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BA #035 Das Entsorgungskapitel in der Betriebsanleitung

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Auch das Thema Entsorgung spielt in der Benutzerinformation eine Rolle. Daher sollte ein solches Kapitel mit der entsprechenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt erstellt werden.

Oftmals thematisch eng verbunden mit dem Kapitel Demontage ist das Kapitel Entsorgung. Zwar zieht nicht jede Demontage einer Maschine automatisch eine Entsorgung derselben nach sich, dennoch kommt es vor und dann gilt es einiges zu beachten – auch bei anderen Produkten.

Nun spielt das Thema Nachhaltigkeit eine immer stärker werdende Rolle und die EU möchte das Recht des Verbrauchers auf Reparatur stärken. Ein Schritt, den ich sehr begrüße, denn zu viele Geräte, die grundsätzlich noch reparabel sind, landen heute auf dem Wertstoffhof. Da ich aufgrund meiner beruflichen Ausbildung in der glücklichen Lage bin, die meisten Reparaturen in der eigenen Werkstatt ausführen zu können, finden sich in unserem Haushalt noch viele Schätzchen, die schon seit mehreren Jahrzehnten getreulich ihren Dienst bei uns versehen. Angefangen von einem Handmixer eines bekannten Herstellers aus dem Jahre 1978 bis hin zu diversen HiFi-Komponenten der 60er und 70er Jahre aus dem Hause Max Grundig.

Nun ist leider nicht jeder in der Lage bei einem Gerätedefekt selbst Hand anzulegen, aber auch er kann von der Stärkung des Rechtes auf Reparatur profitieren. Hier seien vor allen Dingen die sogenannten Repaircafes genannt. Zum Thema Nachhaltigkeit verweise ich an dieser Stelle auf unseren Podcast BA #031 Nachhaltigkeit von Produkten und die Auswirkungen auf die technische Redaktion – den entsprechenden Link habe ich in den Shownotes für Sie hinterlegt.

Nun, Nachhaltigkeit und Recht auf Selbstreparatur hin oder her – nicht nur Maschinen, sondern im Prinzip alle Produkte haben leider irgendwann doch einmal ausgedient. Ob es an der fehlenden Wirtschaftlichkeit einer Reparatur liegt oder daran, dass ein Ersatzteil schlichtweg nicht mehr verfügbar ist, spielt dabei keine Rolle. Und so geht es dann um die Frage der fachgerechten Entsorgung.

Diese ist keineswegs so trivial, wie man vielleicht vermuten könnte, und der gezielte Wurf des Gerätes in die heimische Abfalltonne ist längst passé. Zu viele Schadstoffe sind in den Produkten enthalten, die unsere Umwelt schädigen könnten, aber auch viele wertvolle Materialien wie Edelmetalle oder seltene Erden. Insbesondere die Wiederverwertung der seltenen Erden, korrekter gesagt: der Metalle der seltenen Erden, ist hierbei zu nennen, denn bereits ihre Förderung ist nicht selten mit großen Umweltbelastungen verbunden und der Abbau lohnt sich auch nur an sehr wenigen der weltweit verteilten Lagerstätten.

In diesem Podcast soll der Schwerpunkt jedoch in der Entsorgung von Batterien und Kühlgeräten liegen. Batterien finden sich heute nicht nur gefühlt, sondern im Prinzip tatsächlich in sehr vielen elektrischen und elektronischen Geräten. Die bekanntesten sind beispielsweise die 1,5-V-Primärelemente im AA- oder AAA-Format, die kleinen 9-V-Blockbatterien oder die Knopfzellen wie wir sie ihn Kinderspielzeugen, Uhren oder vielen anderen Kleingeräten finden. Aber auch netzbetriebene Ge-räte verfügen oftmals über eine interne, netzunabhängige Spannungsquelle. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein kleines Sekundärelement wie einen LiIon-Akkumulator zum Zweck der Speicherung von Benutzereinstellungen. Diese – im allgemeinen Sprachgebrauch auch Backup-Batterien genannten Bauteile – sind im Gerät oft fest verlötet und lassen sich daher vom Benutzer vor der Entsorgung des Gerätes nicht entfernen. Selbst also, wenn das gesamte Gerät und seine Komponenten aus kompostierbarem Material bestände, müsste es alleine wegen dieser Backup-Batterie einer Wertstoffverwertung zugeführt werden.

