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TEKOM #005 – Aktuelle Rechtsentwicklungen in der technischen Dokumentation

TEKOM #005 – Aktuelle Rechtsentwicklungen In Der Technischen Dokumentation

Die heutige Folge ist vorerst die letzte Folge der Reihe „tekom – aktuelles aus der Branche“. Die Reihe wird voraussichtlich nach der nächsten Herbsttagung im nächsten Oktober oder November neu aufgegriffen und fortgesetzt. Zum Schluss der Reihe habe ich daher auch ein Thema ausgewählt, das zu den Highlights der Tagung gehört. Es ist ein Vortrag von Herrn Jens-Uwe Heuer-James, einem Anwalt und Mitglied des Rechtsdienstes der tekom.

Wie alle Folgen dieser Reihe, setzt auch diese Folge kein Wissen aus den anderen Folgen unseres Podcasts voraus. Sie sollten sich jedoch im Themengebiet der technischen Dokumentation auskennen, um alles im Detail verstehen zu können. Falls Sie am Anfang Ihrer Karriere in der technischen Dokumentation stehen, empfehle ich Ihnen daher, sich auch die anderen Folgen anzuhören, damit Sie die Zusammenhänge im Detail verstehen können.

Der Vortrag - Beliebt und Relevant

Wie gerade erwähnt, gehört der Vortrag zu den beliebtesten Vorträgen der tekom. Der Vortrag ist jedes Jahr fester Bestandteil der Vorträge und stellt quasi ein Update in Bezug auf die rechtlichen Entwicklungen für die Zuhörer dar.

Denn anhand von aktuellen Fällen wird gezeigt, was alles in den Gerichtssälen in Deutschland im Zusammenhang mit Produkten und Betriebsanleitungen anfällt. Besonders spannend sind in diesem Zusammenhang natürlich das Urteil der Richter und deren Urteilsfindung.

Neben diesen Beispielen gibt es außerdem einen Ausblick auf die weitere Entwicklung der Normen, Richtlinien und Gesetze. Sprich: Alles wichtige Informationen, die der technische Redakteur gebrauchen kann. Und genau dies erklärt, warum der Vortag auch immer entsprechend gut besucht ist.

Gründe für die Weiterentwicklung – anstehende Entwicklungen

Beginnen wir direkt und starten mit dem Grund für all das. Das europäische und somit auch deutsche Recht entwickelt sich ständig weiter. Als treibende Kraft steht dahinter die EU. Ein wichtiger Grund für die Weiterentwicklung ist der neue rechtliche Rahmen, den die EU 2008 verabschiedet hat. Im Englischen heißt dieser: New Legislative Framework.

Das Ziel dieses rechtlichen Rahmens ist, den Handel und das Inverkehrbringen von Produkten und Waren innerhalb des EU-Marktes weiter zu verbessern. Auch sollen in diesem Zuge die Marktüberwachung und die Konformitätsbewertung verbessert und optimiert werden.

Wie einige von Ihnen sicherlich wissen, verabschiedet die EU aktuell neben Richtlinien auch seit kurzer Zeit Verordnungen. Der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung ist beispielsweise, dass die Umsetzungszeit der Richtlinien in nationales Recht wegfällt. Beispielsweise musste aus der Produktsicherheitsrichtlinie erst das deutsche Produktsicherheitsgesetz entstehen, bevor die Richtlinie in Deutschland gültig war. Und diese Umsetzung benötigt nun mal Zeit. Eine Verordnung dagegen ist sofort gültiges EU-Recht ist und muss entsprechend sofort umgesetzt werden.

Für uns im Bereich des Maschinenbaus bedeutet dies, dass es sein kann, dass die kommende, neue Maschinenrichtlinie die sich gerade in der Revision befindet, eventuell als Verordnung veröffentlicht wird. Dann muss diese nach der Veröffentlichung auch direkt berücksichtigt werden und eine Umsetzung Frist wie bei der letzten Richtlinie mit einer Dauer von 2 Jahren entfällt.

In der Podcastfolge zur Marktüberwachung habe ich erwähnt, dass die EU aktuell mit der Marktüberwachung nicht zufrieden ist und diese ebenfalls überarbeitet bzw. neu strukturiert wird. Auch dies steht in den kommenden Jahren an und treibt die rechtliche Entwicklung weiter voran.

