Unvollständige Maschinen können auch unter weitere Richtlinien fallen, welche eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Bei einer unvollständigen Maschine muss der Hersteller eine Einbauerklärung ausstellen. Fällt die unvollständige Maschine nun zusätzlich unter die RoHS-, ATEX- oder EMV-Richtlinie, welche normalerweise eine EG-Konformitätserklärung fordern, genügt es aber trotzdem nur eine Einbauerklärung auszustellen. Die Einbauerklärung muss darauf hinweisen, dass das Produkt auch unter andere europäische Richtlinien fällt. Im Anhang 2 der Maschinenrichtlinie steht auch ausdrücklich ein Passus, dass auf der Einbauerklärung die zusätzlich anzuwendenden Richtlinien aufzuführen sind.
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