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BV #001 Batterieverordnung

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Es gibt sie in verschiedenen Größen: Von nur wenigen Millimetern Durchmesser bis zu Gebilden von mehreren 100 kg. Ihr Einsatzgebiet ist vielfältig und wird aufgrund weiterer Miniaturisierung weiter zunehmen. Es geht um die Batterie.

Seitdem wurden Batterien ständig weiterentwickelt, was u.a. zu immer geringeren Abmessungen und einer Vielzahl von Leistungsklassen führte. Jüngste Entwicklungen haben es nun geschafft, eine Mikrobatterie im Submillimeterbereich zu kreieren.

Aus verschiedenen Gründen ist es in unserer modernen Zeit nun erforderlich geworden, auch den Umgang mit Batterien umfassend zu regeln. Ein Regelwerk dazu ist die Batterieverordnung (EU) 2023/1542, um die es in diesem Podcast geht. Ihre vollständige Bezeichnung lautet: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) und der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (das Batteriegesetz).

Bevor wir beginnen, müssen wir uns noch mit ein paar technischen Details beschäftigen.

Gemeinhin sind wir es im allgemeinen Sprachgebrauch gewohnt von Batterien oder Akkus (korrekt: Akkumulatoren) zu sprechen. Dabei sind Batterien die nur einmalig und Akkus die mehrfach verwendbaren Produkte.

Aus technischer Sicht, müssen wir das allerdings präzisieren:

Der Begriff „Batterie“ bezeichnet immer ein Gebilde, das aus mehreren Einheiten besteht. So zum Beispiel ist die Geschützbatterie, eine Ansammlung mehrerer Geschütze (oder Raketen – das wäre dann eine Raketenbatterie) in einer Stellung bezeichnet. Mit elektrischer Energieversorgung hat das nichts zu tun, den Begriff Batterie verwendet man jedoch auch in anderen Bereichen als Synonym für die Zusammenfassung mehrerer Komponenten.

Die Grundlage einer Batterie bildet immer eine sog. galvanische Zelle. Diese besteht im einfachsten Fall aus zwei ungleichen Materialien, die durch ein sog. Elektrolyt miteinander verbunden sind. Eine chemische Reaktion sorgt dafür, dass sich an den beiden Polen der Zelle eine elektrische Spannung ausbildet. Dabei wird mindestens eines der chemischen Elemente zersetzt, wodurch ab einem bestimmten Punkt die galvanische Zelle verbraucht ist und nicht mehr zur Energieversorgung eines Verbrauchers genutzt werden kann. Gemeinhin sagt man: Die Batterie ist leer.

Nun bestehen manche der kleinen Energiepakete wie beispielsweise die bekannten AAA, AA (auch als Micro- bzw. Mignonbatterien bekannt) in der Tat aus nur einer solchen Zelle. Daher wird beispielsweise eine Mignonbatterie technisch korrekt auch nicht als AA-Batterie, sondern als AA-Zelle oder Mignonzelle bezeichnet.

Die vielleicht bekannteste Batterie im eigentlichen Sinn ist die Autobatterie. Diese kann in der Tat als Batterie bezeichnet werden, da sie aus sechs einzelnen, in Reihe geschalteten Zellen besteht. Jede Einzelne dieser Zellen liefert rund 2 V, somit stellt die Batterie 12 V zur Verfügung. Auch sie ist ein chemisches Element, das hier aus unterschiedlichen Bleiplatten und Schwefelsäure sowie destilliertem Wasser als Elektrolyt besteht. Die hierin so gespeicherte chemische Energie wird durch den ablaufenden chemischen Prozess in elektrische Energie umgesetzt. Auch eine Autobatterie wird im Betrieb entladen und liefert ab einem gewissen Punkt keine oder nur noch eine unzureichende Spannung aber sie kann aufgrund ihrer Konstruktion jederzeit wieder aufgeladen werden. Wir sprechen in diesem Fall von einem Akkumulator bzw. einer Akkumulatorbatterie.

Mit mehr technischen Informationen will ich Sie nicht langweilen, ich wollte an dieser Stelle nur ganz vereinfacht den Unterschied zwischen einer Zelle und einer Batterie deutlich machen, denn die Batterieverordnung unterscheidet hier sehr wohl in die unterschiedlichen Begriffe. Zudem ist das Thema Batterie bei weitem viel komplexer, denn Zellen und Batterien bestehen heute aus einer Vielzahl chemischer Elemente, sodass ein Podcast zu diesem Thema gar nicht reichen würde.

Neben dem Begriff Batterie und Zelle (genauer: Batteriezelle) im eben gehörten Zusammenhang verwendet die Batterieverordnung auch die Begriffe Batteriesatz und Batteriemodul.

Diese sind gem. Artikel 3 wie folgt definiert:

Ein Batteriemodul ist jede Gruppe von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder zum Schutz vor äußeren Einwirkungen von einem Gehäuse umschlossen sind und die entweder separat oder in Kombination mit anderen Modulen zu verwenden ist.