Daneben ist der Verbraucherschutz inzwischen umso wichtiger, weshalb dieser noch weiter gestärkt werden soll. Die Stärkung der Marküberwachung ist dabei genauso ein Teil, wie die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie. Der Nutzer und dessen Schutz werden immer wichtiger und die Normen und Richtlinien richten sich danach aus. Zu guter Letzt könnte es sogar so weit kommen, dass das Produkthaftungsgesetz bzw. die entsprechende Richtlinie überarbeitet wird. Eventuell sogar ebenfalls als Verordnung.

Rechtliche Urteile und Entwicklung abseits von Normen und Richtlinien

Neben den Richtlinien ändern sich auch die Themen und Bereiche in den einzelnen Gerichtsprozessen. Wo früher hauptsächlich Produkthaftungsfälle oder die vertragliche Haftung der Hauptgrund für ein Gerichtsprozess war, kommt inzwischen ein neuer Bereich hinzu: Das Wettbewerbsrecht.

Die Anzahl der Fälle wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht steigt weiter anr und nimmt jedes Jahr zu. Unter diese Fälle fallen beispielsweise Anzeigen von Mitbewerbern wegen schlechten oder fehlenden Benutzerinformationen. Wie heiß dieses Thema inzwischen ist, zeigte sich auch auf der tekom. Im Vortrag erzählte der Referent, dass er auf der Toilette gefragt wurde, wie man als Hersteller gegen Mitbewerber mit schlechten Betriebsanleitungen vorgehen kann.

An dieser Stelle möchte ich die Antwort des Referenten vorwegnehmen und dieselbe Antwort wie er geben: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Sprich: Es ist möglich, den Mitbewerber wegen schlechten Anleitungen oder ähnlichem anzuzeigen. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass dann das Gericht oder die Markaufsicht auch die eigene Anleitung prüfen wird und man sich so schnell auch ein Eigentor schießen kann.

Neben dem häufigeren Auftreten von UWG-Fällen beurteilen Gerichte inzwischen immer öfter auch die Benutzerinformation selbst. Ein Gutachter wird dafür nicht beauftragt. Dies ist ein zweischneidiges Schwert, da es dafür eigentlich Gutachter gibt, die die Dokumentation beurteilen sollten. Nur so können auch aktuelle Normen und Richtlinien berücksichtigt werden, die ein Richter unter Umständen nicht kennen wird.

Jedoch hat es auch etwas Gutes. Viele Produkte sollen, zumindest laut ihren Anleitungen, für die Zielgruppe „alle“ oder „jeder“ ausgelegt sein, also muss wohl auch ein Richter dazugehören. Die Beurteilung der Gerichte legt dabei den Schwerpunkt auf die Auseinandersetzung zwischen Produkt und Anleitung. Sprich es prüft vor allem, in wie weit der Inhalt der Anleitung mit der
Ist-Beschaffenheit des Produktes übereinstimmt. Daher kann eine Beurteilung durch das Gericht dazu führen, dass die Anleitung vielleicht Normkonform ist, aber der Prozess wegen einer für den Nutzer unverständlichen Anleitung trotzdem verloren geht.

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Beispiele von Gerichtsurteilen – Misslungener Warnhinweis

Kommen wir nun von der Arbeitsweise und der Entwicklung der Rechtslandschaft zu den Beispielfällen, dem interessantesten Teil dieser Folge und des Vortrages. Ich behandele dabei nicht alle Fälle, die im Vortrag genannt wurden, sondern nur die aus meiner Sicht wichtigsten.

Der erste Fall kommt aus dem KFZ-Bereich, hat jedoch nichts mit dem Abgasskandal zu tun. Ein Käufer eines KFZs ist von seinem Kaufvertrag zurückgetreten und hat den Kaufpreis zurück verlangt. Der Grund dabei war, dass das KFZ eine Displaymeldung anzeigte, die verlangte, dass bei erhöhter Kupplungstemperatur vorsichtig angehalten wurde, damit die Kupplung abkühlen könne. Ergänzend wurde der Hinweis angezeigt, dass dies bis zu 45 Minuten gehen kann und dass nach Erlöschen der Meldung weiter gefahren werden darf. Außerdem wies der Hinweis darauf hin, dass die Kupplung nicht beschädigt sei.

