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STD #001 Anlagendokumentation als Sonderform der Technischen Dokumentation

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Die Anlagendokumentation beschreibt mehrere Maschinen innerhalb eines Maschinenkomplexes, die zusammenarbeiten. Eine solche Anlage nimmt viel Platz ein, häufig die Größenordnung einer Halle. Auch die Dokumentation hierfür nimmt viel mehr Platz ein als eine herkömmliche Dokumentation. Da die Dokumentation den gesamten Lebenszyklus einer Anlage beschreiben soll und auch meistens noch andere Unternehmen daran beteiligt sind, füllt die Dokumentation schon mal ganze Ordner aus. Hierbei den Überblick zu behalten ist nicht einfach.

Zuerst möchte ich in dieser Folge aber allgemein auf den Anlagenbau eingehen. Ich erläutere erst mal was eine Maschinen-Anlage an sich ausmacht. Wie grenzt die Maschinenrichtlinie diese von einfachen Maschinen ab. Und welche Besonderheiten haben wir im Fall der CE-Kennzeichnung.

Definition einer Maschinenanlage

Wir wissen, dass eine Anlage aus mehreren Maschinen bestehen kann. Dies können sowohl voll funktionsfähige Maschinen sein, die eigenständig arbeiten können. Genauso können aber auch mehrere unvollständige Maschinen einen Teil der Anlage oder die Anlage selbst ausmachen.

Die Maschinenrichtlinie spricht dabei auch von der Gesamtheit von Maschinen. Die Richtlinie definiert dabei, dass wenn einzelne Maschinen bzw. unvollständige Maschinen in einer Weise angeordnet sind, dass sie als eine geschlossen Einheit zu betrachten ist und sie als Gesamtheit zusammenwirken. Dabei ist es von Bedeutung ob die verschiedenen Maschinen einen produktionstechnischen oder sicherheitstechnischen Zusammenhang spielen. Liegt dieser vor, spricht die Maschinenrichtlinie von der bereits genannten Gesamtheit von Maschinen. In der Praxis kann das beispielsweise eine große Anlagen wie ein Kraftwerk oder eine chemische Anlagen sein.

Wer ist Hersteller/Betreiber der Anlage?

Solch eine Anlage besteht aus unterschiedlichen Maschinen von meist unterschiedlichen Herstellern. Wer tritt nun aber als Hersteller der entstanden Anlage auf? Welche Rolle nimmt der Betreiber hierbei ein? Hierbei gibt es mehrere mögliche Konstellationen:

Gesamter Betreiber der Anlage

Der Betreiber einer Maschinenanlage kann die Anlage selber von einem Hersteller fertig gekauft haben, der Sie dann beim Betreiber aufbaut und in Betrieb nimmt. Aber genauso kann der Betreiber sich eine Anlage aus mehreren Maschinen selbst zusammen.

Durch die Verkettung mehrerer (Einzel-)Maschinen rutscht der Betreiber dann aber auch in die Verpflichtung, diese neu auf ihre Sicherheit bewerten zu müssen. Entstehen durch das Zusammenspiel der einzelnen betrachtet sicher arbeitenden Maschinen neue Gefährdungen, so muss der Betreiber selbst die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Anlage in einen sicheren Zustand zu bringen. Das bedeutet zudem auch, dass er die Pflichten eines Herstellers bezüglich des Konformitätsbewertungsverfahrens übernimmt. Neben einer Risikobeurteilung der gesamten Anlage muss der Hersteller auch die Technische Dokumentation bereitstellen können, muss eine Konformitätserklärung ausstellen und ein CE-Kennzeichen an der Anlage anbringen.

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Einzelne Hersteller

Die andere Variante ist, dass alle Hersteller der jeweiligen Anlagenteile bekannt sind. Jeder Hersteller einer Teilmaschine bzw. unvollständigen Maschine innerhalb der Anlage tritt für sich selbst auf. Auch in Bezug auf Produktkennzeichnungen ist dann natürlich einiges anders.

Wenn die einzelnen Maschinen der Anlage von unterschiedlichen Herstellern stammen, müssen diese natürlich alle entsprechend gekennzeichnet sein. Jede dieser Maschinen benötigt ein Typenschild mit Angaben zu dem Hersteller, sowie eine entsprechende CE-Kennzeichnung samt Konformitätsdokumente. Jeder Hersteller muss eine EG-Konformitätserklärung für eine vollständige Maschine oder eine EG-Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine mitliefern.

Ich kann Ihnen über bezüglich der Konformitätserklärung meinen Podcast „Die Konformitätserklärung für die CE-Kennzeichnung“ empfehlen. Darin gehe ich näher auf den Ablauf einer CE-Kennzeichnung und die jeweiligen Merkmale der Erklärungen ein.

