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RB #003 Risikobeurteilung – Grenzen der Maschine
Wofür Grenzen einer Maschine bestimmen? Der erste Schritt in der Risikobeurteilung
Ein herzliches Willkommen an alle neuen und alten Zuhörer dieses Podcasts rund um die Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung. Mein Name ist Florian Seckinger und ich arbeite bei der GFT Akademie in der Technischen Dokumentation.
Denjenigen die diese Podcast-Reihe heute zum ersten Mal hören möchte ich auch die anderen Folgen dieser Reihe empfehlen. Darin erläutert mein Kollege Florian Schmider alle wichtigen Hintergründe, die es beim Betriebsanleitung erstellen zu beachten gilt und gibt wertvolle Tipps zu den einzelnen Inhalten einer Betriebsanleitung.
Zudem finden Sie dort auch meine weiteren Folgen um die Risikobeurteilung, in der ich erläutere warum eine Risikobeurteilung durchgeführt werden muss und in der ich auf die wichtigsten rechtlichen Grundlagen eingehe.
Grenzen der Maschine in der Risikobeurteilung
Unser heutiges Thema ist der erste Schritt in der Aufgabenbezogenen Risikobeurteilung, nämlich die Festlegung der Grenzen einer Maschine. Dazu gehe ich auf die Festlegung der erlaubten Verwendung sowie auf die Grenzen deren Verwendung ein. Auch die mögliche vorhersehbare Fehlanwendung bzw. der Missbrauch der Maschine spielt in diesem Schritt eine Rolle.
Beginnen wir mit der Festlegung der Grenzen einer Maschine. Arten von Grenzen gibt es in der Risikobeurteilung mehrere. Die erlaubte Verwendung des Produktes festzulegen, ist eine dieser Grenzen und gehört zu den ersten Aufgaben einer Risikobeurteilung. Dabei muss genau definiert werden, für welche Verwendungsarten, die Maschine konstruiert worden ist.
Dazu zählen unter anderem die verschiedenen Betriebsarten oder welche unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten der Benutzer in die Abläufe der Maschine hat. Die erlaubte Verwendung der Maschine beschreibt zudem welche bestimmten Materialien eingesetzt werden dürfen.
Wie in der letzten Folge bereits erläutert, sollen die Verantwortlichen, welche sich um die Erstellung der Risikobeurteilung kümmern, alle wichtigen Informationen um das Produkt im Vorfeld der Risikobeurteilung zusammentragen. So können die Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung bereits im Pflichten- bzw. Lastenheft beschrieben sein. Wenn diese dort gut dokumentiert sind, genügt in der Risikobeurteilung ein entsprechender Querverweis auf die betreffenden Dokumente.
Zu weiteren Angaben in der bestimmungsgemäßen Verwendung zählt auch eine Auflistung aller Hilfs- und Betriebsstoffe, den verbauten Werkstoffen und von der Maschine verarbeitete Materialien. Solche Angaben sind notwendig, falls diese Stoffe möglicherweise gefährlich sein könnten. Das Risiko durch chemische Gefährdungen wird im Maschinenbau öfters unterschätzt. Auch sollte aufgeführt sein, in welchen Teilen der Maschine die gefährlichen Stoffe vorkommen. Diese Information ist hilfreich, um zum Beispiel das Gefährdungspotential bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten abschätzen zu können, wenn man mit den betreffenden Teilen in Kontakt kommt.
Eine weitere Art der Grenzen der Maschine sind auch mögliche Leistungsmerkmale wie Drehzahlen oder Geschwindigkeiten der Maschine. Diese sollten hinterlegt werden wenn dies für die Sicherheit notwendig ist. Solche numerische Grenzen bestimmen zum Beispiel wie schnell die Maschine laufen darf.
