Grundsätzlich gilt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
Eine unvollständige Maschine darf keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht tragen. Stattdessen ist eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung erforderlich.
Im Sonderfall der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU gilt jedoch eine abweichende Regelung:
- Nach Artikel 3 der Maschinenrichtlinie („Spezielle Richtlinien“) gilt:
Wenn andere EU-Richtlinien bestimmte Gefährdungen präziser oder umfassender regeln, gehen diese Vorschriften vor.
Genau das trifft auf die ATEX-Richtlinie zu, da sie den Explosionsschutz spezifisch regelt. - Die ATEX-Richtlinie schreibt für alle Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, verbindlich eine CE-Kennzeichnung vor – unabhängig davon, ob es sich um eine vollständige oder unvollständige Maschine handelt.
- Daher muss eine unvollständige Maschine, die unter die ATEX-Richtlinie fällt und deren Anforderungen erfüllt, eine CE-Kennzeichnung nach ATEX tragen.
Diese Kennzeichnung gilt ausschließlich für die ATEX-Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie. - In der Einbauerklärung sollte klar angegeben werden, dass die unvollständige Maschine sowohl den Anforderungen der Maschinenrichtlinie (soweit anwendbar) als auch den ATEX-Vorschriften entspricht.
Zusätzlich ist eine EU-Konformitätserklärung nach ATEX erforderlich, die die CE-Kennzeichnung rechtfertigt.
