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Florian Schmider
Geschäftsführer der GFT Akademie GmbH und Technischer Redakteur mit Schwerpunkt auf Compliance Management, CE-Kennzeichnung und Neukundengewinnung.

Kontakt:
f.schmider@gft-akademie.de 
+49 7836 9567-170
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Beruflicher Hintergrund:
– 2009: Quereinstieg in die Technische Dokumentation
– geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK)
– geprüfter Betriebswirt (IHK)
– CE-Beauftragter – TÜV (TÜV Süd Akademie)
– Fachreferent im Bereich Techn. Dokumentation (z. B. TÜV Austria, IHK, etc.)

Zusatzqualifikationen:
– Intensiv Training Bloxedia / GFT Redaktionssystem XML
– Intensiv Training Adobe InDesign
– Intensiv Training MS Office
– Bloxedia Layout-Workshop
– Technische Dokumentation und Produkthaftung in den USA
– Business English B2
– Ausbilderschein
– zahlreiche Schulungen / Workshops im Bereich Technische Dokumentation

Fachliche Schwerpunkte:
– Compliance Management
– Produkthaftung in der Technische Dokumentation
– Recht in der Technische Dokumentation
– CE-Kennzeichnung
– Normen und Richtlinien
– Risikobeurteilung
– Redaktionssysteme
– Schulungen und Workshops

Geschäftsführer Florian Schmider

FAQ

Ist auf dem Typenschild einer unvollständigen Maschine ein CE-Zeichen anzubringen, wenn die unvollständige Maschine auch unter andere Richtlinien fällt?

Eine unvollständige Maschine darf gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kein CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht tragen. Unvollständige Maschinen gelten rechtlich nicht als vollständig konform zur Maschinenrichtlinie und dürfen daher keine CE-Kennzeichnung und keine EU-Konformitätserklärung nach Maschinenrecht erhalten. Stattdessen sind sie mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung zu liefern.

Nach Artikel 5 Absatz 4 der Maschinenrichtlinie und § 89 Absatz 8 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie bedeutet eine auf dem Produkt angebrachte CE-Kennzeichnung, dass alle anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung verlangen, erfüllt sind.
Wird eine CE-Kennzeichnung angebracht, obwohl noch nicht alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten sind (z. B. weil die Maschine unvollständig ist), wäre dies rechtswidrig.

Fällt eine unvollständige Maschine jedoch zusätzlich unter den Geltungsbereich anderer EU-Richtlinien, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU), ist wie folgt zu unterscheiden:

  • In der Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie kann angegeben werden, dass die unvollständige Maschine die Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften (z. B. EMV-Richtlinie) bereits erfüllt.
    Eine CE-Kennzeichnung erfolgt in diesem Fall nicht, da sie sich stets auf die Gesamtkonformität der Maschine bezieht.
  • Ein Sonderfall besteht bei der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU.
    Nach Abschnitt 251 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie müssen auch unvollständige Maschinen, die unter die ATEX-Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfüllen, das Ex-Zeichen und das CE-Zeichen nach ATEX tragen.
    In diesem Fall gilt die CE-Kennzeichnung ausschließlich für die ATEX-Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
    Der Hersteller muss hier eine Konformitätserklärung nach ATEX sowie eine Einbauerklärung gemäß Maschinenrichtlinie bereitstellen.
Erlischt eine CE-Kennzeichnung, wenn ein Bauteil durch ein nicht Originalersatzteil ersetzt wird?

Prinzipiell kann eine CE-Kennzeichnung nicht erlöschen. Änderungen am Produkt, wie der Einbau eines Bauteiles, das nicht vom Hersteller stammt, können unter Umständen jedoch zu einer sogenannten „wesentlichen Veränderung“ führen. Bei einer wesentlichen Veränderung wird die bisherige CE-Kennzeichnung ungültig, da sich das Produkt zu stark verändert hat und nicht mehr mit den vorhandenen Unterlagen übereinstimmt. Anhand einer Risikobeurteilung wird die Situation genau analysiert und die Veränderung eingestuft.

Liegt eine wesentliche Veränderung vor, so muss der gesamte Prozess der CE-Kennzeichnung erneut durchgeführt werden. Der Fokus liegt dabei zwar auf den Schritten und Teilen des Produktes, die durch die Veränderung betroffen sind. Da der ursprüngliche Hersteller in der Regel seine technischen Unterlagen aber unter Verschluss halten wird, müssen meistens alle Unterlagen neu erstellt werden. Der für den Einbau verantwortliche wird dabei aus Sicht der EU zum neuen Hersteller. Er bringt seinen Namen auf dem Typenschild und den Unterlagen an und stellt nach Abschluss eine neue Konformitätserklärung für das Produkt aus.

