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Darf eine Maschine Betriebsarten aufweisen, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen?

Eine Maschine darf keine Betriebsarten enthalten, die nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen. Sollte dies doch der Fall sein, so müssen diese Betriebsarten mit technischen Mitteln an allen Maschinen nicht benutzbar sein.

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