Unterlagen seitens des Herstellers zeigten, dass die Kupplung auch während der Fahrt gekühlt wird und ein Anhalten nicht notwendig ist. Sprich es gab innerhalb der internen Unterlagen des Herstellers einen Widerspruch an sich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg stimmt dem Kläger zu und sah sein Rücktrittsrecht als gegeben an. Die Meldung im Display ist sachlich fehlerhaft. Sie verhindert die Nutzung des vertraglichen Zweckes, also die Fahrt mit dem Auto. Ein besonnener Käufer würde der Meldung Folge leisten und die Fahrt für 45 Minuten unterbrechen. Der Sinne eines KFZs ist jedoch die Bewegung mit diesem.

Dieser Fall zeigte, welche Wirkung ein solcher, überflüssiger oder fehlerhafter Warnhinweis haben kann. Er öffnete die Tür für eine vertragliche Haftung. Er hätte gründlich geprüft werden müssen, dann wäre der technischen Redaktion bzw. der Qualitätssicherung aufgefallen, dass hier ein Konflikt besteht. Zum einen widerspricht sich die Meldung mit den internen Unterlagen, die belegen, dass die Kupplung während der Fahrt gekühlt wird. Zum anderen muss diese Situation technisch so gelöst werden, dass es dem Zweck des Produktes dient. Ein KFZ ist nun mal zum Fahren da.

Schaut man sich diesen Fall einzeln an, hat er zu mindestens einem unzufriedenen Kunden und einem monetären Schaden in Höhe des Kaufpreises geführt. Da es sich jedoch um ein KFZ handelt und es normalerweise an viele Kunden ausgeliefert wird, könnte sich dieser Fall jedoch entsprechend multiplizieren. Und der Kaufpreis wird vermutlich zwischen 25.000 und 35.000 Euro liegen, was auch nicht gerade wenig ist. Alles in allem könnte hier also eine größere Summe im Raum stehen.

Beispiele von Gerichtsurteilen – hoher Ölverbrauch

Unser nächster Fall hat ebenfalls mit der technischen Dokumentation und dem KFZ-Bereich zu tun. Diesmal geht es jedoch um die Betriebsanleitung. Der Kläger hat ein gebrauchtes KFZ gekauft und wollte aufgrund des zu hohen Ölverbrauches vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Ölverbrauch war höher als in der Anleitung angegeben und auch höher als bei vergleichbaren, anderen Fahrzeugen.

Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart zwar stattgegeben, jedoch widersprach es dem Kläger in dessen Argumentation. Es sei zwar möglich, aus der Anleitung vertragliche Angaben im Sinne einer öffentlichen Äußerung abzuleiten. Jedoch sei die Anleitung nicht beim Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen und somit nicht die Grundlage des Kaufes. Die Anleitung wurde erst 3 Wochen nach dem Kauf an den Käufer übergeben. Das Gericht gab dem Kläger jedoch dennoch recht, da der Sachverständige bestätigte, dass der Ölverbrauch zu hoch sei.

Dieser Fall zeigt uns vor allem, wie wichtig bzw. wie sensibel falsche Informationen in Anleitungen sein können. Sie stellen ein direktes Risiko dar, da der Käufer aus ihnen einen Gewährleistungsanspruch herleiten kann. Die Argumentation des Gerichts, dass die Anleitung bei Schließung des Kaufvertrages nicht vorhanden war und daher kein Teil des Kaufvertrages wurde, ist ein zweischneidiges Schwert. Heutzutage findet man Anleitungen im Internet. Hier hätte der Kläger oder dessen Anwalt ohne weiteres argumentieren können, dass die Anleitung vorab im Netz heruntergeladen wurde, um eine Kaufentscheidung auf Basis des Ölverbrauchs zu treffen. Dies ist übrigens interessanterweise recht analog zum Dieselskandal, wo die Käufer damit argumentieren, dass sie die Fahrzeuge von VW gekauft haben, da sie diese als die umweltschonendsten Fahrzeuge ermittelt hatten.

Beispiele von Gerichtsurteilen – Hüfttotalendoprothese

Kommen wir nun nach Freiburg zu einem Fall aus der Medizintechnik. Auch diesmal geht es um eine Anleitung. Jedoch handelt es sich dabei um eine OP-Anleitung für Ärzte. Also ein Beispiel, das mit der Zielgruppe zusammenhängt und den Angaben die diese benötigt.

