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RB #009 Risikobeurteilung – Umbau alter Maschinen und die CE-Kennzeichnung
Umbau alter Maschinen und die CE-Kennzeichnung
Ein herzliches Willkommen an alle neuen und alten Zuhörer dieses Podcasts rund um die Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung. Mein Name ist Florian Seckinger und ich arbeite bei der GFT Akademie in der Technischen Dokumentation.
Für alle die heute das erste Mal in diese Reihe einschalten, empfehle ich Ihnen auch die anderen Folgen dieser Serie um die Risikobeurteilung anzuhören. Darin gehe ich auf die Grundlagen sowie die Voraussetzungen und ersten Schritte einer Risikobeurteilung ein.
In der letzten Folge habe ich einige unterschiedliche Methoden zur Risikobeurteilung erläutert und bin darauf eingegangen, was bei einer Risikobeurteilung für unvollständige Maschinen zu beachten ist.
In dieser Folge möchte ich darauf eingehen, was beachtet werden muss wenn eine Maschine umgebaut werden soll. Ebenfalls gehe ich in diesem Fall auch mehr auf die CE-Kennzeichnung ein und warum die Risikobeurteilung auch bei gebrauchten Maschinen bzw. alte Maschinen ein wichtiger Aspekt ist.
Unsere Checklisten und Musteranleitungen zum Überprüfen der Betriebsanleitung, Risikobeurteilung oder CE-Kennzeichnung in der technischen Dokumentation.
Immer noch Maschinen ohne CE-Kennzeichnung in Verwendung
Trotz „Industrie 4.0“ und der fortschreitenden modernen Entwicklung im Maschinenbau finden sich auch zukünftig noch alte Maschinen aus der Zeit vor der CE-Kennzeichnung in Betrieben. Obwohl diese Maschinen in die Jahre gekommen sind und im Vergleich zu modernen Maschinen ein anderes Sicherheitsniveau aufweisen, verrichten diese Maschinen immer noch gute Dienste.
Ob die Verwendung solcher alten Maschinen mit der Sicherheit der Benutzer vereinbar ist, ist mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu klären.
Erwerb oder Umbau von alten Maschinen
Wer gebrauchte Maschinen erwirbt oder bestehende alte Maschinen umbaut, bringt diese Maschine erneut in Verkehr durch den Erwerb bzw. Umbau.
Nun entsprechen alte Maschinen nicht unbedingt mehr dem heutigen Stand der Technik in Hinblick auf die Sicherheit. Das Produktsicherheitsgesetz fordert aber das nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen.
Dies gilt auch für gebrauchte Maschine, die weiterverkauft oder umgebaut wurden. Der neue Betreiber der alten Maschine muss die Sicherheit des Produktes mindestens auf so einen Stand bringen, der laut der Betriebssicherheitsverordnung gefordert wird.
Kein Bestandschutz für alte Maschinen
Oft wird die Annahme getroffen, dass alte und gebrauchte Maschinen unter einen Bestandsschutz fallen und deswegen es ausreichend für den Betrieb ist, dass die Maschine beim erstmaligen Inverkehrbringen der jeweils gültigen Maschinenrichtlinie oder den Unfallverhütungsvorschriften von damals entsprechen haben.
Aber die Gesetzeslage sieht das durch die Veröffentlichung der aktuellen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahre 2015 anders. Demnach dürfen Arbeitgeber nur Maschinen zur Verfügung stellen, deren Verwendung nach dem Stand der Technik als sicher zu erachten sind. Für Altmaschinen gilt es im Einzelfall zu betrachten, ob dessen Verwendung immer noch als sicher anzusehen ist.
Dies heißt aber nicht zwangsläufig, dass für die alte und gebrauchte Maschine automatisch eine komplette technische Nachrüstung erforderlich ist. Dies muss im Einzelfall durch eine Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Sind Nachrüstungen an der Maschine notwendig, sind für das weitere Vorgehen noch einige Punkte zu prüfen.
Wesentliche Veränderungen an der Maschine
Es muss nämlich geprüft werden, ob die Umbauten an der Maschine unter den Aspekt einer wesentlichen Veränderung fallen.
Unter einer wesentlichen Veränderung fällt zum Beispiel die Änderung des bestimmungsgemäßen Verbrauches einer Maschine. Falls eine Produktionsmaschine nun kritische Werkstoffe bearbeiten kann und vorher nur nicht kritische Werkstoffe, liegt hierbei eine wesentlich Veränderung vor.
Ebenfalls als wesentliche Veränderung ist eine erhöhte Steigerung der Leistung einer Maschine anzusehen. Dies kann eine Erhöhung der Drehzahl, der elektrischen Leistung oder der Geschwindigkeit der Maschine sein.
Auch das Verketten mit anderen alten Maschinen ist eine wesentliche Veränderung. Ein Verketten kann auch mit dem Herstellen gleichgesetzt werden.
Durch die Änderungen an der Maschine ergeben sich auch mögliche neue Sicherheitsrisiken. Diese können ebenfalls als eine wesentliche Veränderung angesehen werden, falls das Produkt neue Gefährdungen aufweist oder ein bestehendes Risiko erhöht wird.
Falls dies der Fall ist und die bestehenden Schutzeinrichtungen nicht ausreichen oder nicht angemessen für das veränderte Gefahrenlevel sind, besteht ein erhöhtes Unfallrisiko mit Verletzungsfolgen für den Benutzer.
