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Produktsicherheit – Ist eine nach Deutschland importierte gebrauchte Maschine aus der Schweiz einer neuen Maschine gleichgestellt?

Für gebrauchte Maschinen aus der Schweiz gelten hinsichtlich der Produktsicherheit bei Einfuhr nach Deutschland eine andere Regelung als für andere Drittstaaten. Die importierte Maschine muss nicht der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen.

Es besteht zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen, in dem die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart ist. Das Abkommen hat bezüglich Gebrauchtmaschinen eine Sonderregelung. Das Abkommen gilt auch für Maschinen, die im Gebiet einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wurde und dann in das Gebiet der anderen Vertragspartei überführt wird. Das heißt die Maschine wird so angesehen, als wäre sie bereits im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Die Maschine unterliegt weiterhin hinsichtlich Ihrer Beschaffenheit dem §3 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetz.

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