In diesem Fall hat ein Patient aufgrund Gesundheitsschäden geklagt, die er erlitten hat, da das Hüftgelenk falsch eingesetzt wurde. Der Kläger klagte, da er behauptete, dass die Prothese bzw. deren Anleitung fehlerhaft sei, da die Anleitung zu ungenau ist. Die Anleitung verlange vom Operateur, die Prothese „mit einem leichten Schlag“ im Knochen zu verankern. Die benötigte Kraft des Schlages wurde dabei nicht beschrieben.

Das Landgericht Freiburg gab dem Kläger Recht. Es hat sich intensiv mit dem Fall auseinander gesetzt und einen umfangreichen Beweis durch den Sachverständigen erhoben. Die anderen Ursachen für die Schmerzen konnten dabei ausgeschlossen werden, übrig blieb eine unzureichende Verbindung zwischen Prothese und Knochen. Das Gericht beurteilte die Operationsanleitung als offensichtlich ungeeignet, da die benötigte Kraft nicht beschrieben sei. Zudem habe es der Hersteller versäumt, in einer klinischen Prüfung einen Usability Test hinsichtlich der Handhabung des Produktes im OP-Saal durchzuführen.

Dieses Fall zeigt sehr schön, wie sich die Berücksichtigung der Zielgruppe bzw. deren nicht Berücksichtigung auswirken kann und wie schnell dadurch ein Haftungsfall verloren geht. Auch der Nachweis der klinischen Tests, die die Normen fordern, konnte vom Hersteller nicht erbracht werden. Beides führt zum verlieren des Falles.

Beispiele von Gerichtsurteilen – UWG / Kennzeichnungspflicht

Unser nächstes Beispiel kommt aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts. Ein Hersteller wurde angeklagt wegen dem Verstoß der Kennzeichnungspflicht von Produkten. Als Hersteller musste dieser im Sinne der Biozid Verordnung einen verlangten Warnhinweis in seiner Werbung benutzen und tat dies nicht.

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Hersteller. Die Biozid Verordnung forderte klar die Angabe eines Warnhinweises, auch in der Werbung. Die Anbringung am Produkt reiche nicht aus. Dieser Fall zeigt schön, wie Inverkehrsbringungsvorschriften von Herstellern im Detail übersehen oder nicht ernstgenommen werden. Der Fall hätte einfach durch die Nennung des Warnhinweises in der Werbung vermieden werden können. Er muss mit einer Strafe und eventuell vorläufigem Verkaufsstopp rechnen. Hier könnte es beispielsweise auch gut sein, dass der Prozess von einem Mitbewerber in die Wege geleitet wurde, der sein Produkt korrekt gekennzeichnet hatte.

Beispiele von Gerichtsurteilen – Kennzeichnungspflicht für Kinderspielzeug

Unser letztes Beispiel ist ebenfalls ein Fall aus dem Wettbewerbsrecht. Diesmal geht es um Kinderspielzeug, der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt. Auf den Fall selbst möchte ich nicht zu tief eingehen, da das Besondere an diesem Fall die Urteilsfindung ist.

Angeklagt wurde ein Hersteller mit der Begründung, dass sein Spielzeug für unter 3 Jährige geeignet sei, er aber dieses nicht entsprechend ausreichend kennzeichnen würde. Spielzeug für unter 3 Jährige muss hinsichtlich Risiken und Gefahren anders gekennzeichnet werden, als Spielzeug für ältere Kinder.

Das Gericht entschied sich, dem Angeklagten Recht zu geben und die Klage abzuweisen. Der Senat des Gerichtes beauftragte in diesem Fall jedoch keinen Sachverständigen der das Produkt beurteilte, sondern fällte das Urteil in eigener Anschauung. Diese Besonderheit ist darin geschuldet, dass Mitglieder des Senates Kinder genau in dieser Altersgruppe hatten. Somit waren die Mitglieder des Senates eindeutig die Zielgruppe für die Produkte, da Eltern ihren Kindern das Spielzeug schließlich kaufen.