Und Kühlgeräte finden sich auch gerne immer wieder auf den wilden Müllplätzen, wo sie ja nun so gar nicht hingehören. Denn auch sie enthalten Materialien, die für den Wertstoffkreislauf von Bedeutung sind. Aber sie stellen auch eine Gefahr für die Umwelt dar, zumindest sofern es sich um ältere Geräte handelt, die vor 1995 hergestellt wurden. Die Rede ist hier vom sogenannten Kältemittel, ohne das ein solches Gerät nicht funktionieren würde. Vor 1995 wurden Kältemittel eingesetzt, die FCKW-haltig waren. FCKW steht für Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die seit den 70er Jahren als schädigend für die Ozonschicht gelten. Ein solches Gerät darf nicht einfach verschrottet werden, sondern das FCKW-haltige Kältemittel muss zuerst fachgerecht aus dem Gerät entfernt werden.

Nun sind die eben gehörten Informationen längst nicht jedem bekannt und müssen daher in der Benutzerinformation berücksichtigt werden. Zwar stellt beispielsweise die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Hinsicht auf die Entsorgungshinweise keine konkreten Anforderungen aber dafür die Normen DIN EN ISO 12100, die DIN EN ISO 20607 und die DIN EN IEC/IEEE 82079-1. Und dies nicht nur für das Produkt selbst, sondern – insbesondere für den gewerblichen Bereich von Bedeutung – auch die mit dem Produkt verwendeten Materialien wie Verpackung, Betriebs-, Verbrauchs- und Hilfsstoffe oder Ersatzteile sowie Zubehör. Gegebenenfalls ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entsorgungsrichtlinien hinzuweisen.

Was gilt es zu berücksichtigen?

Wie auch bei allen anderen Produktlebensphasen ist selbstverständlich das Thema Zielgruppe zu beachten. Diese kann die Gleiche sein wie bei anderen Lebensphasen (z. B. bei Verbraucherprodukten) aber auch eine spezialisierte Zielgruppe, beispielsweise wenn es um die Entsorgung von sehr gefährlichen Stoffen (Säuren, Laugen, biologischen oder gar radioaktiven Elementen) geht.

Sobald die Entsorgung mit einer Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen oder der Umwelt einhergeht, sind entsprechende Sicherheits- und Warnhinweise vorzusehen (Stichwort Risikobeurteilung).

Datenblätter der jeweiligen Stoffe gehören als Anhang unbedingt mit in die Benutzerinformation. Dabei sollten beispielsweise auch Handlungsanweisungen, wo immer erforderlich, auf die entsprechenden Dokumente referenzieren (Querverweis). Ein Verzeichnis (ähnlich einem Inhaltsverzeichnis) der Datenblätter sollte ebenfalls enthalten sein, und auch das Hauptinhaltsverzeichnis sollte auf die einzelnen Datenblätter referenzieren. Wichtig: Die Einbettung von Dokumenten Dritter wie Lieferantendokumentation birgt immer die Gefahr eines Verstoßes gegen das Urheberrecht. Holen Sie sich daher in jedem Fall die Zustimmung des jeweiligen Urhebers ein und belassen Sie diese Dokumente im Orginalzustand. Würden Sie beispielsweise die Angaben der Zulieferer, bzw. Hersteller auf den Datenblättern entfernen, würden Sie nach außen hin als Hersteller auftreten. Sie würden rechtlich betrachtet als Quasi-Hersteller gelten und damit für alle Angaben, die in den eingebundenen Dokumenten enthalten sind, haften.

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Was sagen die Normen und Richtlinien?

Die DIN EN IEC/IEEE 82079-1 differenziert mit den Kapiteln 7.10.14.3 und 7.10.14.4 in die Kapitel Recycling und Entsorgung. Während es bei der Entsorgung vereinfacht gesagt darum geht, sich eines Produktes gesetzeskonform zu entledigen, ist das Recycling hier thematisch nochmal abgegrenzt.