Ein Batteriesatz ist eine Gruppe von Batteriezellen oder -modulen, die so miteinander verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige Einheit bilden, die vom Endbenutzer nicht getrennt oder geöffnet werden soll.

Und eine Batterie schließlich ist eine Zusammenfassung von Batteriezellen, Batteriemodulen oder Batteriesätzen – unabhängig davon, ob die Batteriezellen wieder aufladbar sind oder nicht.

Es gibt noch einige weitere zu erläuternde Begriffe, hierauf komme ich dann im Verlauf des Podcasts an geeigneter Stelle zurück.

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Was regelt die Batterieverordnung?

Die Antwort finden wir in Artikel 1: Die Batterieverordnung legt den Wirtschaftsakteuren, welche Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen verschiedene Sorgfaltspflichten auf und stellt zudem Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Beschaffung von Batterien bzw. von Produkten mit eingebauten Batterien.

Hierzu enthält sie diverse Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, welche das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der jeweiligen Batterien innerhalb der Europäischen Union ermöglichen.

Sie gilt für folgende Batteriekategorien

Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)

Hierunter fallen gekapselte Batterien mit einer Masse bis 25 kg, die speziell zur Energieversorgung für den Antrieb von Radfahrzeugen konzipiert sind, die ausschließlich von einem Elektromotor oder einer Kombination aus Elektromotor und Muskelkraft angetrieben werden können. Zu diesen Fahrzeugen gehören auch typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L. Welche hierunter fallen, ist in der Verordnung 168/2013 (Genehmigung von zwei-, drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen) in Artikel 4 bzw. Anhang I nachzulesen.

Gerätebatterien

Dies sind nach Artikel 3 Batterien mit einer Masse von maximal 5 kg und die nicht speziell für industrielle Anwendungen ausgelegt sind und keine Elektrofahrzeugbatterie, LV-Batterie oder Starterbatterie sind.

Starterbatterien

Starterbatterien dienen speziell dem Starten von Fahrzeugen, können aber auch zum Zweck der Fahrzeugbeleuchtung, sowie zu Zusatz- oder Backupzwecken verwendet  werden. Die klassische Autobatterie ist eine Starterbatterie, da sie primär zum Starten des Fahrzeugmotors verwendet wird.

Elektrofahrzeugbatterien

Diese Batterien dienen speziell der Lieferung elektrischer Energie zum Antrieb von Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Klasse L (Verordnung 168/2013) bzw. der Klassen M, N und O ((EU) 2018/858 – Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge).  Sie besitzen eine Masse von mehr als 25 kg.

Industriebatterien

Dies sind Batterien, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. der Vorbereitung zur Umnutzung speziell für industrielle Verwendung konzipiert sind. Unter diese Kategorie fallen auch alle anderen Batterien mit einer Masse von mehr als 5 kg die allerdings weder eine LV-Batterie, eine Fahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie sind.

Allzweck-Gerätebatterien

Dies sind aufladbare bzw. nicht aufladbare Gerätebatterien, die speziell auf die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Systemen ausgelegt sind. Sie haben folgende Formate: 4,5 V (3R12 – die bekannte Flachbatterie), Knopfzelle, D (Monozelle), C (Babyzelle), AA (Mignonzelle), AAA (Microzelle), AAAA (Minizelle), A23, 9 Volt (PP3 / Blockbatterie).

Dabei ist es unerheblich, welche Form oder Masse die Batterien haben, wie sie stofflich zusammengesetzt sind oder welchem Zweck sie dienen.

Die Batterieverordnung gilt auch für alle Batterien, welche zum Einbau in Produkte vorgesehen oder konzipiert sind bzw. die den jeweiligen Produkten beigefügt sind.

Fällt eine Batterie unter mehrere der eben genannten Batteriekategorien, gilt hinsichtlich der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen die, mit den strengsten Anforderungen.

Wie wohl in jeder Verordnung oder Richtlinie kennt auch die Batterieverordnung Ausnahmen. So gilt sie beispielsweise nicht für Batterien, die in Ausrüstungen für Weltraumeinsätze eingebaut oder zum Einbau vorgesehen sind. Des Weiteren auch nicht für Ausrüstungen die im Zusammenhang mit dem Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der EU-Mitgliedsstaaten stehen, für Waffen, Munition und sonstigem Kriegsgerät.

Wann dürfen Batterien auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden?

Gemäß Artikel 5 nur dann, wenn sie den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 6 bis 10 und 12 sowie den in Kapitel III festgelegten Kennzeichnungspflichten und Informationsanforderungen entsprechen.

Grundsätzlich dürfen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bedeuten.

Schauen wir uns das etwas näher an:

Artikel 6 beschäftigt sich mit den Beschränkungen für Stoffe.

Hiernach gilt beispielsweise, dass Batterien keine Stoffe enthalten dürfen, die in Anhang I aufgeführt sind. Dies sind Quecksilber (hier sind max. 0,0005 % erlaubt), Cadmium (0,002 %), oder Blei (0,01 % in Gerätebatterien, ab dem 18. August 2024). Neben den reinen Stoffen sind auch Verbindungen mit diesen Stoffen zu berücksichtigen.

