabe nicht nachkommen kann. Dies ist zum Beispiel möglich falls der Hersteller seiner bevollmächtigten Person die Herausgabe der technischen Dokumentation verweigert. Der Hersteller ist gegenüber der Behörde in der Verantwortung, die Unterlagen herauszugeben.

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