Die 82079-1 führt hier im Wortlaut aus:

Falls für das Produkt oder seine Komponenten bestimmte Verfahren für das Recycling erforderlich sind, fordert die Norm, dass in den Nutzungsinformationen die Informationen im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und Normen bereitgestellt werden.

Beim Recycling geht es um die Wiederverwertung von Materialien durch jeweils entsprechende Verfahren. So werden beispielsweise Metalle oder Glas gereinigt, wieder eingeschmolzen und zu neuen Basisstoffen verarbeitet. Aus entsorgtem Altglas wird wieder Fensterglas, Glasflaschen und vieles mehr. Je nach zu wiederzuverwertendem Stoff oder Material können jedoch Vorschriften bestehen, diese nur dann der Wiederverwertung zuzuführen, wenn sie vorher von anderen Stoffen befreit oder gereinigt sind.

Ein einfaches Beispiel ist die Forderung, dass Flaschen nur dann in den Altglascontainer gehören, wenn der Kunststoff- oder Metalldeckel entfernt wurde. Ein anderes Beispiel: Späne, die bei der Bearbeitung von Metall anfallen und mit Ölen oder Kühlmitteln behaftet sind, müssen aus Umweltschutzgründen vor dem Recycling von diesen befreit werden. Hat der Benutzer oder Betreiber in diesem Zusammen-hang also Vorgaben zu beachten, sind diese im Informationsprodukt zu berücksich-tigen.

Hinsichtlich der Entsorgung führt die 82079-1 recht allgemein aus, dass entsprechende Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und des Umweltschutzes bereitzustellen sind. Konkreter wird sie bei Produkten die Daten oder geistiges Eigentum (z. B. Software) beinhalten:

Entsorgung von Geräten die Benutzerdaten speichern

Viele Geräte speichern heute persönliche Daten. So enthalten Mobiltelefone beispielsweise Kontaktdaten, Fotos, Video- und Tondokumente, Kalendereinträge und vieles mehr. Der Router als Schnittstelle zum Internet speichert Zugangsdaten oder Rufnummern, der PC speichert alle möglichen privaten oder geschäftlichen Daten – kurzum: niemand möchte wohl, dass diese Daten Unbefugten in die Hände gelangen. Denkt jemand nicht daran und entsorgt beispielsweise den PC einfach beim Wertstoffhof, ohne vorher die Festplatte oder andere Massenspeicher auszubauen, diese dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu löschen oder sie so mechanisch zu zerstören, dass sie die gespeicherten Daten nicht mehr herstellbar sind, kann das schnell unangenehm werden. Nicht nur dass die privaten Daten von Dritten einsehbar sind – das alleine wäre ja schon schlimm genug – sind auf den Datenträgern personenbezogene Informationen anderer gespeichert, kann erheblicher Ärger drohen (DSGVO).

Die 82079-1 fordert konkret, dass der Inverkehrbringer eines solchen Produktes in der Nutzungsinformation angibt

  • wer für die Löschung der Daten und die Entsorgung verantwortlich ist
  • wie die Eigentumsverhältnisse der gespeicherten Daten sowie der Hard- und Software aufgestellt sind
  • welche Verfahren zur Aufbewahrung bzw. Zerstörung der Daten inklusive der entsprechenden Bestätigungen zu befolgen sind.

Hier sollten also unbedingt entsprechende Hinweise in die Benutzerinformation aufgenommen werden.

Entsorgung von Batterien

Dass Batterien nicht in den Hausmüll gehören, ist wohl (hoffentlich) jedem bekannt. Ich verwende hier (der Definition im Batteriegesetz folgend) den Begriff Batterien für die sogenannten Primärelemente und die Sekundärelemente sowie für aus ihnen bestehenden Batteriepacks oder Batteriesätze. Eine kurze Begriffserklärung: Ein Primärelement kann, wenn seine elektrische Energie erschöpft ist, nicht mehr auf-geladen werden (das, was wir im allgemeinen Sprachgebrauch als Batterie bezeichnen). Ein Sekundärelement kann wieder aufgeladen werden, man spricht hierbei auch von einem Akkumulator. Nun gibt es zwar auch begriffliche Überschneidungen wie etwa bei der Autobatterie – die technisch ein Sekundärelement also ein Akkumulator ist, denn sie wird ja ständig von der Lichtmaschine des Autos aufgeladen – aber mit dieser Haarspalterei wollen wir uns nicht weiter aufhalten. Nur der guten Ordnung halber noch zur Vervollständigung: Der Begriff Batterie wird im Batteriegesetz wie folgt definiert. Batterien sind

… aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird. (§ 2 Abs. 2 BattG)

Sowohl Primär- als auch Sekundärelemente müssen sach- und fachgerecht entsorgt werden. Dies nicht nur aufgrund der in ihnen enthaltenen umweltgefährdenden Stoffe (eine Autobatterie enthält beispielsweise einige Kilogramm Blei) sondern auch in Hinsicht auf die Explosions- und Brandgefahr.

Werden Batterien entsorgt, wenn sie noch ausreichend elektrische Energie enthalten, kann durch einen Kurzschluss schnell ein Brand entstehen. Die kurzgeschlossene Batterie kann sich bei einem Kurzschluss nämlich stark erhitzen oder gar explodieren. Dies gilt in besonderem Maße für LiIon-Batterien, die auch in leerem Zu-stand noch eine Gefahr darstellen können. Hier sollte man grundsätzlich die Kon-takte mit nichtleitendem Material (Isolierband) überkleben. Die Gefahr eines Kurzschlusses besteht bereits dann, wenn Batterien in größerer Zahl in ein Sammelbehältnis geworfen werden. Hier kann der Kurzschluss im ungünstigen Fall durch die metallischen Gehäuse der anderen Batterien entstehen. Man sollte daher tunlichst darauf achten, nur teilentladene Batterien sorgfältig gesondert zu lagern und zu entsorgen. Und wer einmal gesehen hat, was passiert, wenn eine vermeintlich leere Autobatterie von 75 Ah kurzgeschlossen wird, der wird künftig mit großer Sorgfalt an die Lagerung und Entsorgung solcher Energiesammler gehen.

Aber auch die bloße Handhabung von Batterien kann Gefahren bergen. So sollte man es tunlichst vermeiden, sie mechanischen oder heißen Einflüssen auszusetzen. In beiden Fällen neigen sie gerne schon mal zum Überhitzen und Explodieren – auch eine lediglich vom Tisch gefallene einzelne 1,5-V-Monozelle kann eine solche Behandlung entsprechend negativ quittieren – ich spreche da aus Erfahrung.

Kurzum: Es gibt einiges im Umgang mit Batterien und bei ihrer Entsorgung zu beachten. Und darüber müssen wir den Benutzer entsprechend informieren. Dazu gehören nicht nur die Datenblätter der Hersteller, sondern beispielsweise auch die Berücksichtigung des Batteriegesetzes (BattG). Dies ist sowohl für Hersteller und Importeure von Batterien als auch für Zwischenhändler und die eigentlichen Benutzer von großer Bedeutung

Es betrifft sowohl Primär- als auch Sekundärelemente. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Geräten eingebaut sind oder nicht. Es unterscheidet in die Klassen Industriebatterien (gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, Antriebsbatterien für Elektro- und Hybridfahrzeuge), Fahrzeugbatterien (Starten und Beleuchtung von Fahrzeugen) und Gerätebatterien (das sind beispielsweise die kleinen AA oder AAA-Zellen).

So müssen sich ihre Hersteller beispielsweise entweder an einem bereits bestehenden Rücknahmesystem beteiligen oder dieses einrichten und behördlich genehmigen lassen. Wer schon mal eine Autobatterie getauscht hat, wird damit in Berührung gekommen sein: Bei jedem Kauf einer Autobatterie zahlt man quasi eine Art Pfand in Höhe von EUR 7,50 on top zum eigentlichen Batteriepreis. Es sei denn, man gibt die alte Batterie gleich beim Kauf der neuen beim Händler ab. Dieses Rücknahmesystem betrifft sowohl Hersteller von Gerätebatterien als auch von Fahrzeug- und Industriebatterien.