Gerade dies ist eine wichtige Erkenntnis. Entsteht durch ein Produkt ein Haftungsfall und die Richter gehören zur Zielgruppe des Produktes, kann dies dazu führen, dass kein Sachverständiger bestellt wird. Dies ist gerade bei der Zielgruppe „alle“ eine wichtige Erkenntnis. Sollten Sie liebe Zuhörer solche Produkte vertreiben bzw. in ihren Anleitungen die Zielgruppe „alle“ verwenden, sollten sie sich auch fragen, ob ein Richter ihr Produkt bedienen/nutzen kann. Denn genau so kann die Zielgruppe ausgelegt werden. Und dann kann es gut sein, dass der Richter Ihre Anleitung nicht unter dem Gesichtspunkt von Normen und Richtlinien betrachtet, sondern nur aus Sicht der Nutzer.

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Neue Normen, Richtlinien und Gesetze

Werfen wir nun noch zum Ende des heutigen Podcasts einen Blick in die Zukunft. Im Vortrag wurden einige, kommende Gesetze und Verordnungen genannt, die in den nächsten Jahren veröffentlicht werden. Aktuell befinden sie sich noch in der Überarbeitung und Entwicklung. Aber es wurden auch ein paar wichtige Verordnungen genannt, die bereits veröffentlicht wurden.

Fangen wir mit den Verordnungen an, die bereits veröffentlicht wurden. Die wichtigste davon wird ohne Zweifel die Verordnung für Medizinprodukte sein. Diese wurde im Mai 2017 veröffentlicht und hat einige große Änderungen zur alten Medizinprodukterichtlinie hervorgebracht. Zudem war es eine der ersten Richtlinien die zu einer Verordnung wurde, das bedeutet dass hier die Umsetzung ins nationale Recht der Mitgliedsstaaten weggefallen ist. Die Verordnung muss daher direkt umgesetzt werden, für bestehende Produkte gilt eine Übergangsfrist bis Mai 2020.

Neben der Verordnung für Medizinprodukte wurde auch noch die Verordnung über In-vitro-Diagnostika veröffentlicht, ebenfalls 2017. Auch hier gibt es eine Übergangfrist für bestehende Produkte bis Mai 2022. Beide Verordnungen sind für uns technische Redakteure interessant, da sie Inhalt zum Thema Gebrauchsanleitung beinhalten.

Neue Maschinenrichtlinie

Gehen wir nun weiter in die Zukunft und schauen uns an, an was den die EU gerade so arbeitet. Für die meisten Zuhörer wohl am wichtigsten, die Maschinenrichtlinie. Deren Überarbeitung wurde am 09. Oktober 2018 durch die Kommission freigegeben und die inhaltliche Erarbeitung eines Vorschlages ist bis Mitte 2021 geplant. Aktuell werden beteiligte Kreise und Experten befragt und miteinbezogen. Die Dauer der Verfahren ist dabei nicht absehbar, jedoch ist eine Veröffentlichung der neuen Richtlinie für 2022 nicht unwahrscheinlich.

Zum Inhalt der neuen Richtlinie lässt sich jedoch aktuell nur wenig sagen. Feststeht, dass die neue Richtlinie an den New Legislative Framework der EU angepasst und vereinheitlicht wird. Aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen Niederspannungsrichtlinie und Maschinenrichtlinie wird auch diese überarbeitet. So soll in Zukunft die Abgrenzung klarer und verständlicher sein.

Die Überarbeitung der Definition für unvollständige Maschinen ist ebenfalls ein Punkt, der vorgenommen wird. So soll auch hier eine klare Definition für weniger Missverständnisse sorgen. Die Verbindungen zu anderen Richtlinien, wie der Druckgeräterichtlinie stehen ebenfalls auch auf dem Plan.

Zu guter Letzt sollen zwei Brennpunkte im Zuge der Überarbeitung berücksichtigt werden, um hier zukunftsweisend zu sein. Industrie 4.0 hält immer mehr Einzug in unseren Alltag und die Produkte. Ein wichtiger Punkt davon ist das Thema Cyber Security, also die Sicherheit von Daten, Schnittstellen und der Kommunikation unter den einzelnen Maschinen und Geräten.