Die räumlichen Grenzen spielen bei der Risikobeurteilung eine weitere Rolle. So muss beispielsweise bekannt sein, welcher Platzbedarf für die Bedienung der Maschine notwendig ist oder welche Sicherheitsabstände zwischen Bewegungs- und Verfahrensbereiche bestehen müssen. Ebenfalls die Schnittstellen zur Energieversorgung gehören zu der Beschreibung der räumlichen Grenzen.
Aber auch die Schnittstellen zwischen Mensch und Maschine gehören zu der Betrachtung der Grenzen einer Maschine. Gerade die Nutzergruppen sind wichtig zu betrachten. Zu den Grenzen der Maschine zählen nämlich auch die Anwender, welche mit der Maschine interagieren. Die Nutzer und deren spezifischen Eigenschaften und Qualifikationen spielen eine Rolle, ob die Maschine sicher betrieben werden kann. Darf die Maschine nur durch Fachpersonal betrieben werden oder dürfen auch Laien die Bedienung der Maschine übernehmen?
Welches Ausbildungsniveau bzw. welche Voraussetzungen müssen Laien in diesem Fall vorweisen können? Kann beispielsweise ein Analphabet die Maschine bedienen? Reicht eine kurze mündliche Einweisung für den Bediener aus?
Für Nutzer mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen sehen Normen und Richtlinien ebenfalls spezielle Anforderungen voraus. Deswegen muss bekannt sein, ob beispielsweise ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen ebenfalls die Maschine bedienen dürfen.
Informationen zu zeitlichen Grenzen gilt es ebenfalls mit in die Risikobeurteilung aufzunehmen, falls dies für die Sicherheit relevant ist. So ist die Nutzungsdauer bestimmter Teile anzugeben, falls es sich um Sicherheitsbauteile handelt und diese nur eine entsprechende Lebensdauererwartung haben. Das gleiche gilt für Teile, die nach einem gewissen Intervall von Betriebsstunden auszutauschen sind, da Sie andernfalls versagen könnten.
Zu der Bestimmung der Grenzen der Maschine gehören auch die Einschränkungen der erlaubten Verwendung. Jedes Produkt bzw. jede Maschine ist für einen bestimmten Verwendungszweck geplant und hergestellt.
Wichtiger Hinweis!
Obwohl dieser Einsatzzweck meistens logisch ersichtlich sein kann, ist jeder Produkthersteller verpflichtet den Käufer des Produktes auch über einen möglichen Fehlgebrauch oder sogar Missbrauch zu informieren. Dazu gehört beispielsweise, dass unerlaubte Materialen nicht an der Maschine verwendet werden dürfen oder das ein vorhersehbarer Fehlgebrauch der Maschine beschrieben sein muss.
Aber was ist ein vorhersehbarer Fehlgebrauch einer Maschine? Das ist die offensichtlich Zweckentfremdung eines Produktes, wie Sie nicht durch den Hersteller des Produktes vorgesehen war. Wir sprechen hier auch von einer absichtlich groben Abweichung vom erlaubten Verwendungszweck.
Ich nennen hier mal einige passende Beispiele aus dem häuslichen Gebrauch wie das…
Bügeleisen, welches zum Kochen von Speisen benutzt wird oder die
Spülmaschine, welches zum Waschen der schmutzigen Wäsche benutzt wird
Im Zuge der Risikobeurteilung sollen durch die Konstrukteure Abweichungen vom erlaubten Verwendungszweck erfasst werden. Dann muss untersucht werden, ob diese offensichtlichen Abweichungen Gefährdungen verursachen können und ob diese durch bestimmte Maßnahmen verhindert werden können.
Das heißt aber nicht, dass beim Fehlgebrauch einer Maschine alles Mögliche beschrieben sein muss. Nur vorhersehbare Abweichungen von der erlaubten Verwendung müssen beschrieben sein. Dies können naheliegende Verwendungsarten sein, da sie leicht umsetzbar und nützlich sind wie das vorher erwähnte Beispiel mit dem Bügeleisen. Weit hergeholte Möglichkeiten wie der Hund oder die Katze in der Mikrowelle sind da eher Beispiele für einen schon abstrusen Missbrauch der Maschine.
