Die Maschinenrichtlinie schließt Maschinen für Forschungszwecke von der Pflicht zur CE-Kennzeichnung aus. In den Ausschlussbestimmungen über den Anwendungsbereich (Artikel 1, Absatz 2) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG steht dazu:
h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;