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Extra #025 Das Urheberrechtsgesetz
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Mehr InformationenGanz gleich ob im privaten oder geschäftlichen Bereich, viele von uns kommen nahezu täglich – bewusst oder unbewusst mit dem Urheberrecht in Berührung. So auch wir technischen Redakteure bei unserer Arbeit.
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht – worum geht es dabei?
Vereinfacht gesagt bezieht sich das Urheberrecht auf das geistige Eigentum eines jeden, der in irgendeiner Weise in der Literatur, Wissenschaft oder Kunst eine schöpferische Leistung erbringt. Diese schöpferische Leistung kann beispielsweise ein Roman, eine Dissertation, ein Aquarell, ein Musikstück, eine Grafik oder ein Foto sein. Aber auch unsere Betriebsanleitung oder das Wartungshandbuch und andere Informationsprodukte aus der technischen Redaktion sind eine schöpferische Leistung. Jeder der ein solches Werk schafft, ist im Sinne des Gesetzes der Urheber dieses Werkes. Die Aufgabe des Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist es, den Urheber gegen die unberechtigte wirtschaftliche Auswertung seines Werkes und damit gegen eine Verletzung seiner Interessen zu schützen.
Auch wenn es nicht immer den Eindruck erweckt, so werden doch vermutlich die meisten Urheber mit ihren Werken einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und sei es „nur“ um dadurch das tägliche Überleben zu sichern. Doch auch wer für seine Arbeit kein Geld oder eine sonstige Gegenleistung verlangt, beispielsweise weil er anderen damit lediglich eine Freude machen möchte, profitiert vom Urheberrecht. Stellen Sie sich einmal einen Hobbymusiker vor, der einen Song komponiert, nur um diesen anlässlich eines Straßenfestes beizutragen. Stellen Sie sich weiterhin vor, dass dort jemand steht, der in diesem Song großes Potential sieht und ihn heimlich mit seinem Smartphone mitschneidet, um ihn dann im Heimstudio professionell oder semiprofessionell neu zu produzieren. Und stellen Sie sich nun vor, wie erstaunt dieser Hobbymusiker sein wird, wenn er eines Tages seinen Song vom Straßenfest in den Hitparaden wiederfindet. Der eine hatte die Arbeit, der andere bekommt dafür das Geld.
Nun könnte man auf die Idee kommen, „selbst Schuld“ warum führt der Musiker den Song auch einfach so öffentlich auf ohne sich rechtlich abzusichern? Die kurze Antwort: Weil er es kann.
Er muss sich nämlich gar nicht mit Verträgen und Erklärungen absichern, denn entscheidend ist lediglich, dass ihm als Urheber dieses Songs das alleinige Verwertungsrecht bzw. Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) an seinem Werk zusteht. Jeder andere, der ohne seine Zustimmung diesen Song in irgendeiner Weise verwertet, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz. Dabei ist es sogar unerheblich ob er damitwirtschaftliche Ziele verfolgt oder nicht. Auch wer ein privates Video über seine Bikertour auf der A7 mit „Born to be wild“ unterlegt und dieses Video auf seinem Youtube-Kanal veröffentlicht, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz – wenn er keine entsprechende Freigabe von der Gruppe Steppenwolf hat.
Das geistige Eigentum
Im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsgesetz fällt immer auch der Begriff „Geistiges Eigentum“. Was verstehen wir darunter?
Das geistige Eigentum ist vom Eigentum an materiellen Dingen zu unterscheiden. Das geistige Eigentum definiert ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut wie die der geistigen Schöpfung des bereits erwähnten Romanes, des Fotos oder des Musikstückes. Als immateriell kann alles bezeichnet werden, was nicht körperlich vorhanden, also was nicht anzufassen ist. Nun kommen uns die Ergebnisse der geistigen Schöpfung jedoch immer in materieller Form unter – also der Roman in einem Buch, das Musikstück auf Vinyl gepresst oder auf CD, das Bild auf Leinwand gedruckt, usw. usw..
Darf man denn nun das Buch, die LP oder das Bild nicht mehr verschenken oder gar veräußern?
Das Gesetz unterscheidet hierbei wie folgt: Das Werk selbst ist das immaterielle Gut, es ist das Ergebnis der geistigen Schöpfung – eben der Inhalt des Romans, der Text und die Melodie des Songs, die Bildkomposition eines Fotos oder Ölgemäldes, und so weiter. Dieses Gut schützt das Urheberrecht.
Wird der Inhalt des Romans in ein Buch überführt, das Musikstück auf eine LP oder CD gepresst haben wir etwas in den Händen, das es uns ermöglicht, das Werk durch lesen, betrachten oder hören zu konsumieren. Hier spricht das Gesetz von einem Werkexemplar.
Auch das Manuskript, das ein Buchautor beim Verlag einreicht, gehört dazu. Das Recht am Eigentum eines Werkexemplars wird vom Urheberrecht nicht berührt, hier gilt beispielsweise §90 BGB der sich mit dem Eigentumsrecht an körperlichen Gegenständen beschäftigt.