Unterschied zwischen Fehlgebrauch und Missbrauch an der Maschine
Wo unterscheidet sich der Fehlgebrauch vom Missbrauch? Im Gegensatz zum Fehlgebrauch wird der Missbrauch als absichtlich grobe Abweichung vom Verwendungszweck angesehen. Dies ist meist mit direkten Veränderungen am Produkt bzw. der Maschine verbunden. Meistens ist es nicht möglich, einen Missbrauch im Vorfeld zu erkennen.
Wo endet nun ein Fehlgebrauch und wo fängt der Missbrauch einer Maschine ab? Dies lässt sich nur im Einzelfall beurteilen und hängt auch von den zu erwartenden Anwendern und ihr Verhalten ab. Der Hersteller sollte sich Gedanken machen, in wie weit der Benutzer die Maschine bzw. das Produkt manipulieren kann, um sich die Arbeit und den Umgang mit dem Produkt zu erleichtern.
Auch die Nutzbarkeit der Sicherheitseinrichtungen ist zu prüfen. Behindern diese die Benutzer oder erschweren Ihnen die Arbeit, neigen die Endanwender dazu die Schutzeinrichtungen auf unzulässiger Weise zu umgehen oder diese sogar zu demontieren. Liegen Informationen vor, dass mit einem Missbrauch des Produktes zu rechnen ist, so muss zuerst die geeignete konstruktive Maßnahme getroffen werden. Lässt sich der Missbrauch nicht oder nicht vollständig durch eine konstruktive Maßnahme verhindern, so muss in der Betriebsanleitung vor dieser sachwidrige Verwendung gewarnt werden
Wichtiger Hinweis!
Normen und Richtlinien fordern für den vorhersehbaren Fehlgebrauch naheliegende Beispiele. Sinnvoll ist es, die Frage nach dem Fehlgebrauch mit Personen zu besprechen, die mit der Anwendung des Produktes bzw. der Maschine vertraut sind. Diese können aus eigener Erfahrung berichten, welche Fälle von Fehlgebrauch im Bereich des Möglichen liegen.
Ebenso sollte geprüft werden, ob von ähnlichen Maschinen bereits bekannte Unfälle oder Beinaheunfälle vorliegen. Hierbei könnte die zuständige Berufsgenossenschaft eine mögliche gute Quelle darstellen. Oder es liegen bereits intern eigene Aufzeichnungen vor, beispielsweise aus dem Kundendienst.
Auch die Betrachtung der Zielgruppe kann in diesem Fall sehr hilfreich sein. Denn das Verhalten, das Wissen und Eigenschaften der betreffenden Nutzergruppen spielen ebenfalls eine Rolle bei der Bewertung von Gefahren. Anhand dem folgenden Beispiele wird schnell klar, was unter die Kategorie der vorhersehbaren Fehlanwendung fällt.
Ein gutes Beispiel ist hierbei der Gabelstapler und das Fahren mit angehobener Last. Obwohl eine erhöhte Kippgefahr wegen schnellen Fahrens bzw. enger Kurvenfahrt besteht, wird häufig mit angehobener Last zu schnell gefahren oder zu stark in der Kurve eingeschlagen. Obwohl diese Gefahr offensichtlich bekannt ist, tendiert der Benutzer aufgrund seines Verhaltens dazu, diese nicht anzuerkennen oder halt zu unterschätzen.
Ziel der Risikobeurteilung soll es sein, einen Fehlgebrauch der Maschine soweit wie möglich konstruktiv zu verhindern. Ist dies konstruktiv nicht möglich, muss der Fehlgebrauch in der Betriebsanleitung eindeutig untersagt werden und vor den möglichen Gefahren gewarnt werden.
Auch muss betrachtet werden, was passiert, wenn andere Betriebsmittel oder Ersatzteile als vorgeschrieben zum Einsatz kommen. Man muss die Fragen klären ob es dadurch zu Gefährdungen für Personen und/oder das Produkt kommen kann.