Liegt keine wesentliche Veränderung vor, handelt es sich meist um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit. Die CE-Kennzeichnung bleibt davon unberührt. Je nach Situation kann es durch den Einbau eines unzulässigen Ersatzteils trotzdem zu Haftungsfolgen kommen. Ungeeignete Ersatzteile führen häufig zu Sicherheitsrisiken, die dann derjenige trägt, der das Ersatzteil einbaut. Hilfreiche Informationen zu Reparatur- und Instandsetzungen liefert übrigens der Blue Guide 2016/C 272/01 der EU in Kapitel 2.1

HINWEIS: Die Entscheidungsfindung ist in all diesen Fällen häufig eine Gradwanderung und es ist keine allgemeingültige Aussage dazu möglich. Die jeweilige Situation sollte daher immer im Einzelfall betrachtet, analysiert und dokumentiert werden. Eine Fehleinschätzung kann immer zu negativen Folgen für die Beteiligten führen.

Können die in der ANSI Z535.1 dargestellten Farbbeispiele zu Vergleichswecken verwendet werden?

Nein, dies ist in der Norm ausgeschlossen, die dargestellten Farbbeispiele dienen lediglich der Veranschaulichung.

Welche Aufgabe hat die ANSI Z535.1?

Der Zweck der ANSI Z535.1 ist die Einführung eines einheitlichen Systems zur Festlegung von Sicherheitsfarben zur Verwendung mit ISO- und ANSI-Sicherheitsfarben sowie die Harmonisierung mit der ISO 3864-4 (Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 4: Farb- und photometrische Eigenschaften von Trägermaterialien für Sicherheitszeichen).

Hierzu bietet die ANSI Z535.1 ein System zur Spezifikation von Sicherheitsfarben (Munsell-Notationen, CIE-Normfarbsystem sowie definierten Farbbereichen und Farbrezepturen) für ANSI- und ISO-Sicherheitszeichen zur Verwendung mit Sicherheitszeichen, Etiketten und Tags.

Wo sind die Farben für Sicherheits- und Warnhinweise in der ANSI Z535 definiert?

Vorgaben für Farben für die Sicherheit (Safety Colors) sind in der ANSI Z535.1 definiert. Sie ist die Grundlage für alle Teile der Normenreihe (Z535.2 bis Z535.6).

Genügt eine Einbauerklärung, wenn eine unvollständige Maschine auch unter andere CE-Richtlinien fällt?

Unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht versehen werden.
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Einbauerklärung
gemäß Anhang II, Teil 1, Abschnitt B der Maschinenrichtlinie auszustellen und der Lieferung beizufügen.

Fällt die unvollständige Maschine zusätzlich unter den Geltungsbereich anderer EU-Richtlinien, die grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung und eine EU-Konformitätserklärung verlangen (z. B. EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ATEX-Richtlinie 2014/34/EU oder RoHS-Richtlinie 2011/65/EU), ist Folgendes zu beachten:

  • Die Einbauerklärung bleibt das maßgebliche Dokument für die Maschinenrichtlinie.
    Eine EU-Konformitätserklärung wird nicht ausgestellt, solange das Produkt eine unvollständige Maschine ist.
    Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie darf nicht angebracht werden.
  • In der Einbauerklärung kann (und sollte) angegeben werden, dass die unvollständige Maschine auch unter andere europäische Richtlinien fällt und dass deren Anforderungen bereits berücksichtigt oder erfüllt sind. Dies ist im Anhang II Teil 1 B der Maschinenrichtlinie ausdrücklich vorgesehen:
    „Gegebenenfalls ist in der Einbauerklärung anzugeben, dass die unvollständige Maschine die einschlägigen Bestimmungen anderer Richtlinien erfüllt.“
  • Eine separate EU-Konformitätserklärung ist nur erforderlich, wenn die betreffende Richtlinie (z. B. ATEX oder EMV) eigenständig eine CE-Kennzeichnung verlangt und auf das Produkt bereits anwendbar ist.
    In solchen Fällen gilt die CE-Kennzeichnung nur für diese andere Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
    Die Einbauerklärung nach Maschinenrecht ist zusätzlich erforderlich.
Welche Herausforderungen gibt es im Konformitätsbewertungsverfahren, wenn ein Produkt unter mehrere Richtlinien fällt?

Fällt ein Produkt gleichzeitig unter mehrere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften (z. B. Maschinenrichtlinie, ATEX-Richtlinie, EMV-Richtlinie oder Niederspannungsrichtlinie), müssen alle anwendbaren Richtlinien im Konformitätsbewertungsverfahren berücksichtigt werden.

Das kann zu erheblichen Herausforderungen führen, weil jede Richtlinie:

Beispiel 1 – Maschinenrichtlinie und ATEX-Richtlinie

Wenn eine unvollständige Maschine zusätzlich unter die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU fällt,
wird sie nicht mehr als unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betrachtet.
Die ATEX-Richtlinie kennt den Begriff „unvollständige Maschine“ nicht – sie spricht nur von „Geräten“ und „Schutzsystemen“.
Daher ist in diesem Fall eine vollständige CE-Kennzeichnung nach ATEX erforderlich, während die Maschinenrichtlinie nur ergänzend berücksichtigt wird.

