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MRL #004 Aufbau der Maschinenrichtlinie – Teil 3.

MRL #004 Aufbau Der Maschinenrichtlinie – Teil 3.

Die Anhänge der Maschinenrichtlinie sind für den Bau von Maschinen nützliche Informationsquellen bezüglich Sicherheitsanforderungen. Wir betrachten diese näher.

Benutzerinformationen

In Punkt 1.7 des Anhang I der Maschinenrichtlinie geht es um die Benutzerinformationen. Darin geht es um die Anforderungen an Informationen hinsichtlich Kennzeichnungen an der Maschine, Warnhinweise, Warneinrichtungen und die allgemeinen Grundsätze für die Abfassung einer Betriebsanleitung.

So ist eine Forderung, dass Warnhinweise an der Maschine in einer leicht verständlichen Form mittels Symbolen oder Piktogramme vorkommen müssen. Das Bedienungspersonal darf auch nicht mit Informationen überlastet werden. Die für die Bedienung der Maschine erforderlichen Informationen müssen leicht verständlich und eindeutig sein.

Zudem stehen unter dem Punkt 1.7 die Angaben, welche an einer Maschine deutlich lesbar und dauerhaft mittels dem Typenschild angebracht sein müssen.

Auch über die Grundsätze zum Abfassen einer Betriebsanleitung sind einige Punkte aufgeführt. Dazu zählen

  1. Die Mindestangaben die in einer Betriebsanleitung vorkommen müssen
  2. Abfassung der Betriebsanleitung in einer der Amtssprachen der europäischen Gemeinschaft
  3. Die Originalfassung muss den Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ tragen
  4. Die Übersetzung muss den Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ enthalten

Bezüglich Verkaufsprospekten besagt der Punkt 1.7 noch, dass die Werbung für Maschinen sich nicht bezüglich abgebildeter Leistungsmerkmale, Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte mit der Betriebsanleitung wiedersprechen dürfen.

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  • Titel
  • Impressum
  • Inhalt
  • Zweck der Betriebsanleitung
  • Orientierung in der Betriebsanleitung
  • Identifikation der Maschine/Produkt
  • Maschinenbeschreibung
  • Sicherheitshinweise
  • Transport, Aufstellung und Lagerung
  • Bedienungs- und Anzeigeelemente, Betriebsarten
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Bedienung
  • Einrichten
  • Wartung und Instandhaltung
  • Entsorgung
  • Ersatzteilliste
  • Anhang

Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen

Punkt 2 des Anhang I der MRL beschäftigt sich mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen. Während der erste Punkt allgemein alle Maschinen behandelt hat, werden ab diesem Punkt spezielle Arten von Maschinen behandelt. Der Anfang machen Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse.

Forderungen darin sind beispielsweise, dass alle mit dem Erzeugnis in Berührung kommende Flächen glatt sein müssen und keine Erhöhungen und Vertiefungen aufweisen dürfen, an denen organische Stoffe hängen bleiben können. Auch müssen die Flächen leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren sein und von den Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen keine Rückstände verbleiben.

Es folgen in den Unterpunkten dieses Kapitels die speziellen Anforderungen an:

  • handgehaltene und oder handgeführte tragbaren Maschinen wie beispielsweise Stichsägen oder tragbare Rasenmäher das der Fall wäre.
  • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und Werkstoffe mit ähnlichen Eigenschaften

Bewegliche Maschinen

Bewegliche Maschinen sieht die Maschinenrichtlinie unter Punkt 3 des Anhang 1 als extra Kategorie an für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.

Die Bedienerplätze die dabei eingenommen werden können, spielen darin eine Rolle genauso wie die Steuerung der beweglichen Maschine. Weiterhin sind Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Bewegungen, bewegliche Übertragungselemente, herabfallende Gegenstände, Zugänge, Anhängevorrichtungen, das Überrollen oder Umkippen der Maschine aufgeführt.

Ebenfalls sonstige Gefährdungen wie Brand, die Emission von gefährlichen Stoffen sind aufgeführt. Auch die Benutzerinformationen haben hier einen separaten Teil. So muss die Betriebsanleitung Angaben zum Schwingungswert enthalten, die durch Vibrationen auf die oberen Gliedmaßen oder auf den gesamten Körper des Benutzers übertragen werden.

Gefährdung durch Hebevorgänge

Punkt 4 des Anhang I behandelt die Gefährdungen durch Hebevorgänge. Maschinen, die Einzellasten befördern in Form von Gütern und/oder Personen zählen hierzu. Dieser Punkt beschreibt unter anderem Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen wie die Bewegung von Lasten während der Benutzung und damit verbundene Standsicherheit. Die Betriebsanleitung muss Angaben zur maximalen Tragfähigkeit enthalten und entsprechende Benutzungshinweise darstellen, wie das Bedienungspersonal mangelnde Sicht auf die Last ausgleichen kann.

