Die Welt der Normen und Verordnungen ist ständig im Wandel. Regelmäßig werden neue Normen, Verordnungen…
MRL #001 Maschinenrichtlinie – Relevanz für die Technische Dokumentation
Die Maschinenrichtlinie ist wichtig für die Technische Dokumentation. Daher werfen wir einen Blick auf die Entstehung der Maschinenrichtlinie und Ihre Zukunft.
Maschinenrichtlinie und Ihre Bedeutung
In dieser Reihe befassen wir uns mit den einzelnen Punkten der Maschinenrichtlinie und Ihre Bedeutung auf die technische Dokumentation.
Darin geht es beispielsweise um die Mindestangaben, die in einer Betriebsanleitung vorkommen müssen oder die Übersetzungsverpflichtung einer Anleitung in eine der Amtssprachen der EU.
In dieser ersten Folgen wollen wir uns mit der Geschichte der Maschinenrichtlinie, ihre juristische Relevanz für Unternehmen in Deutschland sowie den Verpflichtungen für die Hersteller befassen. Ebenso werfen wir einen kurzen Blick auf die Zukunft der Maschinenrichtlinie.
Gratis – Musterbetriebsanleitung
Der Leitfaden für eine haftungssichere Betriebsanleitung!
Die Musterbetriebsanleitung beinhaltet 17 wichtigen Punkte:
Die Musterbetriebsanleitung beinhaltet 17 wichtigen Punkte:
Die Entstehung der Maschinenrichtlinie
Beschäftigen wir uns zuerst mit der Entstehung der Maschinenrichtlinie. Diese wurde am 14. Juni 1989 als Richtlinie 89/392/EWG veröffentlicht. Hier noch unter dem Kürzel der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, erkennbar an der Abkürzung EWG.
Der Hintergrund für diese Richtlinie war die Beseitigung von Handelshindernissen und das Eingreifen eines der europäischen Mitgliedstaaten in den Warenverkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Daher schafften die europäischen Staaten mit einem neuen Harmonisierungskonzept mehrere Richtlinien, welche das Produktrecht in Europa revolutionierte.
Auf 24 Seiten waren alle Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Maschinen und den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten zusammengefasst. Diese neue Maschinenrichtlinie galt für alle EU-Mitgliedsstaaten und musste in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.
Überarbeitung der Maschinenrichtlinie
Seit Ihrer ersten Veröffentlichung wurde die Maschinenrichtlinie mehrfach überarbeitet.
Die Richtlinie 91/368/EWG erweiterte am 20. Juni 1991 die Maschinenrichtlinie um auswechselbare Ausrüstungen, Maschinen zum Heben von Lasten und bewegliche Maschinen. Zudem wurden Maschinen, die einem militärischen Zwecke dienen, sowie Seeschiffe, Beförderungsmittel, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in eine Ausnahmeliste aufgenommen.
Zwei Jahre später bezog die Richtlinie 93/44/EWG Sicherheitsbauteile und Maschinen zum Heben und Befördern von Personen mit in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie. Zudem wurde die Ausnahmeliste um Baustellenaufzüge, Schachtförderanlagen und andere Fälle erweitert.
Ebenfalls prägte die Welt der Maschinenbauer das Jahr 1993 mit dem Erscheinen der Richtlinie 93/38/EWG welche die CE-Kennzeichnung einführte und das bisher bekannte CE-Zeichen ablöste.
Eine weitere Reform der Maschinenrichtlinie fand im Juni 1998 statt, als mehrere Einzelrichtlinien unter der seit Ende 93 umbenannten Europäischen Gemeinschaft in die gemeinsame Richtlinie 98/37/EG zusammengeführt wurden.
Die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die letzte und damit aktuell gültige Umgestaltung der Maschinenrichtlinie fand am 17. Mai 2006 statt. Die dort veröffentlichte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich für alle Hersteller von Maschinen angewendet werden.
Die betroffenen Akteure
Die darin abgefassten Regularien richten sich an jeden Akteur, der in irgendeiner Weise mit Maschinen zu tun hat. Das können sowohl Zuständige sein, die im Entwicklungsprozess mit eingebunden sind. Also jede Person die eine Maschine plant, entwickelt, konstruiert, umbaut, herstellt oder aus anderen Maschinen eine zusammenbaut. Ebenfalls betroffen ist auch der Personenkreis, welche eine Maschine in Verkehr bringt, vermietet, repariert oder wartet. Diese müssen auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie einhalten.
Juristische Relevanz
Jede Maschine muss in Bezug auf Ihre Sicherheit die vorgegebenen Anforderungen erfüllen.