Beispiel 2 – Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie

Bei Produkten, die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen,
besteht eine gegenseitige Abgrenzung:
Artikel 1 Absatz 2 k) der Maschinenrichtlinie schließt elektrische Betriebsmittel aus, die innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen betrieben werden und bereits in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen.
Das bedeutet:
Für diese Produkte gilt nur die Niederspannungsrichtlinie – die Maschinenrichtlinie ist nicht anwendbar.

Fazit

Im Konformitätsbewertungsverfahren müssen Hersteller stets prüfen:

  1. Welche Richtlinien tatsächlich gelten.
  2. Ob Überschneidungen oder Ausschlüsse zwischen den Richtlinien bestehen.
  3. Wie die Bewertungsschritte aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die EU erlaubt, sofern mehrere Richtlinien gelten, eine gemeinsame EU-Konformitätserklärung, die alle einschlägigen Richtlinien nennt.
Jede Richtlinie muss jedoch inhaltlich erfüllt und das Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.

In welchen Fällen kann eine unvollständige Maschine eine CE-Kennzeichnung benötigen?

Grundsätzlich benötigt eine unvollständige Maschine keine CE-Kennzeichnung.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt für unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung, sondern die Ausstellung einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung vor.

Nur die vollständige Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut wird, erhält nach erfolgreicher Gesamtkonformität eine CE-Kennzeichnung.

Ein Ausnahmefall besteht, wenn andere EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften eine CE-Kennzeichnung unabhängig von der Maschinenrichtlinie vorschreiben.
Beispiele hierfür sind:

Fällt eine unvollständige Maschine also zusätzlich unter eine dieser Richtlinien, kann bzw. muss nach deren Bestimmungen eine CE-Kennzeichnung angebracht werden

In diesem Fall gilt die CE-Kennzeichnung nur für die jeweilige Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
Parallel bleibt die Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie weiterhin erforderlich.

Wie ist eine unvollständige Maschine bezüglich CE-Kennzeichnung zu handhaben, wenn diese unter die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU fällt?

Grundsätzlich gilt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
Eine unvollständige Maschine darf keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht tragen. Stattdessen ist eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung erforderlich.

Im Sonderfall der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU gilt jedoch eine abweichende Regelung:

  • Nach Artikel 3 der Maschinenrichtlinie („Spezielle Richtlinien“) gilt:
    Wenn andere EU-Richtlinien bestimmte Gefährdungen präziser oder umfassender regeln, gehen diese Vorschriften vor.
    Genau das trifft auf die ATEX-Richtlinie zu, da sie den Explosionsschutz spezifisch regelt.
  • Die ATEX-Richtlinie schreibt für alle Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, verbindlich eine CE-Kennzeichnung vor – unabhängig davon, ob es sich um eine vollständige oder unvollständige Maschine handelt.
  • Daher muss eine unvollständige Maschine, die unter die ATEX-Richtlinie fällt und deren Anforderungen erfüllt, eine CE-Kennzeichnung nach ATEX tragen.
    Diese Kennzeichnung gilt ausschließlich für die ATEX-Richtlinie, nicht für die Maschinenrichtlinie.
  • In der Einbauerklärung sollte klar angegeben werden, dass die unvollständige Maschine sowohl den Anforderungen der Maschinenrichtlinie (soweit anwendbar) als auch den ATEX-Vorschriften entspricht.
    Zusätzlich ist eine EU-Konformitätserklärung nach ATEX erforderlich, die die CE-Kennzeichnung rechtfertigt.
Kann im Maschinenbau eine unvollständige Maschine eine CE-Kennzeichnung erlangen?

Nein. Eine unvollständige Maschine im Maschinenbau kann gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrecht erhalten.

Unvollständige Maschinen gelten rechtlich nicht als vollständig betriebsfertig und dürfen daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.
Stattdessen ist der Hersteller verpflichtet, der Lieferung eine
Einbauerklärung und eine Montageanleitung beizulegen.

Die CE-Kennzeichnung wird erst dann angebracht, wenn die unvollständige Maschine in eine vollständige Maschine integriert ist und die Gesamtkonformität nach Maschinenrichtlinie festgestellt wurde.
Erst die fertige Gesamtmaschine erhält eine CE-Kennzeichnung und eine EU-Konformitätserklärung.

Ausnahmen bestehen nur, wenn andere EU-Richtlinien (z. B. ATEX-Richtlinie 2014/34/EU oder EMV-Richtlinie 2014/30/EU)
eine CE-Kennzeichnung ausdrücklich verlangen.
In diesem Fall gilt das CE-Zeichen nur für diese spezielle Richtlinie, nicht für das Maschinenrecht.

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