Artikel 7 beschäftigt sich mit dem sog. CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien..

Artikel 8 beschäftigt sich mit dem Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien. Hierbei geht es also um die Wiederverwertbarkeit der Bestandteile.

Artikel 9 legt Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien fest. Hiernach müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit die in Anhang III festgelegten Mindestwerte erreichen.

Artikel 10 beschäftigt sich mit der Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien. Hiernach müssen wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh sowie LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien Unterlagen mit den in Anhang IV Teil A geforderten Parametern der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit beiliegen.

Artikel 12 schließlich beschäftigt sich mit der Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersystem.

Ein in Artikel 5 nicht erwähnter, meiner Meinung nach jedoch wichtiger Artikel ist der Artikel 11. Er dreht sich um die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien und könnte von Bedeutung bei der Reparatur und Entsorgung eines Produktes sein.

Außerdem halte ich –  auch für die technische Redaktion – die Artikel 13 und 14 für bedeutsam, die sich mit der Batteriekennzeichnung und den Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien beschäftigen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Artikel 38 verwiesen, der den Erzeuger dazu verpflichtet eine klar und verständlich abgefasste sowie lesbare Betriebsanleitung sowie Sicherheitsinformationen beizulegen.

Informationen zur Sammlung von Altbatterien der einzelnen Kategorien finden sich in Kapitel VIII.

Mit der Batterieverordnung kommt nun auch – anders als bei der abgelösten Batterierichtlinie 2006/66/EG – das Konformitätsbewertungsverfahren hinzu. Die weitreichenden Anforderungen hierzu finden wir in Anhang VIII, aufgeteilt in die Teile A, B und C.

In allen drei Teilen geht es auch um die Pflicht des Herstellers zur Erstellung der technischen Unterlagen.

Hierin müssen mindestens enthalten sein:

a) eine allgemeine Beschreibung der Batterie und ihres Zweckes

b) Zeichnungen und Pläne für die Konzeption, Komponenten, Baugruppen und Schaltkreisen

c) alle für das Verständnis der Unterlagen nach lit. b) erforderlichen Erläuterungen und Beschreibungen

d) ein Muster der in Artikel 13 geforderten Kennzeichnung der Batterie

e) eine Liste der nach Artikel 15 vollständig oder teilweise angewendeten harmonisierten Normen und Spezifikationen nach Artikel 16

f) u. a. eine Beschreibung wie die Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 erfüllt wurden

g) die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen und Untersuchungen inkl. Der verwendeten technischen Belege oder beweiskräftigen Unterlagen

h) die entsprechenden Prüfberichte

Auch eine Risikoanalyse und Risikobewertung ist durchzuführen.

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CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

Sofern eine Batterie den in Nummer 1 des Teils A geltenden Anforderungen entspricht muss der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf jeder Batterie, bzw. auf der Verpackung sowie den begleitenden Unterlagen angeben, wenn die Kennzeichnung auf der Batterie selbst nicht möglich ist.

Zudem ist für jedes Batteriemodell eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 auszustellen.

Weitere Aufgaben für den Hersteller ergeben sich auch aus Artikel 38.

Unter anderem muss er nun eine klar und verständliche und lesbare Betriebsanleitung inklusive der Sicherheitsinformationen in einer Sprache beibringen, die vom Mitgliedsstaat in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder Betrieb genommen werden soll bestimmt ist.

Und es ergeben sich auch umfassende Kennzeichnungspflichten, wobei auch hier zu beachten ist, dass diese in einer Sprache vorliegen die vom Mitgliedstaat in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll bestimmt ist.
Sofern Angaben auf der Batterie selbst davon betroffen sind, kommen hier auf die Hersteller von Batterien die im gesamten Wirtschaftraum der EU in Verkehr gebracht werden sollen vermutlich erhebliche Anforderungen an die Gestaltung zu.

Ab wann gilt die neue Batterieverordnung?

Die Batterieverordnung wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit Auslaufen der sechsmonatigen Frist wird sie am 18. Februar 2024 gelten.
Zu beachten dabei ist, dass einige Teile der Batterieverordnung erst zu späteren Zeitpunkten gelten. Hierzu gehört beispielsweise die Erklärung zum CO2-Fußabdruck, gestaffelt nach Batteriekategorien.

Fazit

Halten wir also fest:

  • Mit der neuen Batterieverordnung kommen einige neue Pflichten auf Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure zu. Herausragen werden in diesem Zusammenhang die durchzuführende CE-Kennzeichnung und das EU-Konformitätsverfahren.
  • Weitere Punkte sind u.a. die Anforderungen hinsichtlich der Wiederverwertbarkeit von Bestandteilen, die Informationspflichten, oder die Vorgaben hinsichtlich der Entfernbarkeit oder Austauschbarkeit von Batterien in Produkten.

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