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NN #010 News zu Normen und Richtlinien – Oktober 2021

NN #010 News Zu Normen Und Richtlinien – Oktober 2021

Reaktion zum Entwurf zur neuen Maschinenverordnung durch die europäische Normungsorganisationen CEN/CENELEC

In unserer April Ausgabe haben wir über den neuen Entwurf zur Überarbeitung der Maschinenrichtlinie berichtet. Bis August konnten Interessenten und Anwender die Inhalte des Entwurfes kommentieren und Verbesserungsvorschläge einzureichen. Die Kommentare und Vorschläge werden geprüft und in den Entwurf eingearbeitet. Dann bekommt das Europäische Parlament den überarbeiteten Entwurf zur Abstimmung vorgelegt.

Die europäische Normungsorganisationen CEN und CENELEC haben den von der EU-Kommission bereitgestellten Entwurf ebenfalls durchgeschaut und bewertet. Dabei stellten Sie fest, dass die eigens eingereichten Vorschläge im Entwurf keine Berücksichtigung fanden. Zu dem bisherigen Entwurf nehmen nun die europäische Normungsorganisationen eine kritische Stellung in einem Positionspapier.

Kritikpunkte der europäische Normungsorganisationen CEN/CENELEC

Einige der wichtigsten inhaltlichen Kritikpunkte werde ich Ihnen in dieser Folge zusammenfassen.

  • Ein Punkt wäre, dass CEN und CENELEC möchten, dass Artikel 17.3 des Entwurfs gestrichen wird

Dieser Artikel ermächtigt die Kommission bestimmte technische Spezifikationen anstatt harmonisierter Normen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu etablieren. Dieser als „Implementing Act“ bezeichnete Artikel bindet Hersteller an festgelegte Technischen Spezifikationen und die Erfüllung findet dann nicht mehr auf freiwilliger Basis statt. Dies steht jedoch im Widerspruch zur freiwilligen Anwendbarkeit von Normen, welches ein Grundprinzip des sogenannten New Legislative Framework darstellt.

  • Ein weitere inhaltlicher Kritikpunkt ist die Frist zur Anpassung von harmonisierten Normen

Knapp 780 harmonisierte Normen der bisherigen Maschinenrichtlinie müssen an die überarbeiteten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der neuen Maschinenverordnung angepasst werden. Dies benötigt viel Zeit, weswegen die Normungsorganisationen CEN und CENELEC möchten, dass die Frist zur Implementierung des Normungsauftrages von 30 auf 36 Monate verlängert wird.

Auch für die Verflechtung mit der neuen Verordnung über künstliche Intelligenz benötigen Normungsorganisationen mehr Zeit, da es notwendig ist entsprechende Spezialisten in die Normungsarbeit mit einzubeziehen.

  • Kritische Betrachtung der Überarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Einige Anforderungen in dem Entwurf zur neuen Maschinenverordnung sind sehr verbindlich formuliert, was die Erstellung von harmonisierten Normen erschwert. Gerade für Technische Komitees, welche die Normen erstellen, erschwere dies die Anfertigung von technologisch neutralen Normen.

Auch sind vorgeschlagenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bereits durch bestehende Anforderungen abgedeckt, so die europäischen Normungsorganisationen. Die Anforderungen werden dann teilweise in dem neuen Anhang 3 des Entwurfes nur wiederholt. Daher sollten Forderungen nur in einer möglichst nicht wiederholenden Weise dargestellt werden.

Diese und einige weitere inhaltliche Kritikpunkte gegenüber des Entwurfs zur neuen Maschinenverordnung können in dem Positionspapier der europäische Normungsorganisationen CEN und CENELEC nachgelesen werden.

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Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Zum 21. September 2021 wurde im Bundesgesetzblatt eine Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht.

Das Gesetz regelt den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenstände und Futtermittel.

Die Neufassung befasst sich in 11 Abschnitten unter anderem mit einer schnelleren Rückverfolgung von Lieferketten für eine wirksame Gefahrenabwehr, den Onlinehandel mit Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen sowie eine Anpassung der Täuschungsschutzvorschriften.

Geänderter SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Seit dem 10. September ist eine geänderte und verlängerte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Der Arbeitgeber bekommt durch die Verordnung weitere Pflichten im Rahmen der
Covid-19 Prävention aufgelegt. In der ursprünglichen Fassung der Arbeitsschutzverordnung ging es um die Verpflichtung der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Angebote für Homeoffice-Tätigkeiten einzuräumen. In der geänderten Fassung geht es verstärkt um die Pflicht Angebote für Schutzimpfungen einzuräumen. Die Neureglungen sind zeitlich befristet und gelten derzeit bis 24. November 2021.

Neue Verzeichnisse harmonisierter Normen

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden neue Verzeichnisse harmonisierter Normen ausgegeben.

Per Durchführungsbeschluss ist für die Maschinenrichtlinie am 15.10.2021 neue harmonisierte Normen in Kraft getreten. Ebenfalls sind die Normen aufgelistet, die nicht mehr gelten und keine Konformitätsvermutung zu einem gewissen Stichtag auslösen.

Weiterhin erschien am 12.10.2021 ein neues Verzeichnis harmonisierter Normen für die Druckgeräterichtlinie

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Praxistipp: Studie: Wie digital ist der Maschinenbau in Europa 2021?

Der erste Praxistipp bezieht sich auf eine Studie hinsichtlich der Digitalisierung im Maschinenbau. Die Corona-Krise hat der Digitalisierung im Maschinenbau einen weiteren Schub verliehen.

Welche Herausforderungen und Chancen ergeben sich daraus? Mit dieser Frage und entsprechenden Lösungsansätzen befasst sich eine Studie von Konstruktionspraxis. An der Studie nahmen 295 Entscheider aus dem Bereich Konstruktion teil und beschäftigten sich mit dem Stand der Digitalisierung im Maschinenbau. Das Whitepaper zu der Studie „Wie digital ist der Maschinenbau in Europa 2021?“ kann kostenlos über die Webseite von Konstruktionspraxis heruntergeladen werden.

Praxistipp: Video über verfahrenstechnische Anlagen (Vortrag Maschinenbautage 2020)

Als zweiten Praxistipp habe ich noch ein Video über verfahrenstechnische Anlagen, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob verfahrenstechnische Anlagen der Chemie- und Kraftwerkindustrie der Maschinenrichtlinie unterliegen? Ein schon sehr langes diskutiertes Thema, in dem Hersteller dieser Anlagen gerne den Anwendungsbereich der MRL herausreden möchten.

In einem gemeinschaftlichen Vortrag von Dipl.-Ing. Hans J. Ostermann und Dipl.-Ing. Martin Zimmermann im Rahmen der Maschinenbautage 2020 beleuchten die Referenten die produktrechtliche Situation.

Den Inhalt des Videos kurz zusammengefasst, können wir sagen, dass verfahrenstechnische Anlagen der Maschinenrichtlinie unterliegen, vorausgesetzt es handelt sich um eine Maschine bzw. eine Gesamtheit von Maschinen. Falls die Anlagen jedoch überwiegend nicht maschinelle Komponenten enthalten, fällt die Anlage auch nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Ob nun schlussendlich die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist oder nicht, muss im jeweiligen Anwendungsfall geklärt werden. Gewissheit bietet dabei meist das Ergebnis einer guten Risikobeurteilung.

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