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Risikobewertung: Bewertung von Gefahren an der Maschine und Maßnahmen zur Risikominderung

Die Risikobewertung wird im Anschluss an die abgeschlossene Risikoanalyse durchgeführt. Hier müssen Kriterien berücksichtigt werden, die in der DIN EN ISO 12100 beschrieben sind. Prämisse ist dabei stets, dass die Maschine in allen Lebensphasen sicher arbeiten muss, während der eigentliche Verwendungszweck erhalten bleibt. Maßnahmen zur Risikominderung sollen außerdem die Benutzerfreundlichkeit der Maschine nicht einschränken. Zuletzt sollen die Herstellungs-, Betriebs- und Montagekosten der Maschine in angemessener Relation zu ihrem Zweck stehen.

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Risikoeinschätzung als Grundlage für die Risikobewertung einer Maschine

Laut Normen ist die Risikobewertung ein iterativer Prozess, bei dem mittels mehrmaliger Veränderungen an Konstruktionsmerkmalen ein möglichst geringes Risiko erreicht werden soll. Grundlage hierfür sind Erkenntnisse aus den vorangegangenen Schritten der Risikobeurteilung (siehe Abbildung), im Konkreten der Einschätzung von Gefahren: Gefährdungssituationen mit hohem Risiko haben Maßnahmen mehr nötig, als Gefahren mit geringem Risiko.

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Ein geringes Risiko wiederum bedeutet dabei keinesfalls, dass Schutzmaßnahmen nicht nötig sind. Vielmehr muss der Konstrukteur vor der eigentlichen Risikobewertung auf dem aktuellen Stand der Technik sein und dafür eine sorgfältige Normenrecherche und Marktbetrachtung durchführen.

Risikobewertung mit Hilfe der Norm DIN EN ISO 12100

Bei der Risikobewertung ist ein Blick in die Norm DIN EN ISO 12100 ratsam. Hier findet sich eine Vielzahl an Fragen, die bei der Bewertung von Gefährdungen hilfreich sind.

So zum Beispiel die Frage, ob alle Eingriffsmöglichkeiten und Betriebsbedienungen berücksichtigt wurden. Hiermit wird überprüft, ob sämtliche Gefährdungen in allen Lebensphasen und Aufgaben der Maschinen berücksichtigt sind.

Eine weitere Frage überprüft, ob alle praktischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um Gefährdungen zu beseitigen oder Risiken zu mindern. Ziel ist es, eine Maschine mit Hilfe veränderter Konstruktion oder zusätzlicher Schutzmaßnahmen nach aktuellem Stand der Technik sicher zu machen.

Zudem geht die Norm darauf ein, ob bei vorgenommenen Schutzmaßnahmen neue Gefährdungen entstanden sind. Diese müssen in der weiteren Bewertung ebenso berücksichtigt werden. Dieser Aspekt wird bei einem Vorher-/Nachher Risikovergleich oftmals ignoriert und somit werden neu entstandene Gefährdungen übersehen.

Risikobewertung und Risikominderung: Wie man es nicht macht

Nach der Risikobewertung sollte es kein Problem darstellen, die richtigen Maßnahmen zur Risikominderung zu finden. Doch die Realität ist eine andere: Zum einen werden oft Abstriche bei der Sicherheit gemacht, da Unternehmen unter extremen Kostendruck stehen. Zum anderen wollen manche Hersteller absolute Sicherheit erreichen und übertreiben bei den Maßnahmen zur Risikominderung.

Weder das eine noch das andere ist in der Risikobeurteilung zielführend. Während übertriebene Schutzmaßnahmen vor allem die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine erschweren und damit Benutzer verleitet, Schutzeinrichtungen zu umgehen, macht sich der Hersteller mit Einsparungen an den falschen Stellen und daraus entstehenden Personenschäden strafbar.

Wird beispielsweise nur ein leicht zu übersteigendes Geländer statt eines Schutzzauns angebracht, oder werden gar ganz auf Schutzmaßnahmen verzichtet und nur Warnungen am Produkt oder in der Betriebsanleitung vermerkt, vernachlässigt der Hersteller seine Pflicht für Sicherheit zu sorgen.

Der goldene Mittelweg ist es, Entscheidungen bei den Schutzmaßnahmen zur Risikominderung zu treffen, die dem gesetzlich geforderten Minimum an Sicherheit entspricht und dabei eine einfache Verwendung der Maschine zulässt.

Risikominderung nach aktuellem Stand der Technik: „Normen est Omen“

Um die Risikobewertung in eine Risikominderung umzumünzen, muss der vielbeschworene Stand der Technik herhalten. Dieser ist in den allermeisten Fällen in den jeweils zur Maschine passenden A-, B- und C-Normen verankert.

Bei Berücksichtigung des Anwendungsbereichs und eventueller Einschränkungen, findet sich zu jeder Maschine die passende Norm, die die Sicherheitsmaßnahmen für die nötige Risikominderung nennt.

Sollten Normen aus irgendeinem Grund nicht umsetzbar sein, muss eine alternative Maßnahme zur Risikominderung gefunden werden, die die gleiche Sicherheit bietet. Wenn diese wiederum aus technischen Gründen nicht umsetzbar oder nicht mit der Verwendung der Maschine vereinbar sind, sind Benutzerinformationen und ergänzende Schutzmaßnahmen unabdingbar.

