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Konformitätserklärung – Ist es sinnvoll eine natürliche Person in der Konformitätserklärung als bevollmächtige Person anzugeben?

Die bevollmächtigte Person zum Zusammenstellen der Technischen Unterlagen muss in der Konformitätserklärung angegeben sein. Diese muss auf Verlangen einer Behörde alle geforderten technischen Dokumente für eine Maschine zusammenzustellen und herausgeben. Der Aussteller der Konformitätserklärung kann auch eine juristische Person angeben, also zum Beispiel den Namen des Herstellers. Auch kann der Unterzeichner der Konformitätserklärung die bevollmächtigte Person sein zum Zusammenstellen der Technischen Unterlagen. Eine andere natürliche Person anzugeben ist eigentlich weniger sinnvoll, da diese Person möglicherweise auch mal das Unternehmen wechselt. Zudem liefert man bei der Angabe von natürlichen Personen den Anwälten im Falle eines Produkthaftungsfalles den Namen eines potenziellen Zeugen.

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