Alle elektrischen Betriebsmittel die über eine definierte Nennspannung verfügen, fallen unter die Niederspannungsrichtlinie und benötigen eine Konformitätserklärung für die CE-Kennzeichnung. Die definierte Nennspannung liegt zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom. Der Anhang II der Niederspannungsrichtlinie führt zudem Betriebsmittel und Bereiche auf, die nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen. Zu diesen Betriebsmitteln, die keine Konformitätserklärung bzw. CE-Kennzeichnung benötigen, zählen:
- Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre
- Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
- Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
- Elektrizitätszähler
- Haushaltssteckvorrichtungen
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
- Funkentstörung
- Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
- Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden