Eine Anlage, die aus mehreren Einzelmaschinen besteht, bezeichnet man in der Maschinenrichtlinie im allgemeinen als eine „Gesamtheit von Maschinen“. Beim Inverkehrbringen von Maschinen, also auch einer Gesamtanlage, muss man eine Konformitätserklärung beizufügen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller der Gesamtanlage. Wenn eine Anlage aus zugekauften Teilen besteht, muss der Hersteller in seiner Konformitätserklärung für die Gesamtanlage auch sämtliche Normen der Konformitätserklärungen der Zukaufteile auflisten.
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