Hersteller müssen in der Betriebsanleitung laut Maschinenrichtlinie Angaben zu dem Geräuschemissionen ihrer Produkte machen. Dabei messt man die am Arbeitsplatz entstehenden Lärmpegel. Die Messung setzt sich aus verschiedenen Anteilen zusammen, die auf den unterschiedliche Tätigkeiten bzw. Einwirkungen an der Maschine zurückzuführen sind. Aus den dabei für die einzelnen Tätigkeiten gegebenen Lärmbelastungen und deren Höhe erstellt man dann die Angaben in der Betriebsanleitung.
Zum einem den Emissionsschalldruckpegel sofern dieser über 70 dB(A) am Arbeitsplatz liegt. Zweitens die Angabe des Schallleistungspegel wenn dieser am Arbeitsplatz über 80 dB(A) beträgt. Überdies muss ab einem Wert von 130 dB am Arbeitsplatz noch der Spitzenschalldruckpegel angegeben werden.
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