Maschinen welche vor 1995 in Verkehr gebracht wurden, benötigen keine Konformitätserklärung bzw. CE-Kennzeichnung. Erst mit Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie in Europa ab dem 1. Januar 1995 gilt diese Pflicht für alle Hersteller von Maschinen.
Eine Anmerkung zu dem Begriff Bestandschutz. Eine vor 1995 produzierte Maschine muss trotzdem sicher sein nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies fordert die Betriebssicherheitsverordnung, weswegen es für alte Maschinen keinen wirklichen „Bestandsschutz“ gibt. Mittels einer Prüfung durch eine Gefährdungsbeurteilung prüft man im Einzelfall nach, ob die Verwendung der Maschine sicher ist. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung neue nichtakzeptable Risiken, muss man diese Maschine nachrüsten. Je nach Art der Veränderung der Maschine sieht die Maschinenrichtlinie die umgebaute Maschine als ein neues Produkt an. Dann ist die Firma, welche den Umbau in Auftrag gegeben hat, automatisch als Hersteller der Maschine anzusehen mit allen Pflichten. Der Hersteller hat dann die Pflicht für die umgebaute Maschine eine Konformitätserklärung auszustellen und ein CE-Kennzeichen an der Maschine anzubringen.