Gesamter Hersteller der Anlage

Auch wenn die einzelnen Maschinen von unterschiedlichen Hersteller stammen, kann ein Unternehmen für die gesamte Anlage als Hersteller auftreten.

In diesem Fall übernimmt dieser dann für die gesamte Anlage alle Pflichten und ist verantwortlich für die Sicherheit und Konformitätsvermutung aller Anlagenteile. Dafür bringt der Hersteller an allen Maschinen(-teilen) seine eigenen Typenschilder mit CE-Kennzeichnung an. Auch stellt der Hersteller für die gesamte Anlage eine einzelne CE-Konformitätserklärung aus.

Er ist dann auch für die jeweiligen Teile der Anlage haftbar. Falls also eine der Komponenten innerhalb des Anlagenkomplexes unsicher ist, haftet der allein auftretende Hersteller der Anlage und nicht der eigentlichen Hersteller der einzelnen Komponenten der Anlage. Gleiches gilt für Technische Dokumentation der Anlage.

Die Erstellung einer Anlagendokumentation birgt auch immer gewisse Stolperfallen mit sich. Die Dokumentationen der Zulieferunternehmen müssen ebenfalls in der Dokumentation zur Anlage vorkommen. Diese kann der Hersteller entweder als Zuliefererdokument einbauen oder die Informationen aus der Dokumentation des Zulieferers in seine eigene Dokumentation übernehmen. Der Hersteller der Anlage sollte aber die Anleitungen von Fremdunternehmen auf Richtigkeit überprüfen. Sonst läuft er Gefahr Fehler in den Dokumentationen der anderen Hersteller zu übernehmen.

Eine unzureichend beschriebene oder fehlerhafte Dokumentation ist im Sinne des Produktsicherheitsgesetz ein Produktfehler und somit ein Sachmangel des Produktes. Gibt der Hersteller der Anlage die Dokumentationsteile von Zulieferunternehmen als seine eigene Dokumentation aus und diese ist fehlerhaft, kann sich das in Minderungen des Kaufpreises auswirken oder im schlimmsten Fall sogar zu einem Haftungsfall bei einem Unfall mit der Anlage führen.

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Eine Konformitätserklärung für die Anlage oder je Maschinen der Anlage?

Ob nun alle Maschinen in der Anlage eine eigene CE-Kennzeichnung benötigen oder nur eine Kennzeichnung für die Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie auszustellen ist, hängt von dem bereits erwähnten produktionstechnischen und sicherheitstechnischen Zusammenhang ab. Sind die Maschinen beispielsweise steuerungstechnisch und/oder mechanisch mit miteinander verbunden, liegt ein produktionstechnischen Zusammenhang vor. Durch das gemeinsame Zusammenspiel der Maschinen im Produktionsablauf können die Maschinen nicht mehr als Einzelmaschinen betrachtet werden und müssen als eine komplette Anlage betrachtet werden.

Der sicherheitstechnischen Zusammenhang liegt vor, wenn an einer Maschine ein Ereignis auftritt, dass an einer anderen Maschine der Anlage zu einer Gefährdung führen kann. Die Risiken, die durch solches Zusammenwirken auftreten können, sind in einer Risikobeurteilung zur der Gesamtheit von den Maschinen zu berücksichtigen. Wenn also beispielsweise durch eine Sicherheitssteuerung an der einen Maschine die trennende Schutzeinrichtung einer anderen Maschine der Anlage außer Betrieb nimmt, liegt hier ein sicherheitstechnischen Zusammenhang vor und die Anlage ist laut der Maschinenrichtlinie als eine Gesamtheit von Maschinen zu betrachten.

Abgrenzung der Anlage zu anderen Richtlinien

Wenn das geklärt ist, sollte noch geklärt werden, ob eine Abgrenzung zu anderen EU-Richtlinien besteht. Es gibt in der Maschinenrichtlinie nämlich den Artikel, dass falls eine von der Maschine ausgehende Gefährdung ganz oder teilweise von einer anderen Richtlinie erfasst wird, diese Richtlinie dann gilt. Das kann beispielsweise bei Druckgefährdungen oder Explosionsgefährdungen der Fall sein. Decken diese Gefährdungen dann die Druckgeräterichtlinie oder die ATEX-Richtlinie besser ab, dann gilt auch diese Richtlinie und nicht die Maschinenrichtlinie. Die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung muss dann auf Basis dieser Richtlinie erfolgen.

Eine Ausnahme sind elektrische Gefährdungen. Da sich der Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie und Maschinenrichtlinie gegenseitig ausschließen, gilt bei elektrischen Gefährdungen dagegen immer die Maschinenrichtlinie.

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