Die Maschinenrichtlinie fordert im Anhang 7, dass die Technischen Unterlagen einer Maschine in mindestens einer oder mehreren Amtssprachen der EU vorliegen muss. Die Risikobeurteilung ist ein Teil dieser Technischen Unterlagen. Liegt also die Risikobeurteilung in der deutschen Fassung vor, ist die Forderung der Maschinenrichtlinie erfüllt. Eine Übersetzung in eine andere Sprache ist nicht zwingend notwendig. Anders sieht das aus falls der Hersteller eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden trifft. Diese kann die Lieferung der Technischen Unterlagen oder der Risikobeurteilung in einer anderen Sprache vorschreiben.
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