Besonderes Augenmerk sollte auch auf einzelne Lebensphasen gesetzt werden wie beispielsweise die Gefahren im Falle von Störungen oder Ausfallsituationen. So muss man sich in der Risikobeurteilung fragen, was passieren kann wenn die Energieversorgung der Maschine plötzlich ausfällt. Und was passieren könnte, wenn diese plötzlich wiederkehrt. Umgehen Anwender möglicherweise im Falle von einer Störung die Schutzeinrichtungen der Maschine, um zu schauen ob sie die Störung beheben können?
Alle Informationen werden in einem Formular zusammengetragen, welches später alle Gefährdungen in den jeweiligen Lebensphasen enthält. Dabei sollte alle Aufgaben betrachtet werden, die während des Lebenszyklus einer Maschine auftreten.
Die Aufgaben werden dann auf mögliche Gefährdungen untersucht. Die Gefährdungen werden dann nach Ihrer Schwere und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eingeschätzt. Das Risiko soll dann mittels passender Maßnahmen verringert werden.
Auf die Ermittlung der Gefahren werde ich in der nächsten Woche näher eingehen. Ich gehe dann darauf ein welche mögliche Gefährdungssituationen bei Handlungen und Abläufe vorkommen können. Schalten Sie also nächste Woche wieder zu unserem Podcast ein.
Abschließend möchte ich mich bei Ihnen für das Zuhören bei unserem Podcast zur Risikobeurteilung bedanken. Sollten Sie Fragen haben oder Anregungen zu weiteren Podcast, schreiben Sie diese in die Kommentare oder senden Sie sie uns per E-Mail info@gft-akademie.de zu.
Ich wünsche Ihnen bis zum nächsten Mal eine gute Zeit…auf ein baldiges Wiederhören
Mir sind dieses Dinge eigentlich alle klar, aber bei den Grenzen und der bestimmungsgemäßen Verwendung und der Benutzerinformation bin ich unsicher.
Angenommen eine Maschine ist konstruiert um einen Flavour mit 50% Ethanol Anteil in einer Sprühkammer mit entsprechend starker Absaugung inkl. 50% Reserve konstruiert und ausgelegt, so dass keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Alles im Handbuch beschrieben. Der Flavour wird über eine externe Pumpe eines anderen Herstellers zugeführt. Jetzt verwendet der Betreiber einen neuen Flavour mit einer höheren Alkoholkonzentration und die Absaugleistung ist rechnerisch zu schwach oder es kommt sogar zu einer Verpuffung. Reicht da die Benutzer Information oder muss ich hierfür technische Maßnahmen an meiner Maschine vorsehen, die eine mögliche Fehlanwendung, Fehlbedienung oder Fehlfunktion der externen Pumpe berücksichtigen? Die Benutzerinformation ist das letzte Mittel wenn inhärente Konstruktion oder technische Maßnahmen nicht möglich sind. Wie sehen sie das?
Interessant, dass im Bereich der Risikobeurteilung vorhersehbare Fehlanwendung und Missbrauch eine Rolle spielen. Fehlanwendung dürfte man anhand der richtigen Ausbildung zur Bedienung von bestimmten Maschinen ausmerzen können, oder sehe ich da etwas falsch? Missbrauch ist natürlich wieder was ganz anderes. Ich höre gleich mal rein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihren Kommentar. Wir bekommen in unseren Seminaren und Workshops sehr häufig diese Frage gestellt. Viele Konstrukteure oder Produktentwicklern stellen sich dabei die Frage, warum diese Informationen ausgearbeitet werden müssen.
Im Zuge der Konstruktion und Entwicklung Ihrer Maschine werden eine bestimmungsgemäße Verwendung und die Grenzen der Maschine definiert. Sie definieren, für welche Einsätze und Verwendungen die Maschinen genutzt werden darf, und ab wann der Verwender eine Grenze überschreitet. Die Grenzen der Maschine sind dabei ein großer Themenbereich. Hierzu gehören zeitliche Grenzen (Lebenszeit der Maschine, Stückzahlen je Minute, Einsatzdauer, etc.), Grenzen der Einsatzumgebung der Maschine (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Anforderungen an die Aufstellung) oder auch technische Grenzen (Abmessungen und Gewichte der zu bearbeitenden Produkte).
