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Haben die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der EU-Richtlinien einen Handlungsspielraum?

Die Mitgliedsstaaten müssen die verabschiedeten EU-Richtlinien in nationales Recht umwandeln. Dabei haben die jeweiligen Staaten einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung einer Richtlinie. Dabei geht es um die Entscheidung welches Organ (also Parlament, Exekutive oder Gerichtsbarkeit) die Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie erlässt. Ebenfalls welche Verfahren anzuwenden sind, um den Besonderheiten der nationalen Rechtsordnung bei der Umsetzung Rechnung zu tragen. Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie muss bei der Umsetzung durch die Wahl der Formen und Mittel gewährleistet sein.

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