Verkauft nun jemand das rechtmäßig erstandene Buch, die LP oder das Ölgemälde tritt er zwar sein Eigentumsrecht an eine andere Person ab, er kann aber nicht das Verwertungsrecht des Urhebers an den neuen Besitzer abgeben – er hat es ja nie besessen.
Ein anderes Beispiel, das immer wieder für rege Diskussionen sorgt, ist die Software für einen Computer. Erwirbt man eine DVD mit Software, räumt ihr Autor dem Anwender zu bestimmten Bedingungen die Nutzung der Software ein – hier sprechen wir vom Nutzungsrecht (§31 UrhG – Urheberrechtsgesetz). Der Anwender wird dabei zwar Eigentümer der DVD jedoch nicht Eigentümer oder gar Urheber der darauf befindlichen Software. Folglich kann er auch nicht über das Verwertungsrecht an der Software entscheiden. Über die Frage, ob die erworbene DVD mit der Software nun so ohne weiteres weitergegeben werden darf, entscheiden meist die vereinbarten Nutzungsrechte bzw. die Lizenz der Software – und nicht selten später wieder die Gerichte.
Die Ausschließlichkeit des Rechtes des Urhebers bedeutet also, dass dieses Recht allein dem Urheber zusteht.
Wichtig dabei: An einem Informationsprodukt der technischen Redaktion sind oftmals mehrere Personen beteiligt. So steuern neben dem technischen Redakteur beispielsweise auch Grafiker, technische Zeichner oder Fotografen ihren Anteil zu dem Gesamtwerk bei. Handelt es sich bei diesen Einzelkomponenten wiederum um Schöpfungen im Sinne des UrhG, haben wir es nicht mehr mit einem Urheber, sondern mit mehreren zu tun. Es entsteht ein sogenanntes Gemeinschaftswerk, an dem die Miturheber beteiligt sind. Üblicherweise entscheiden dann alle Miturheber auch über die weitere Verwertung des Werkes, was bedeutet, dass man von ihnen allen die erforderlichen Rechte eingeräumt bekommen muss, um das Werk rechtssicher nutzen zu können (§8 UrhG). Auch dies gilt es beispielsweise bei der Integration von Lieferantendokumenten zu beachten.
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Welche Werke sind vom Urheberrechtsgesetz geschützt?
Wie bereits Eingangs erwähnt, sind dies Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst (§2 UrhG). Unter diese drei Kategorien fallen eine Vielzahl verschiedener Werke. In der technischen Dokumentation interessieren uns jedoch hauptsächlich Sprachwerke, zu denen Computerprogramme (hier gilt §69a UrhG) und Schriftwerke zählen, Lichtbild- und Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Zu den Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wiederum zählen Konstruktionsskizzen und -zeichnungen, Schaltpläne, Tabellen und Diagramme und anderes mehr.
Nun fällt allerdings nicht jedes Werk automatisch unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Hier kommt wieder die persönliche geistige Schöpfung ins Spiel (§2 Abs. 2 UrhG). Diese definiert, dass durch Inhalt und Form oder einer Verbindung von beidem etwas Neues, Eigentümliches entstehen muss. Das Werk muss also das Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffensprozesses sein, um unter den Schutz des UrhG zu fallen. Man spricht hier auch von der sogenannten Schöpfungshöhe, die erreicht werden muss. Hierbei wird auch eine Art Untergrenze definiert, die „Kleine Münze“ genannt wird. Hierunter fallen Werke, die gerade noch eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Diese Schöpfungshöhe zieht die Grenze zwischen durch das UrhG zu schützende und nicht zu schützende Werke.
Das Problem dabei: Es gibt – zumindest nach meinem Kenntnisstand – keinen eindeutig festgelegten Wertebereich, in dem sich die Schöpfungshöhe bewegt. Im Zweifel entscheiden also auch hier wieder die Gerichte. Das folgende Beispiel kann jedoch möglicherweise etwas Licht in das Dunkel bringen: Ein Maler, der ein Bild frei aus seinen Gedanken malt oder sich von einem bestimmten Motiv inspirieren lässt, sodass sich ein vermutlich einmaliges Resultat ergibt, wird sicherlich die erforderliche Schöpfungshöhe erzielen. Jemand, der ein Malen-nach-Zahlen-Bild ausmalt, wird diese wohl nicht für sich in Anspruch nehmen können. Haben Sie eine Ahnung, wo sich die Schöpfungshöhe in dem letzten Beispiel jedoch möglicherweise wiederfinden wird? Richtig: In dem Motiv selbst das es auszumalen gilt. Hiervon profitiert allerdings nur derjenige, der sich das Motiv ausgedacht hat und möglicherweise auch der Verlag, der das Motiv in Segmente unterteilt und diese beziffert hat.
