Die Maschinenrichtlinie verlangt, dass die Konstruktion einer Maschine auch nach Ergonomische Gesichtspunkte erfolgen muss. So darf bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung das Bedienungspersonal nicht einer unnötigen körperlichen oder psychischen Belastung ausgesetzt sein. Die Maschine ist so zu konzipieren, dass ergonomische Prinzipien einzuhalten sind. Dazu zählen beispielsweise:
- Ausreichend Bewegungsfreiraum für das Bedienungspersonal
- Anpassungen des Arbeitsplatzes an die Eigenschaften des Bedienungspersonals (beispielsweise hinsichtlich Körpermaße oder Körperkraft)
- Vermeidung eines vorgegebenen Arbeitsrhythmus
- Keine Überwachungstätigkeiten, die eine andauernde Aufmerksamkeit verlangen