Reichen mögliche zusätzliche bewegliche Schutzeinrichtungen dann nicht aus, um die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten, liegt eine wesentliche Veränderung der Maschine vor.
In diesem Fall gelten für diese alte Maschine die gleichen Besonderheiten wie für eine neue Maschine. Der Hersteller muss dann eine Konformitätserklärung vorlegen für die CE-Kennzeichnung und seine Technische Dokumentation überarbeiten und eine Risikobeurteilung für die alte Maschine vornehmen.
Risikobeurteilung für alte Maschinen
Liegt durch den Umbau der Maschine eine „wesentliche Veränderung“ vor, muss nämlich die Maschine auch in Hinsicht auf ihre Sicherheit neu bewertet werden. Das bedeutet an der alten Maschine muss eine Risikobeurteilung zur Bestimmung von Gefährdungen durchgeführt werden.
Dies ist notwendig, um mögliche neue Gefährdungen durch eine technische Nachrüstung aufzudecken. Im Vorfeld der Risikobeurteilung muss dann ebenfalls eine Normenrecherche durchgeführt werden, um zu prüfen, ob für die alte Maschine inzwischen neue Normen gelten.
Weiterhin gilt es die Betriebsanleitung zu aktualisieren und eine neue EG-Konformitätserklärung auszustellen. Falls noch nicht an der Maschine vorhanden, muss dann auch eine CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht werden.
CE-Kennzeichnung für alte Maschinen
Maschinen welche vor 1995 in Verkehr gebracht wurden, haben noch keine CE-Kennzeichnung. Erst mit Inkrafttreten der europäischen Maschinenrichtlinie am 01.01.1995 benötigt jede Maschine, die unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinien fällt, ein gültiges CE Zeichen.
Bei Umbau oder Weiterverkauf von Altmaschinen, die vor 1995 gebaut wurden, kann es trotzdem dazu kommen, dass diese Maschinen ein CE Zeichen benötigen. Ist diese Maschine nämlich nicht mehr nach dem aktuellen Stand der Technik als sicher anzusehen, muss diese für den weiteren Betrieb nachgerüstet werden.
Je nachdem wie sehr die Maschine nachgerüstet wird, kann es dazu kommen, dass die Maschine eine CE Kennzeichnung benötigt.
Dann muss vor dem Anbringen des CE-Zeichens ein Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller der Maschine erfolgen. Dadurch bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt allen europäischen Richtlinien entspricht und das Produkt im europäischen Warenverkehr als sicher anzusehen ist.
Die Risikobeurteilung ist dabei ein Kernelement des Konformitätsbewertungsverfahrens, um nachzuweisen dass die Maschine laut den Normen und Richtlinien als sicher gilt.
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Besonderheiten Altmaschinen
Ob Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung weiter betrieben werden dürfen, ist immer im Einzelfall zu klären.
Hier helfen einige Fragen, die man sich in Bezug auf die Maschine stellen sollte:
- Ist ein Typenschild an der Maschine erkennbar?
- Liegen nicht akzeptable Risiken beim Bedienen der Maschine vor?
- Ist das schnelle Stillsetzen der Maschine durch Betätigen EINER Befehlseinrichtung möglich? Also durch einen Not-Halt-Schalter – gleiches gilt für das in Gang setzen durch einen Hauptschalter
- Ist ein solcher Not-Halt Schalter schnell erreichbar?
- Besitzt die Maschine Schutzeinrichtungen gegen entsprechende Gefährdungen wie herausschleudernde Gegenstände
- Ist eine Betriebsanweisung vorhanden, die an der Maschine aushängt?
- Sind regelmäßige Prüfungen für Altmaschinen inklusive Fristen und Umfang festgelegt?
Dies ist nur ein kurzer Auszug von Punkten, die es beim Betrieb oder Erwerb von Altmaschine zu klären gibt.
Möchte man seine (möglicherweise nicht mehr sichere) Altmaschine verkaufen, sollte man den Käufer auch über notwendige Nachrüstungen informieren.
Eine fehlende CE-Kennzeichnung an der Maschine wäre eines der Dinge, die man dem potenziellen Käufer mitteilen sollte.
Es dürfen nämlich weder alte noch neue Maschine ohne CE-Kennzeichnung in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden.
Hier bieten sich auch die Berufsgenossenschaften oder die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden als Informationsquelle an.
Zukünftige Podcasts – In eigener Sache
Wir sind am Ende dieser Podcast Folge angekommen. Ich hoffe Ihnen hat diese Folge gefallen. In diesem Fall würde ich mich freuen, wenn Sie in den Bewertungen eine positive Rezension verfassen könnten.
Ich möchte Ihnen nun die Möglichkeit anbieten, mir ein Wunschthema für nächste Woche zu nennen. Interessiert Sie ein besonders spezielles Thema in der Risikobeurteilung, schicken Sie es mir einfach direkt per E-Mail unter f.seckinger@gft-akademie.de oder schreiben Sie es in die Kommentare. Das Thema mit den meisten Anfragen, wird dann nächste Woche behandelt. Der Einsendeschluss, wenn man das so nennen möchte, ist der nächste Mittwoch den 19.09.18
Ich bedanke mich bei Ihnen für das Zuhören bei diesem Podcast zur Risikobeurteilung und wünsche Ihnen bis zum nächsten Mal alles Gute. Ich freue mich, wenn Sie dann auch wieder einschalten.
Ich wünsche Ihnen bis dahin eine gute Zeit…auf ein baldiges Wiederhören