Auch der Vergleich mit ähnlichen Maschinen lohnt sich. Maßnahmen zur Risikominderung, die hier durchgeführt wurden, können aufzeigen, was der aktuelle Stand der Technik ist – aber auch nur, wenn aktuelle Maschinenmodelle verglichen werden. Veraltete Maschinen lassen nur falsche Rückschlüsse zu.

Risikominderung nach der Risikobewertung: Maßnahmen zur Minderung von Gefahren

Maßnahmen zur Risikominderung gehören zum letzten Schritt in der aufgabenbezogenen Risikobeurteilung und erfolgen direkt im Anschluss an die Risikobewertung. Jeder festgestellten Gefährdung muss eine Lösung zugeordnet werden, welche das Risiko der Gefährdung hinreichend minimiert. Die Maschinenrichtlinie als auch die Norm DIN EN ISO 12100 fordern hierbei ein Vorgehen nach bestimmten Mustern.

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Risikominderung mit inhärenter Sicherheit

Eine erste Maßnahme zur Risikominderung soll sein, eine inhärente sichere Konstruktion zu erreichen. Diese entsteht mit unmittelbaren Konstruktionsmaßnahmen am Produkt bzw. der Maschine und ist gegenüber anderen Schutzmaßnahmen zu bevorzugen.

Zumeist hat dieser Lösungsansatz über die gesamte Lebensdauer eines Produkts Bestand. Zudem besteht nicht die Gefahr des Vergessens beim Benutzer oder kann „überlesen“ werden, wie bei Warnhinweisen in Betriebsanleitungen. Zuletzt ist das Umgehen und Außerkraftsetzen einer inhärent sicheren Konstruktion nur bedingt möglich.

Ein potentielles Risiko kann durch dieses Vorgehen während der Konstruktionsphase gar nicht erst entstehen. Bei der Sicherheit von Maschinen bietet die Norm DIN EN ISO 12100 beispielsweise einige geeignete Maßnahmen an, die für eine Risikominimierung sorgen. Das reicht von der Vermeidung scharfer Kanten und Ecken, bis hin zu Vorkehrungen für Wartungsfreundlichkeit.

Risikominimierung mittels technischer Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen greifen da, wo die inhärente Sicherheit nicht mehr ausreicht. Denn eine inhärent sichere Konstruktion wird in den allermeisten Fällen nicht alleine für eine vollständige Risikominimierung ausreichen.

Zu diesen Maßnahmen gehören trennende Schutzeinrichtungen, die Mensch und Gefährdung voneinander fernhalten. Abdeckungen, Umhausungen und Umzäunungen zählen hierzu und kommen zum Einsatz, wenn zum normalen Betrieb der Maschine kein Zugang zum Gefährdungsbereich erforderlich ist.

Dagegen sorgen nicht-trennende Schutzeinrichtungen, dass eine dauerhafte Überwachung bei den Schnittstellen zwischen Mensch und Maschine stattfindet und eine Gefährdung beendet wird, bevor sie auf den Menschen einwirkt. Die dafür nötigen Lichtvorhänge, Bereichsscanner oder Sensoren werden dann genutzt, wenn der Zugang zum Gefährdungsbereich für den normalen Betrieb, das Einrichten oder der Instandhaltung der Maschine erforderlich ist.

Benutzerinformationen und Betriebsanleitung als Maßnahmen zur Verringerung von Gefahren

Benutzerinformationen stellen die absolut letzte Maßnahme zur Risikominderung dar. Es ist die Ultima Ratio, falls Gefahren nicht mit Hilfe anderer Mittel weiter minimiert werden können. Wo und in welcher Art diese Informationen platziert sind, kommt ganz auf das Risiko, der Konstruktion der Maschine und auf den Zeitpunkt an, an dem der Benutzer die Information benötigt.

Benutzerinformationen kann man auf der Maschine, auf dessen Verpackung oder in deren Begleitunterlagen wie der Betriebsanleitung vermerken. Auch außerhalb der Maschine ist der Einsatz von Warnsignalen sinnvoll – optisch sowie akustisch – um vor Gefährdungen zu warnen und eine Risikominderung herbeizuführen.

Überprüfung der Maßnahmen zur Risikominderung auf Rechts- und Normenkonformität

Ist die angewendete Maßnahme zur Risikominderung überhaupt rechts- und normenkonform? Dieser Frage muss bei jedem gewählten Lösungsansatz nachgegangen werden und bildet Grundlage für die Konformitätserklärung am Ende der Risikobeurteilung. Neben der allgemeinen Norm DIN EN ISO 12100 zur Sicherheit der Maschinen sind zur Überprüfung der Lösungen auch maschinenspezifischen Normen hilfreich.

Sind die gewählten Schutzmaßnahmen zulässig? Entstehen aufgrund der Umsetzung dieser neue Gefährdungen, die eine weitere Schutzmaßnahme erfordern? Sind alle ermittelten Gefährdungen durch Maßnahmen abgedeckt und wurde ihr Risiko hinreichend reduziert?

Sind all diese Fragen geklärt sowie alle Lösungen und Informationen sorgfältig dokumentiert, ist das Ende der aufgabenbezogenen Risikobeurteilung erreicht.

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