Aber auch die Endnutzer (egal ob privat oder gewerblich) kommt nicht ungeschoren davon: Sie sind zur getrennten Entsorgung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. Unternehmen profitieren dabei von der Möglichkeit, diese auch von autorisierten Entsorgungsfachbetrieben abholen lassen zu können.

In einer Benutzerinformation müssen – neben den sicherheitsrelevanten Hinweisen – laut Batteriegesetz mindestens Informationen über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe an die Verkaufsstelle, die Pflicht zur Rückgabe der Batterien sowie über die Bedeutung des zu verwendenden Tonnensymbols und der Cd-/Hg-/Pb-Kennzeichnung (Cadmium, Quecksilber, Blei) enthalten sein.

Hinweis: Aktuell ist die Batterieverordnung 2023 in Planung.

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Entsorgung von Kühlgeräten

Wie bereits erwähnt, müssen auch Kühlschränke gesetzeskonform entsorgt werden. In diesem Zusammenhang ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) zu nennen.

Es legt Anforderungen an die Produktverantwortung gem. § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Gruppe der Elektro- und Elektronikgeräte fest und dient in erster Linie dazu Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden sowie zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling mit dem Ziel die anfallende Abfallmenge zu reduzieren (Ressourcennutzung).

Das ElektroG gilt für alle Elektro- und Elektronikgeräte, welche wie folgt kategorisiert sind:

  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Mit diesen Informationen können wir nur recht wenig anfangen. In welche Kategorie fällt denn nun ein Kühlschrank? Hier gibt die Aufstellung in Anlage 1 Auskunft: Unser Kühlschrank fällt in die Gruppe der Wärmeüberträger und damit unter das ElektroG.

Was bedeutet dieses nun konkret?

Gem. § 10 muss der Besitzer den Kühlschrank einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen – so der sperrige Gesetzestext. Das heißt in meiner Auslegung, dass der Kühlschrank bei der jeweiligen Entsorgungsstelle separat abgegeben werden muss und nicht in den Restmüllsammler gehört.

Kleine Begriffserklärung am Rande: Mit Erfassung ist die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten gemeint.

Gemäß § 10 muss der Besitzer eines zu entsorgenden Altgerätes übrigens Altbatterien und Alt-Akkumulatoren, sofern sie nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei vom Altgerät zu entnehmen sind, vor der Entsorgung zerstörungsfrei vom Altgerät trennen.

Nun hat ein Kühlschrank zwar in der Regel keine Batterien oder Akkumulatoren verbaut aber mindestens ein Leuchtmittel für die Innenbeleuchtung. Da diese sich im Sinne der Usability i.d.R. vom Benutzer selbst problemlos austauschen lässt, ist diese vor Abgabe des Kühlschranks auszubauen.

Übrigens: Glühlampen unterliegen nicht dem ElektroG.

Hinsichtlich der Rückgabe von Geräten die dem ElektroG unterliegen sollte u.a. der § 17 konsultiert werden. Hier ist die Rücknahmepflicht der Vertreiber der Geräte geregelt. Das ElektroG umfasst noch einige weitere Informationen, die für die Erstellung der Benutzerinformationen von Relevanz sein können, hierauf gehe ich in diesem Podcast jedoch nicht weiter ein. Aus meiner Sicht gehört auch das ElektroG ohnehin in jede technische Redaktion.

Fazit

Fassen wir zusammen:

  • Für jedes Produkt sollten wir genau recherchieren, welche Vorgaben hin-sichtlich der Entsorgung und des Recyclings zu beachten sind.
  • Dies gilt auch für die zusammen mit den Produkten verwendeten Materialien wie Verpackung, Betriebs-, Verbrauchs- und Hilfsstoffe sowie Ersatzteile und Zubehör.
  • Die entsprechenden Informationen nebst Erklärung der Symbole und Abkür-zungen müssen ebenfalls Eingang in die Benutzerinformation finden.
  • Alle diese Informationen gehören in das Kapitel Entsorgung.

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