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Extra #006 Wissenswertes über Betreiber von Maschinen

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Unternehmen die in Ihrem Betrieb Maschinen, Anlagen, Geräte oder Werkzeuge verwenden sind Betreiber von Arbeitsmitteln. Als Betreiber haben diese Unternehmen Verpflichtungen in Hinsicht auf den Schutz Ihrer Beschäftigten.

Die Pflichten des Betreiber von Maschinen

Ein Hersteller von Maschinen, Anlagen oder Geräten hat die Verpflichtung seine Produkte so zu konstruieren, dass diese sicher verwendet werden können. Ein Betreiber hingegen muss gewährleisten, dass diese verwendeten Maschinen und Geräte in der eingesetzten Umgebung sicher funktionieren und sich keine neuen Gefahren aus der Verwendung der Arbeitsmittel entstehen können.

Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, also Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ist in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung ist die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrechtlinie, welche den Einsatz von Arbeitsmitteln regelt und Schutzkonzepte für die Sicherheit von Personen und Umwelt festlegt.

Die Betriebssicherheitsverordnung besagt, dass jedes Arbeitsmittel auf mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten zu prüfen ist und diese potentiellen Gefährdungen auch regelmäßig überprüft werden.

Bei der Beurteilung gilt es zuerst das Arbeitsmittel als solches zu betrachten und auch die Arbeitsumgebung in der die Arbeitsmittel zum Einsatz kommen. Weiterhin sind auch die Gegenstände zu betrachten, die mit den Arbeitsmitteln bearbeitet werden.

Bestehende Arbeitsmittel müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dies kann aus mehreren Gründen von Nöten sein.

  • Beispielsweise können sich Arbeitskonditionen verändern die sicherheitsrelevante Auswirkungen haben. Zum Beispiel wird der Einsatz neuer Arbeitsmittel angeordnet, die auf bereits bestehende Arbeitsmittel eine Auswirkung haben.
  • Es können dann auch bestehende Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend sein und verursachen möglicherweise eine neue Gefährdung.
  • Weitere Möglichkeit ist das neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Anpassung der Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Jede Schutzmaßnahme ist immer dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

Die Überprüfung der Arbeitsmittel durch den Betreiber findet mit einer Gefährdungsbeurteilung statt.

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Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber ist dafür verantwortlich eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsmittel durchzuführen. Hierbei werden in einem systematischen Prozess alle möglichen Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitsmittel ermittelt und bewertet.

Die Bewertung von Gefährdungen erfolgt ähnlich zu einer Risikobeurteilung. Bei dieser wird jedoch nur das Erzeugnis selbst betrachtet. In einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet man auch das Zusammenspiel mehrerer Erzeugnisse, die Arbeitsumgebung und die Interaktion mit den Benutzern.

Nachfolgend zähle ich hier einige Kriterien hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung auf:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • Physische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz
  • Die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln wie Maschinen, Geräte und Anlagen
  • Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Fertigungs- und Arbeitsverfahren
  • Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten

Gehen wir nachfolgend doch anhand eines Beispiels auf die Gefährdungsbeurteilung ein:

In einem Unternehmen sollen mehrere Maschinen miteinander verkettet werden, um einen Produktionsvorgang zusammenhängend ablaufen lassen zu können. Jede Maschine ist für sich bewertet eine sichere Maschine. Durch die Aneinanderreihung der einzelnen Maschinen können im dem produktionstechnischen Zusammenhang aber neue Gefährdungen entstehen, die durch die Risikobeurteilung der jeweilige einzelnen Maschine nicht abgedeckt wurden. Daher muss die Gesamtheit von Maschinen sicherheitstechnische durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Durch die Bewertung des gesamten Produktionsablaufes kann man dann feststellen, welche Schutzmaßnahmen und Prüfungen zu treffen sind, dass ein sicheres Arbeiten im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Arbeitsmitteln gewährleistet ist.

Übergang vom Betreiber zum Hersteller

Kommen wir kurz nochmal zurück zu dem Beispiel, dass ein Betreiber mehrere einzelne Maschinen in einem produktionstechnischen Zusammenhang anordnet. Dort fiel der Begriff „Gesamtheit von Maschinen“

Die Verkettung mehrerer Maschinen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Folge haben dass der Maschinenbetreiber zusätzlich auch zum Hersteller des Maschinenkomplexes wird.