Maschinen unter Tage

Punkt 5 widmet sich den Bestimmungen für Maschinen, die unter Tage zum Einsatz kommen wie Bergbaumaschinen. Darin geht es beispielsweise um schienengeführte Maschine, die zum Beschleunigen oder Bremsen mit der Hand betätigt werden müssen. Auch ist aufgeführt, dass Bremssysteme für Maschinen unter Tage wegen einer Brandgefahr keine Funken erzeugen dürfen.

Befördern von Personen

Punkt 6 geht nochmals um das Heben von Personen. Ähnlich wie in Punkt 4, behandelt dieser Punkt jedoch das ausschließliche Befördern von Personen und die damit verbundenen Gefährdungen. Darin sind beispielsweise die Risiken für die im oder auf dem Lastträger befindlichen Personen während des Beförderungsvorganges beschrieben.

Anhang II der Maschinenrichtlinie

Der zweite Anhang der Maschinenrichtlinie befasst sich mit der EG-Konformitätserklärung und der Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.

Darin sind die Inhalte der Konformitätserklärung und der Einbauerklärung aufgeführt, die der Hersteller aufführen muss.

Auch die Aufbewahrungsfristen für die Erklärungen sind in dem Anhang aufgeführt. Der Hersteller muss die Erklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine bzw. unvollständigen Maschine zehn Jahre lang aufbewahren.

Artikel 26 Umsetzung

Der Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie wird im 26. Kapitel festgehalten. Die Mitgliedsstaaten hatten nach Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Vorschriften zu verabschieden. Die Rechtsvorschriften müssen seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich für alle Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen.

CE-Kennzeichnung im Anhang III der Maschinenrichtlinie

Die CE-Kennzeichnung ist Teil des Anhang III der Maschinenrichtlinie. So ist das Schriftbild der Buchstaben CE aufgeführt und welche Anforderungen für den Schriftzug gelten.

So beträgt die Mindesthöhe der beiden Buchstaben 5 mm und diese müssen annährend gleich hoch sein. Nur bei kleinen Maschinen kann die Mindesthöhe unterschritten werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen bei Verkleinerung oder Vergrößerung gewahrt bleiben.

Weiterhin muss die CE-Kennzeichnung in direkter Nähe zu den Angaben des Herstellers und mit der gleichen Technik angebracht sein.

Anwendung der Benannte Stellen im Anhang IV

Im Anhang IV sind die Kategorien von Maschinen aufgeführt, für die ein gesondertes Konformitätsbewertungsverfahren laut des Artikel 12 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden muss. So kann der Hersteller zwischen einer Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle laut Anhang VIII, ein EG-Baumusterprüfverfahren laut Anhang IX oder eine umfassende Qualitätssicherung laut Anhang X.

Beispiele für Maschinen, die unter diese Kategorie fallen sind:

  • Sägemaschinen zum Bearbeiten von Holz und ähnlichen Werkstoffen
  • Hobelmaschinen zur einseitige Bearbeitung von Holz
  • Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.
  • Hebebühnen für Fahrzeuge
  • Schutzeinrichtungen zur Personenerkennung

Liste der Sicherheitsbauteile im Anhang V

Eine Liste mit Beispielen, welche die Definition eines Sicherheitsbauteiles erfüllen, ist im Anhang V abgebildet. Als Sicherheitsbauteile zählen aber nur gesonderte in Verkehr gebrachte Bauteile. Der Anhang ist als nicht erschöpfende Liste gekennzeichnet, d.h. dass die Liste nicht als abschließend anzusehen ist. Ein Bauteil, dass die Definition laut Artikel 2 Buchstabe c der Maschinenrichtlinie erfüllt, ist als Sicherheitsbauteil anzusehen, selbst wenn dieses nicht in der Liste aufgeführt ist.

Anhang VI: Montageanleitung für unvollständige Maschine

Der Anhang VI befasst sich mit der Forderung eine Montageanleitung für unvollständige Maschinen zu erstellen. Die Montageanleitung soll einen ordnungsgemäßen Zusammenbau der Maschine ermöglichen ohne die Sicherheit und Gesundheit von Personen zu beeinträchtigen.

Die Montageanleitung betrifft den Hersteller der vollständigen Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingesetzt wird. Daher ist die Montageanleitung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der fertigen Maschine akzeptiert wird.

