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Wie ist eine unvollständige Maschine bezüglich CE-Kennzeichnung zu handhaben, wenn diese unter die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU fällt?

Grundsätzlich gilt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
Eine unvollständige Maschine darf keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht tragen. Stattdessen ist eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung erforderlich.

Im Sonderfall der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU gilt jedoch eine abweichende Regelung:

  • Nach Artikel 3 der Maschinenrichtlinie („Spezielle Richtlinien“) gilt:
    Wenn andere EU-Richtlinien bestimmte Gefährdungen präziser oder umfassender regeln, gehen diese Vorschriften vor.
    Genau das trifft auf die ATEX-Richtlinie zu, da sie den Explosionsschutz spezifisch regelt.
  • Die ATEX-Richtlinie schreibt für alle Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, verbindlich eine CE-Kennzeichnung vor – unabhängig davon, ob es sich um eine vollständige oder unvollständige Maschine handelt.
  • Daher muss eine unvollständige Maschine, die unter die ATEX-Richtlinie fällt und deren Anforderungen erfüllt, eine CE-Kennzeichnung nach ATEX tragen.
    Diese Kennzeichnung gilt ausschließlich für die ATEX-Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
  • In der Einbauerklärung sollte klar angegeben werden, dass die unvollständige Maschine sowohl den Anforderungen der Maschinenrichtlinie (soweit anwendbar) als auch den ATEX-Vorschriften entspricht.
    Zusätzlich ist eine EU-Konformitätserklärung nach ATEX erforderlich, die die CE-Kennzeichnung rechtfertigt.

Kategorie: CE-Kennzeichnung
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