Von den Grenzen der Maschine ist es in der Regel nur „ein kleiner Schritt“, bis zur vernünftigerweise, vorhersehbaren Fehlanwendung. Diese Betrachtung muss laut Maschinenrichtlinie übrigens auch in die Betriebsanleitung übernommen werden (Artikel 1.7.4.1 „Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung“ der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie).
Unter dem Begriff „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet die Maschinenrichtlinie „die Verwendung einer Maschine in einer nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem, menschlichem Verhalten ergeben kann“. Ein gutes Beispiel im Kontext von Maschinen sind trennende Schutzeinrichtungen, die im Zuge einer Umrüstung demontiert werden müssen und dann nicht wieder angebracht werden (z. B. aus Bequemlichkeit der Bediener, aufgrund besserer Sicht auf den Prozess, etc.). Ein anderes, alltägliches Beispiel wäre das nicht vollständige Abrollen einer Kabeltrommel. Dadurch hier kann eine Überhitzung entstehen und damit verbunden kann es zu Folgen und Gefährdungen kommen. Ebenfalls aufgrund von Faulheit/Unwissenheit der Benutzer.
Dabei muss aber ganz klar vom Missbrauch unterschieden werden. Unter Missbrauch versteht man wiederum Anwendungsfälle, die der Konstrukteur definitiv nicht betrachtet hat, da diese Anwendungen fern ab der bestimmungsgemäßen Verwendung liegt. Auch hier kann ich Ihnen ein Beispiel nennen. „Googeln“ Sie einfach mal „Mülltonnen Rennen“ und betrachten Sie die dort gefundenen Bilder. Dieser Zweck wurde vom Konstrukteur einer Mülltonne definitiv nicht berücksichtigt.
Eine klare Ausarbeitung der bestimmungsgemäßen Verwendung, der vorhersehbaren Fehlanwendung und des möglichen Missbrauches sind im Zuge der Konformitätsbewertung extrem wichtig und sollte daher so früh wie möglich erfolgen. Denn diese Ausarbeitungen beeinflussen die Risikobeurteilung (siehe 1.1.2 „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ in der Maschinenrichtlinie). Während der Risikobeurteilung müssen die Gefahren bei der bestimmungsgemäßen Verwendung und der vorhersehbaren Fehlanwendung mit geeigneten Maßnahmen beseitigt werden. Je größer und ungenauer diese Ausarbeitung ist, umso mehr Aufwand entsteht dabei. Und entsprechend hoch ist die Wahrscheinlichkeit für Fehler.
Daher muss ich leider Ihrer Anmerkung zumindest teilweise widersprechen. Gerade im Kontext der demontierten oder überbrückten Schutzeinrichtungen „besiegt“ die Bequemlichkeit die Ausbildung. Häufig demontiert gut ausgebildetes Personal diese, um sich die Zeit der Montage/Demontage bei der Umrüstung zu sparen. Die Situation kann dabei verstärkt werden, wenn weitere Faktoren wie Akkordarbeit hinzukommen (den Zeit ist bekanntlich Geld und „es ist ja noch nie was passiert“).
Ein häufig unterschätzter Faktor ist dabei tatsächlich die rechtliche Gewichtung. Denn anhand dieser Definitionen und der Risikobeurteilung entscheidet ein Richter, ob Sie als Hersteller/Konstrukteur ausreichend Maßnahmen gegen die Gefahr ergriffen haben und ob Sie für den Schaden haftbar sind oder nicht. Darum empfehlen wir hier dringend eine gute Ausarbeitung der einzelnen Bereiche, um klare Abgrenzungen zu ermöglichen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung dieser Informationen benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter.