Eine Maschine gilt nach Maschinenrichtlinie erstmals als „in Verkehr gebracht“, wenn die Maschine das erste Mal in der EU am Markt bereitgestellt wird. Dies gilt für sämtliche neue Maschinen, ob diese nun in der EU oder außerhalb hergestellt sind.
Diese Regelung gilt auch für gebrauchte Maschinen, falls diese wesentlich verändert bzw. umgebaut worden sind. In diesem Falle sieht die Maschinenrichtlinie vor, dass die umgebaute Maschine wie eine neue Maschine zu behandeln ist.