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MRL #003 Aufbau der Maschinenrichtlinie – Teil 2.
Der Anhang I der Maschinenrichtlinie enthält wichtige Schutzmaßnahmen für die Konstruktion von Maschinen. Wir erläutern die wichtigsten vorkommenden Informationen.
In dieser Folge kommen die restlichen Artikel der Maschinenrichtlinie dran. Beim letzten Mal haben wir nur die ersten 17 Artikel behandelt. Außerdem behandele ich den Anhang I der Maschinenrichtlinie.
Artikel 18 Geheimhaltung
Kommen wir zu Artikel 18, welcher die Geheimhaltung von Informationen behandelt. Benannte Stellen sind bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens dazu verpflichtet, die Geheimhaltung der erlangten oder erhaltenen Informationen zu wahren. Dies gilt vor allem für die vertrauliche Behandlung von Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse.
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Artikel 19 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Im 19. Artikel ist die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten festgehalten.
Darin geht es um die Koordinierung der einheitlichen Anwendung der Maschinenrichtlinie unter den einzelstaatlichen Marktaufsichtsbehörden.
Artikel 20 Rechtsbehelfe
Artikel 20 legt die rechtliche Begründung für sämtliche von den Behörden getroffenen zusätzlichen Maßnahmen dar und dass diese Entscheidungen dem Betroffen unverzüglich mitzuteilen ist samt der Angabe einer Einspruchsmöglichkeit und die hierfür geltende Frist.
Artikel 22 Ausschuss
In Artikel 22 geht es um die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss. Diese berät die Kommission bezüglich der praktischen Anwendung der Maschinenrichtlinie. Ebenso schlägt der Ausschuss Maßnahmen vor, um die in Artikel 19 genannte Zusammenarbeit unter den Mitgliedsstaaten sicherzustellen.
Artikel 23 Sanktionen
Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der MRL sind im 23. Artikel abgefasst. Möglich Verstöße können sein, dass kein Konformitätsbewertungsverfahren für die Maschine durchgeführt wurde oder die CE-Kennzeichnung fehlt bzw. mangelhaft ist. Oder dass die in Anhang I aufgeführten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht eingehalten wurden. Auch eine fehlende oder unvollständige Betriebsanleitung ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen der MRL. Die Art und Umfang der Sanktionen obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Eine Forderung der Maschinenrichtlinie ist, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Artikel 24 Änderungen der Richtlinie 95/16/EG
Der 24. Artikel bringt eine direkte Änderung einer anderen Richtlinie mit sich, nämlich für die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG.
Hiermit soll ein Aufzug als Lastträger genauer von der Maschinenrichtlinie abgetrennt werden. Weiterhin definiert der Artikel aber auch welche Sachen von der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen sind und somit möglicherweise der Maschinenrichtlinie unterliegen. Dazu zählen unter anderem Hebezeuge die mit einer Fahrgeschwindigkeit von weniger als 0,15 m/s arbeiten, alle Arten von Seilbahnen, Baustellenaufzüge und Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
Andere Aufzüge, wie speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut wurden, sind dahingegen von beiden Richtlinien ausgeschlossen.
In Artikel 25 wird die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG aufgehoben. Verweise die auf die aufgehobene Richtlinie verweisen, sind nun als Verweise auf die neue Richtlinie zu verstehen.
Der sechste Artikel handelt vom freiem Warenverkehr und die Bestimmungen unter den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Unter anderem dürfen die jeweiligen Staaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen nicht untersagen, wenn diese den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht.
Artikel 26 Umsetzung
Der Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie wird im 26. Kapitel festgehalten. Die Mitgliedsstaaten hatten nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Vorschriften zu verabschieden. Die Rechtsvorschriften müssen seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich für alle Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen.
Artikel 27 Ausnahmen
Eine Ausnahme der Übergangszeit ist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte in Artikel 27 festgehalten. Diese Produkte konnten bis zum 29. Juni 2011 unter den zuvor gültigen nationalen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden. Danach müssen alle Maschinen die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 28 legt das Datum des Inkrafttretens der Maschinenrichtlinie fest. Dieses Datum steht dafür ab wann die Richtlinie Rechtskraft erlangt und ist nicht mit dem Datum der Anwendung zu verwechseln.
Artikel 29 Adressaten
Der 29. Artikel beschäftigt sich damit, dass die Maschinenrichtlinie an alle Mitgliedsstaaten gerichtet ist.
Die 12 Anhänge
Im elften Artikel ist eine Schutzklausel aufgeführt, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, welche die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet, obwohl sie eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist dies der Fall, hat der Mitgliedssaat zuerst Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen und ihn aufzufordern die Maschine innerhalb einer Frist in einen mit der MRL konformen Zustand zu versetzten oder vom Markt zu nehmen.