Wie Anfangs bereits erwähnt muss jedes EU-Mitgliedsstaat die Anforderungen der Maschinenrichtlinie in nationales Recht umsetzten. In Deutschland sind diese zum Teil in das Produktsicherheitsgesetz eingeflossen. Das im Dezember 2011 erschienene Gesetz hat das bisher geltendes Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst. Neben der Maschinenrichtlinie setzt das Produktsicherheitsgesetz auch weitere europäische Richtlinien in deutsches Recht um.
Weiterhin behandelt die 9. Produktsicherheitsverordnung – auch Maschinenverordnung genannt – die Umsetzung der Regelungen der Maschinenrichtlinie.
Folgen bei Nichtbeachtung der Maschinenrichtlinie
Entspricht eine Maschine nicht der Maschinenrichtlinie können die zuständigen Behörden hohe Bußgelder verhängen. Diese sind gegenüber dem früheren Geräte- und Produktsicherheitsgesetz deutlich schärfer geregelt. Verstößt ein Hersteller gegen die Vorgaben der Maschinenrichtlinie kann dies Bußgelder bis zu 100.000 Euro mit sich ziehen.
Neben Bußgeldern können auf den Hersteller noch weitere Folgen zukommen. In Folge von Unfällen mit der fehlerhaften Maschine können Geschädigte Ansprüche auf Entschädigung gegen den Hersteller geltend machen, weil die Maschine nicht der Maschinenrichtlinie entspricht. Die Marktaufsichtsbehörden können in Verkehr gebrachte Maschine zurückrufen lassen und untersagen dem Hersteller die weitere Auslieferung von neuen Maschinen. Versicherungsgesellschaften stufen den Hersteller neu ein und erhöhen Ihre Beiträge. Auch der Imageverlust des Herstellers durch eine mögliche öffentliche Berichterstattung durch die Medien darf in solch einem Fall nicht unterschätzt werden.
Der Hersteller sollte sich bewusst machen, dass er verpflichtet ist die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.
Verpflichtungen für den Hersteller
Der Hersteller muss darauf achten, dass seine Maschinen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sicher ist.
Das bedeutet zum einen, dass die Maschine sicher zu bedienen ist aber auch alle Schutzeinrichtungen ihre Funktion erfüllen und nicht leicht umgangen oder ausgetrickst werden können.
Auch muss der Hersteller alle Restrisiken, die konstruktiv nicht beseitigt sind, für den Benutzer deutlich kennzeichnen durch entsprechende Hinweise in der Betriebsanleitung und an der Maschine.
Der Hersteller muss eine Risikobeurteilung samt Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Zu dem Thema Risikobeurteilung empfehle ich Ihnen auch meine andere Podcast Reihe. Die Folge eins der Reihe Risikobeurteilung ist dazu ein guter Einstieg.
Hat der Hersteller das Konformitätsverfahren durchlaufen, muss er das CE-Kennzeichen an der Maschine anbringen und die Konformitätserklärung ausstellen.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller der Maschine, dass er sich an die Maschinenrichtlinie und die für sein Produkt betreffenden harmonisierten Normen gehalten hat.
Bevor diese Folge zu Ende geht, möchte ich noch einen kurzen Blick in die Zukunft der Maschinenrichtlinie werfen.
Gratis - Checkliste klärt endlich auf!
Die wichtigsten 6. Punkte zur Prüfung von Betriebsanleitungen in der technischen Dokumentation.
Zukunft der Maschinenrichtlinie
Die aktuelle Fassung der Maschinenrichtlinie ist inzwischen seit mehr als 10 Jahren auf dem Markt. Da fragt man sich in wie weit diese Fassung noch zeitgemäß ist?
Gerade im Zusammenspiel mit der Digitalisierung und Industrie 4.0 besteht für die aktuelle Maschinenrichtlinie sicher ein Nachbesserungsbedarf.
Die EU-Kommission beschäftigt sich bereits mit der Bewertung der Maschinenrichtlinie und will bis 2020 einen Änderungsvorschlag erarbeiten.
Dafür hat die Kommission Stellungsnahmen von Industriefirmen, Behörden, Verbände und den Verbrauchern bzw. Arbeitnehmern gesammelt und ausgewertet. Dabei wurden sowohl die positiven wie negativen Aspekte der Maschinenrichtlinie durch die Befragten bewertet.
Einen 210 Seiten langen Evaluierungsbericht hat die europäische Kommission dann aus den gesammelten Stellungsnahmen, Statistiken und Dokumenten erstellet.
Ein erster Schritt in Richtung Überarbeitung und wir warten bereits gespannt auf den kommenden Änderungsvorschlag der Kommission.