Der Anhang I der Maschinenrichtlinie

Ich gehe in dieser Folge nur auf den sehr ausführlichen Anhang 1 der Maschinenrichtlinie ein, der knapp 30 Seiten in Anspruch nimmt. Jedoch ist schon dieser Teil so ausführlich, dass er den Rahmen der Podcast Folge sprengen würde. Ich werde daher den Anhang I aufteilen müssen. In dieser Folge beschreibe ich die Abschnitte 1.1 bis 1.6 des Anhang I. Die restlichen Anhänge fasse ich dann in einer weiteren Folge zusammen.

Technische Unterlagen für die Maschine im Anhang VII

Den Umfang der technischen Unterlagen sind im Anhang VII beschrieben. Unter Punkt A werden die benötigten Unterlagen für vollständige Maschinen beschrieben und unter Punkt B die Unterlagen für unvollständigen Maschinen.

Vollständige Maschinen benötigen unter anderem:

  • Die Betriebsanleitung
  • Die Risikobeurteilung
  • Die angewandten Normen und sonstige technische Spezifikationen
  • Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung

Die Unterlagen von der unvollständigen Maschine unterscheiden sich hingegen dahin, dass:

  • Ein Exemplar der Montaganleitung vorliegen muss
  • Ebenfalls die Unterlagen der Risikobeurteilung vorhanden sein müssen
  • Übersichtszeichnungen und Detailzeichnungen der unvollständigen Maschine zur Überprüfung der Übereinstimmung erforderlich sind.

Die Technischen Unterlagen müssen für zuständige Behörden der Mitgliedsstaaten ab dem Tag der Herstellung für mindestens zehn Jahre lange bereit stehen.

Interne Fertigungskontrolle laut Anhang VIII

Im Anhang VIII ist das Verfahren zur Bewertung der Konformität mit der internen Fertigungskontrolle beschrieben. Dieses Verfahren ist eines der drei Konformitätsbewertungsverfahren, die für Maschinen gelten, die unter die Kategorien in Anhang IV zählen. Der Hersteller muss für jedes repräsentatives Baumuster die technischen Unterlagen erstellen. Die Unterlagen müssen eine Beschreibung enthalten, wie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten wurden.

EG-Baumusterprüfung laut Anhang IX

Das Verfahren in dem eine benannte Stelle feststellt, dass ein Baumuster die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie einhält, ist im Anhang IX beschrieben.

In diesem Verfahren muss ein Baumuster einer Maschine von einer benannten Stelle geprüft werden. Der Hersteller ist verpflichtet für jedes der Baumuster die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Der Hersteller reicht einen Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung bei der benannten Stelle ein. Die benannte Stelle überprüft anschließend die technischen Unterlagen und führt erforderliche Inspektionen und Prüfungen an der Maschine durch, um die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie zu bestätigen. Wenn das Baumuster den Bestimmungen der MRL entspricht, stellt die benannte Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus.

Umfassende Qualitätssicherung laut Anhang X

Der Anhang X beschreibt, wie die Konformität einer Maschine zu bewerten ist, wenn ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Der Hersteller muss für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Bei einer benannten Stelle kann der Hersteller sein Qualitätssicherungssystem bewerten lassen.

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem nach den Anforderungen in Punkt 2.2 des Anhanges X. Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Hersteller mitgeteilt. Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen, erhält es eine Zulassung und der Hersteller muss dann nicht jeden Maschinentyp bewerten lassen. Stattdessen überwacht die benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem und prüft dieses regelmäßig auf die vorgeschriebene Konformität.

Weiterhin stehen in diesem Anhang die Rechte und Pflichten des Herstellers bezüglich der Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Mindestkriterien für die Benennung der Stellen im Anhang XI

Der 11. Anhang der Maschinenrichtlinie befasst sich mit den Mindestkriterien für die benannten Stellen. Diese Personen werden von den Mitgliedsstaaten bewertet und benannt. In diesem Anhang sind die für die Ausübung Ihrer Tätigkeiten notwendigen Mindestkriterien aufgeführt. Da es sich hierbei um Mindestkriterien handelt, können die Mitgliedsstaaten zudem weitere Anforderungen an die benannten Stellen aufstellen.

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  • Nachvollziehbare Handlungsanweisungen
  • Korrekt gestaltete Warnhinweise
  • Übersichtliches Layout der Betriebsanleitung
  • Verständliche Abbildungen
  • Hochwertige textliche Gestaltung

Anhang XII Entsprechungstabelle

Der 12 und letzte Anhang der Maschinenrichtlinie besteht aus einer Entsprechungstabelle. Diese Tabelle zeigt die Entsprechungen zwischen den Teilen der alten Maschinenrichtlinie und der neuen, die denselben Inhalt haben.

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