Verstreicht die Frist und der Hersteller leitet keine entsprechenden Maßnahmen ein, greifen die einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden entsprechend ein, um die unsichere Maschine vom Markt zu nehmen.
Der Anhang I der Maschinenrichtlinie
Ich gehe in dieser Folge nur auf den sehr ausführlichen Anhang 1 der Maschinenrichtlinie ein, der knapp 30 Seiten in Anspruch nimmt. Jedoch ist schon dieser Teil so ausführlich, dass er den Rahmen der Podcast Folge sprengen würde. Ich werde daher den Anhang I aufteilen müssen. In dieser Folge beschreibe ich die Abschnitte 1.1 bis 1.6 des Anhang I. Die restlichen Anhänge fasse ich dann in einer weiteren Folge zusammen.
Allgemeine Grundsätze
Der für Maschinenbauer wohl wichtigste Anhang ist der Anhang I der Maschinenrichtlinie. Dieser enthält grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die jede Maschine einhalten muss.
Die erste Forderung des ersten Anhanges ist es eine Risikobeurteilung für die Maschine durchzuführen. In diesem Verfahren muss der Hersteller …
- Die Grenzen der Maschine bestimmten
- Alle Gefährdungen ermitteln, die von der Maschine ausgehen
- Die Risiken abschätzen bezüglich der Schwere von möglichen Verletzungen und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Gefährdung
- Die Risiken bewerten, ob eine Risikominderung erforderlich ist
- Und die Schutzmaßnahmen festlegen, um eine Gefährdung auszuschalten
Für nähere Informationen zu der Risikobeurteilung, möchte ich Ihnen natürlich meine Podcast Reihe dazu empfehlen. Ich verlinke Ihnen die erste Folge – Grundlagen zur Risikobeurteilung dazu gerne.
Es folgen Bestimmungen, wie das der jeweilige Stand der Technik bei der Konstruktion und Bau von Maschinen berücksichtigt werden muss.
Der Anhang I ist in mehrere Teile gegliedert. Unter dem ersten Teil folgt ein allgemeiner Anwendungsbereich, welcher für alle Arten von Maschinen gilt. Danach folgen spezifische Gefährdungen.
Grundsätze zur Integration der Sicherheit
In diesem ersten Allgemeinen Teil folgen unter 1.1.1 die Begriffsbestimmungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Es werden Bezeichnungen wie trennende Schutzeinrichtungen, bestimmungsgemäße Verwendung oder vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung erläutert.
Zu den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit unter Punkt 1.1.2 zählen folgende Maßnahmen, die in der angegebenen Reihenfolge angewendet werden müssen:
- Beseitigung von Sicherheitsrisiken durch konstruktive Maßnahmen
- Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die konstruktiv nicht beseitigt werden konnten, durch trennende Schutzmaßnahmen wie bspw. Schutzzäune
- Warnung vor Restrisiken in den Benutzerinformationen
Grundsätze zur Integration der Sicherheit
Der 15. Artikel besagt, dass die Mitgliedsstaaten weiterhin das Recht haben Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Personen bei der Installation und Verwendung von Maschinen festzulegen. Solange dies nicht dazu führt, dass die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie behindert sind. So können einzelstaatliche Vorschriften wie beispielsweise die Beschränkung der Nutzung von Maschinen wie Rasenmähen zu einer bestimmten Tageszeit geregelt sein. Oder dass bestimmte Arten von Maschinen nur durch Personen ab einer bestimmten Altersgrenze genutzt werden darf.
Bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung
Bei der Konstruktion der Maschine und der Ausarbeitung der Betriebsanleitung sind nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung sondern auch die vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht zu ziehen. Mögliche Risiken in der voraussichtlichen Lebensdauer einer Maschine sind zu beseitigen, d.h. alle Lebensphasen vom Transport einer Maschine, der Inbetriebnahme, Betrieb und Entsorgung sind nach den genannten Grundsätzen zu betrachten.
Die eingesetzten Materialien für den Bau der Maschine oder die im Betrieb verwendeten Produkte dürfen laut Punkt 1.1.3 nicht zur Gefährdung von Personen führen.
Beleuchtung einer Maschine
Falls das Fehlen einer Beleuchtung an einer Maschine zu einem Risiko für die Benutzer führen kann, ist eine entsprechende Beleuchtung anzubringen, die störende Schattenbereiche ausleuchtet. Auch steht in dem dazugehörigen Punkt 1.1.4 das eine Beleuchtung innerhalb der Maschine anzubringen ist, falls diese Bereiche häufig geprüft, eingerichtet oder gewartet werden.