Wenn man herausfinden möchte, unter welchen Voraussetzungen man zum Hersteller dieser Gesamtheit von Maschinen wird, empfiehlt es sich das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anzuschauen. Dieses Papier erläutert, wann verkettete Maschinen als Gesamtheit von Maschinen anzusehen sind.

Meistens spricht man von einer Gesamtheit von Maschinen, sofern produktions- und sicherheitstechnisch ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Maschinen besteht. Ebenfalls ein Indikator ist, wenn die Bestätigung der gesamten Maschine über eine gemeinsame übergeordnete Steuerung oder eine gemeinsame Befehlseinrichtung erfolgt.

In diesem Fall wird der Betreiber auch zum Hersteller und muss auch den Plichten eines Herstellers nachkommen. Er muss die Gesamtheit von Maschinen auf seine Risiken bewerten, eine Technische Dokumentation für die Anlage erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine CE-Kennzeichnung an der Anlage anbringen.

Anschließend muss die Gesamtheit von Maschinen von dem (immer noch) als Betreiber geltenden Unternehmen aus Sicht des Arbeitsschutzes einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden.

Schutzmaßnahmen und Prüfungen

Der Betreiber legt dann durch die Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen nach dem Stand der Technik fest.

Dies können Betriebsanweisungen sein, welche vor möglichen Gefährdungen warnt und festlegt wie mit den Arbeitsmitteln umzugehen sind.

Dies können beispielsweise vorbeugende Maßnahmen sein, wie die Freihaltung von Flucht- und Rettungswege oder die Sicherstellung einer ausreichenden Beleuchtung.

Auch die Festlegungen von Wegen und nicht zu betretende Bereichen, um so die Beschäftigen vor Behinderungen oder herunterfallende Gegenstände zu schützen.

Ebenfalls Betriebsanweisungen die beschreiben welche Bedien- und Überwachungstätigkeiten im Produktionsprozess regelmäßig durchgeführt werden müssen.

Gerade im Bereich der Betriebsanweisungen ist natürlich die Arbeit der Technischen Redakteure gefragt. Die Betriebsanleitungen der einzelnen Arbeitsmittel sind häufig die erste Anlaufstelle für Betreiber, um zu bewerten über welchen Gefährdungen das Personal entsprechend instruiert werden muss.

Die Sicherheits- und Warnhinweise in der Anleitung einer Maschine können beispielsweise genutzt werden, um entsprechende Betriebsanweisungen für die Beschäftigten zu erstellen. Knappe Anweisungen in Schriftform legen dann für die Beschäftigte dar, wie Sie mit einer Maschine oder anderen Arbeitsmitteln umzugehen haben. Auch Hinweise zu möglichen Gefährdungen, Verhaltensregeln im Umgang mit Gefahrstoffen oder im Fall von Störungen behandeln Betriebsanweisungen.

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Mögliche Folgen bei Nichteinhaltung

Kommt der Betreiber seinen Pflichten nicht nach, kann dies für die verantwortlichen Personen im Unternehmen wie auch für das Unternehmen bestimmte Konsequenzen mit sich ziehen.

Im Falle eines Unfalles mit Personenschäden kann das Unternehmen mit Schadensersatz durch die geschädigte Dritte Person belangt werden. Ebenfalls kann das Unternehmen bei Feststellung einer Verletzung der Fürsorgepflicht mit Konsequenzen wie Bußgelder, Verlust des Versicherungsschutzes, ein Nutzungsverbot von Arbeitsmitteln oder sogar die Stilllegung des Produktionsbetriebes belegt werden.

Auch einzelne Personen im Unternehmen können die Auswirkungen zu spüren bekommen. Dies können auch die bereits genannten Schadenersatzforderungen oder Bußgelder sein aber auch mögliche Freiheitsstrafen drohen verantwortlichen Personen. Ebenso steht vermutlich eine Kündigung durch das Unternehmen an, wenn die verantwortliche Person fahrlässig gehandelt hat.

Dokumentation der Maßnahmen mindert das Haftungsrisiko

Der Betreiber kann sein mögliches Haftungsrisiko minimieren, indem er in einer nachvollziehbaren Weise dokumentiert, wie er den Schutz seiner Beschäftigten garantieren möchte.

Daher ist die Dokumentation der Maßnahmen wie Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Inspesktions- und Wartungsanweisungen, Schulungsnachweise, Prüfbescheinigungen und Abnahmeprotokolle unverzichtbar.

Sollten dann Unfälle mit verletzten Personen vorkommen, kann das Unternehmen stichhaltig nachweisen, alles erdenklich Mögliche unternommen zu haben, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

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