Ein aus meiner Sicht längst überfälliger Schritt, schaut man sich Hackerangriffe an, bei denen Drucker, WLAN-Router, Küchengeräte und anderen Geräte gekapert und für den Angriff genutzt werden. Dies ist möglich, da die Sicherheitsvorkehrungen der Geräte zu lasch sind. Auch die Gefahr durch Hacken oder Sabotage der Infrastruktur, beispielsweise von Kraftwerken, ist ein wichtiger Teil davon. Hier müssen Produkte so sicher wie möglich gestaltet werden, um solchen Missbrauch oder Sabotage zu verhindern.

Der andere Brennpunkt ist aus dem Bereich der technischen Dokumentation und ein Punkt, der sehnlichst erwartet wird. Eventuell wird die neue Maschinenrichtlinie genauer auf das Thema digitale Dokumentation eingehen und Formate und Regeln dafür festlegen. So dass auch andere Alternativen zur Papierdokumenten möglich sind und es endlich eine offizielle Regelung für digitale Anleitungen gibt.

Neue Marktdurchsetzungsverordnung

Neben der Maschinenrichtlinie arbeitet die EU auch noch an einer anderen Verordnung, die für uns im Bereich der technischen Dokumentation von Bedeutung ist. In meinem Podcast zur Marküberwachung habe ich bereits erwähnt, dass man seitens der EU mit der Marktüberwachung in den Mitgliedsstaaten unzufrieden ist, da diese in einigen Ländern zu lasch durchgesetzt wird.

Um die Sicherheit und Konformität von Produkten und die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung (auf Deutsch: Produktsicherheitsgesetz) zu gewährleisten, möchte die EU die Marktüberwachung verbessern. Diese ist ein wichtiger Teil der Überarbeitung der Marktdurchsetzungsverordnung. Die Marktüberwachung soll dabei vereinheitlicht und nach Möglichkeit zentralisiert werden, damit diese effektiver wird. Neben dem Beispiel für die Feuerzeuge, haben nämlich auch andere Produkte aufgezeigt, wie wenig die Vorgaben von Richtlinien eingehalten werden.

Beispielsweise wurde bei der Geräuschemission von Maschinen festgestellt, dass die Angaben dazu in der Betriebsanleitung meist fehlerhaft oder unzureichend sind. In 80% der geprüften Anleitungen wurde dies festgestellt. Als Ursache wurde ermittelt, dass die rechtlichen Anforderungen schlicht weg nicht bekannt waren.

Daher soll es neben der Überarbeitung der Marktüberwachung auch eine Task Force mit dem Namen NONAD geben, die die Einhaltung solcher rechtlichen Anforderungen überprüft. Somit kann man auch bereits vorhersagen, dass es zukünftig mehrere solcher Überprüfungsaktionen durch diese Task Force geben wird. Die EU will zum Thema Geräuschemission auch noch einen Leitfaden für Maschinenhersteller veröffentlichen.

Daneben noch ein paar andere kommende Gesetzesänderungen, die jedoch für den technischen Redakteur nur bedingt interessant sind. Vollständigkeitshalber führe ich diese jedoch kurz auf: Zum einen soll der Online-Handel mehr reguliert werden, um Steuerhinterziehungen durch Verkäufe und Handel im Internet zu verhindern.

Die Grenzkontrollen für Waren an den Grenzen der EU soll verstärkt werden, um zukünftig fehlerhafte, gefährliche Produkte aus dem Markt fernzuhalten und das Inverkehrbringen noch weiter einzuschränken.

Zu guter Letzt soll außerdem ein „EU Product Compliance Network“ etabliert werden. Was genau damit gemeint ist, ist noch unklar. Vermutlich soll das CE-Zeichen oder ein ähnliches Zeichen verbessert oder eingeführt werden. Hier gibt es aber noch nicht genügend Informationen.

Auf jeden Fall ist viel in der Welt der Normen und Richtlinien los und in den nächsten Jahren bleibt es somit weiter spannend.

Wir sind nun wieder am Ende des heutigen Podcasts und somit auch am vorläufigen Ende der Reihe „tekom – aktuelles aus der Branche“. Ich hoffe, Ihnen hat diese Folge gefallen. Wie bereits angekündigt geht es nun in die Weihnachtspause. Wir werden im Januar dann wieder mit neuen Folgen zurückkommen.

Bis dahin wünsche ich Ihnen ein paar frohe, besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2019.
Herzlichen Dank fürs Zuhören.

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