Handhabung der Maschine
Unter Punkt 1.1.5 behandelt der Anhang I der Maschinenrichtlinie die Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung. Die Teile einer Maschine müssen sicher gehandhabt und transportiert werden können. Eine Lagerung der Teile muss ohne Gefährdungen und/oder Beschädigungen möglich sein.
Ergonomische Prinzipien
In Punkt 1.1.6 steht die Forderung, dass das Bedienpersonal bei bestimmungsgemäßer Verwendung keiner körperlichen und psychischen Fehlbeanspruchung ausgesetzt sind. Dazu sind ergonomische Prinzipien aufgeführt, die der Konstrukteur der Maschine beachten muss. Zum Beispiel müssen für die unterschiedlichen Bediener aufgrund Körpergröße und Körperhaltung entsprechende Bewegungsfreiräume geplant sein. Oder es müssen Überwachungstätigkeiten vermieden werden, die eine andauernde Aufmerksamkeit erfordern.
In Punkt 1.1.7 folgen Bestimmungen zu den Bedienungsplätzen und in 1.1.8 zu den Sitzen, falls ein Bediener seine Tätigkeit sitzend ausführen soll.
Steuerungen und Befehlseinrichtungen
Es folgen die Steuerungen und Befehlseinrichtungen von Maschinen unter Punkt 1.2
Darin behandelt der Anhang I der Maschinenrichtlinie die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Befehlseinrichtungen. Vorgänge wie die Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten, das Ingangsetzen oder Stillsetzen einer Maschine werden darin behandelt. Darin werden Forderungen behandelt wie, dass die Maschine nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden kann oder das ein Stillsetzten der Maschine nicht verhindert werden darf, wenn der Befehl zum Stillsetzen erteilt wurde. Auch was bei der Störung der Energieversorgung zu beachten ist, sind unter den einzelnen Punkten des Abschnittes 1.2 geregelt.
Schutzmaßnahmen gegen Mechanische Gefährdungen
Im Abschnitt 1.3 stehen die Schutzmaßnahmen, welche gegen Mechanische Gefährdungen zu treffen sind. Unter anderem ist festgehalten, dass die Maschine ausreichend standsicher sein muss, um eine Umstürzen oder Herabfallen der Maschine beim Transport, der Montage und der Demontage sowie jeder anderen Betätigung der Maschine zu vermeiden.
Auch Risiken durch bewegliche Teile, unkontrollierte Bewegungen, scharfe Kanten und raue Oberflächen sind in den Unterpunkten abgebildet.
Anforderungen an Schutzeinrichtungen
Der Abschnit 1.4 regelt die Anforderungen an Schutzeinrichtungen. Darin stehen allgemeine Anforderungen wie
- Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein
- Dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen
- Dürfen nicht einfach umgangen oder unwirksam gemacht werden
- Müssen ausreichen Abstand zum Gefahrenbereich haben
- Dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorgangs nicht mehr als unvermeidbar einschränken
Auch besondere Anforderungen an trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen sind aufgeführt.
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Risiken durch sonstige Gefährdungen
Danach folgen die Risiken durch sonstige Gefährdungen unter Abschnitt 1.5. Dieser Teil regelt beispielsweise die Energieversorgung, Montagefehler, Extreme Temperaturen, Brand, Explosion, Lärm, Vibration, Strahlungen und sonstige Emissionen.
Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen an einer Maschine vermieden oder begrenzt werden und/oder mit entsprechenden Einrichtungen zum Ableiten der elektrischen Ladungen ausgestattet sein.
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- oder Explosionsrisiko vermieden wird. Im Falle des Einsatzes der Maschine in einer explosionsgefährdeten Umgebung, verweist dieser Teil auf die spezielle ATEX-Richtlinie
Unerwünschte Strahlungsemissionen müssen an der Maschine ausgeschlossen oder minimiert werden, damit keine schädlichen Auswirkungen für Personen bestehen.
Instandhaltung
Der Abschnitt 1.6 behandelt die Anforderungen an die Instandhaltung einer Maschine.
Alle Stellen an der Maschine, müssen für die erforderlichen Tätigkeiten gefahrlos erreicht werden können. Die Arbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden oder falls dies technisch nicht möglich ist, müssen erforderliche Maßnahmen getroffen werden, um die Tätigkeiten bei einer sicheren Betriebsart durchführen zu können.
Über die Trennung der Maschine von den Energiequellen ist ebenfalls ein Unterabschnitt vorhanden. Zum Beispiel müssen Restenergien nach der Unterbrechung der Energiezufuhr sicher abgeleitet werden, um Risiken für Personen auszuschließen.
Eine weitere Forderung in diesem Abschnitt ist, dass ein Eingreifen durch das Bedienpersonal in die Maschine nur sicher und leicht erfolgen darf, wenn ein Eingreifen nicht vermieden werden kann.