Der Hersteller einer Maschine muss laut der Maschinenrichtlinie sein Produkt mit Herstellerinformationen mittels eines Typenschildes versehen. Möglicherweise ist ein Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit (bspw. zu klein oder aus Kunststoff) nicht für ein Typenschild ausgelegt. Ist das Anbringen eines Typenschildes oder das Eingravieren der Herstellerinformationen nicht möglich, ist auch das Anbringen eines Aufklebers zulässig. Der Aufkleber sollte aber nicht leicht ablösbar sein und muss auch nach längerem Gebrauch der Maschine noch gut lesbar sein.
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