Der Hersteller hat mit der Auslieferung der Maschine und der Betriebsanleitung an seinen Kunden bereits seine Pflichten als Inverkehrbringer erfüllt. Wird die Maschine von seinem Kunden weiterverkauft, ist dieser im rechtlichen Sinne ein „Bereitsteller auf dem Markt“. Der Hersteller der Maschine muss an die dritte Partei keine Betriebsanleitung aushändigen, weil er kein „Bereitsteller“, sondern nur „Inverkehrbringer“ ist.
