Nein, selbst wenn der Kunde eines Herstellers in Kenntnis möglicher Folgen ausdrücklich auf die Beifügung einer Betriebsanleitung verzichtet. Dies hat keine Bedeutung für das Inverkehrbringungsrecht. Dies gilt zudem in gleicher Weise für das Produkthaftungsrecht. Auch hier können die Sorgfaltspflichten nicht durch vertragliche Gestaltung aufgehoben werden.
