Die Abgabe eines Produktes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit wird zunächst als „Bereitstellung auf dem Markt“ betrachtet. Ungeachtet davon, ob das Produkt verkauft, vermietet, verpachtet oder gar verschenkt ist. Das Produktsicherheitsrecht sieht vor, dass zum Zeitpunkt der Bereitstellung alle gesetzlichen Anforderungen an das Produkt erfüllt sein müssen.
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