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Kennzeichnung der Dokumentation als Original

Wussten Sie schon, dass Sie frei entscheiden dürfen, welche Sprachfassungen Sie in Ihren Dokumentationen als Original kennzeichnen?

Die Regelung ist primär für Hersteller gedacht die außerhalb der EU sitzen und in der EU z. B. durch ein Handelsunternehmen vertreten werden (dieses würde dann als Inverkehrbringer – erstmalige Bereitstellung in der EU – auftreten). Der Hersteller im EU-Ausland (z. B. Korea, Japan, USA usw.) würde dann kaum die Verantwortung für eine vom Importeur erstellte Übersetzung übernehmen wollen. In diesem Fall würde er sein Original kennzeichnen. Alle Übersetzungen wären aus seiner Sicht keine „Originale“. Dem Inverkehrbringer in der EU bliebe es wiederum überlassen, ob er seine Übersetzungen als Originale kennzeichnen will. Tut er das nicht, dann wäre er zur Beigabe des Originals verpflichtet. Wichtig: Auf die Haftung hat das ganze keinen Einfluss. Der Inverkehrbringer haftet immer für die von ihm gelieferten Übersetzungen, gleichgültig, ob er sie als Originale oder Übersetzungen des Originals gekennzeichnet hat. Die Beigabe des tatsächlichen Originals (z. B. auf CD-Rom) kann dennoch sehr nützlich sein. Monteure könnten das Original ggf. vor Ort verwenden und auch der Kunde könnte in Zweifelsfällen (z. B. bei Unklarheiten in der Übersetzung, die sich nie ganz ausschließen lassen) das Original konsultieren. So ist es auch im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in § 256 kommentiert.

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