Eine Art „Sonderstatus“ in Bezug auf die Schöpfungshöhe besitzen die zu den Sprachwerken gehörenden Schriftwerke. Anders nämlich als bei einem Musikstück oder einem Ölbild ist prinzipiell mit jeder geistigen Schöpfung des Autors die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
Allerdings gilt dies scheinbar nur für literarische Sprachwerke so pauschal. Nicht-literarische Werke wie die von uns erstellten Informationsprodukte enthalten überwiegend technische oder gar wissenschaftliche Inhalte – zumindest wird dies auf Betriebsanleitungen oder Servicehandbücher zutreffen. Diese Inhalte unterliegen nicht dem UrhG, da beispielsweise technische Zeichnungen nach bestimmten Normen zu erstellen sind. Bei Werbeprospekten wiederum wird vermutlich der „künstlerische“ Anteil an der Gestaltung überwiegen, auch wenn diese ebenfalls technische Daten enthalten.
Obwohl es zur Schutzfähigkeit insbesondere von Bedienungsanleitungen diverse Urteile gibt, scheint mir nach derzeitigem Stand immer noch eine gewisse Unsicherheit darüber zu herrschen wann und in welchem Umfang bestimmte Informationsprodukte aus der technischen Redaktion dem Schutz des UrhG unterliegen. Vielfach wird ausgeführt, dass der eigene individuelle Anteil an der Gestaltung des Informationsproduktes den technisch-wissenschaftlichen Anteil des Dokumentes eindeutig übersteigen muss. So kann es möglicherweise bereits ausreichen, eine aus dem CAD-System generierte Explosionszeichnung durch bestimmte Stilelemente wie Schattierungen oder besondere Darstellungsformen zu ergänzen, um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen. Unter dem Strich definiere zumindest ich für mich, dass in einem Informationsprodukt eine eindeutige schöpferische – ja künstlerische – Note enthalten sein sollte, um für das Gesamtprodukt den Schutz des UrhG zu erreichen.
Das Veröffentlichungsrecht
Hat nun jemand ein Werk geschaffen, so entscheidet erst einmal er allein, was mit dem Werk geschieht. Beispielsweise ob sein Werk veröffentlicht wird oder nicht. Dies ist geregelt in §12 UrhG.
Die Verwertungsrechte
Entschließt sich der Urheber zur Veröffentlichung seines Werkes, spielen die sogenannten Verwertungsrechte eine Rolle.
Gemäß §15 UrhG hat jeder Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Ausschließlich: Sie erinnern sich? Nur der Urheber allein besitzt dieses Recht.
Zu den Verwertungsrechten gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§18 UrhG). In der technischen Dokumentation haben wir es wohl überwiegend mit dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu tun.
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, mit einem beliebigen Verfahren eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Werkes herzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Vervielfältigungen nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgen sollen. Hierbei eingeschlossen sind auch Vervielfältigungen auf Bild- oder Tonträger.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungen eines Werkes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder diese in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch in allen Mitgliedsstaaten der EU und den EFTA-Staaten sofern die Verbreitung in diesem Raum mit Zustimmung des zur Verbreitung berechtigten geschieht.
Ein weiterer Punkt, der uns in der technischen Dokumentation immer wieder begegnet ist die Frage von Bearbeitungen und Umgestaltungen (§23 UrhG). Hierauf komme ich gleich noch zu sprechen.
Übrigens:
Urheber können immer nur Menschen – also natürliche Personen – sein, denn nur diese können eine geistige Schöpfung vollbringen. Juristische Personen wie Unternehmen können deswegen auch keine Urheberschaft besitzen. Dies zu wissen spielt im Verhältnis Unternehmen/Mitarbeiter eine wichtige Rolle. Erstellt ein Mitarbeiter ein Werk im Sinne des UrhG ist der Mitarbeiter der Urheber und alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte. In der Regel werden jedoch die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber quasi automatisch übertragen wenn der Mitarbeiter das Werk in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw. Dienstverhältnis erstellt (§43 UrhG). Nur in besonderen Fällen wird es daher erforderlich sein die Nutzungsrechte gesondert vertraglich auf den Arbeitgeber zu übertragen.
Die Nutzungsrechte
Dem Urheber steht es frei, anderen das Recht einzuräumen, sein Werk zu nutzen. Hierbei ist es möglich, dieses Recht auf einzelne bestimmte oder alle Nutzungsarten unbeschränkt oder räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt zu vergeben (§31 UrhG). Dieses Recht kann als einfaches oder als ausschließliches Recht bestehen. Beim einfachen Nutzungsrecht darf man ein Werk auf die erlaubte Weise nutzen, dieses Recht haben dann jedoch auch andere Nutzer. Ein ausschließliches Nutzungsrecht ist auf eine einzelne Person beschränkt.
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Das Urheberrecht in der technischen Redaktion
Wie ich bereits ganz am Anfang kurz erwähnte, kommen wir bei der täglichen Arbeit in der technischen Redaktion immer wieder mit dem Urheberrecht in Berührung.
Im Prinzip beginnt es damit, wenn wir im Auftrag eines Unternehmens ein bereits erstelltes Informationsprodukt überarbeiten. Dieses Werk hat ja schon mindestens ein oder gar mehrere Urheber, die für den Inhalt und das Layout verantwortlich zeichnen. Begehen wir nicht eine Urheberrechtsverletzung, wenn wir dieses Werk überarbeiten?
Hier komme ich nun auf den Punkt Bearbeitungen und Umgestaltungen (§23 Abs. 1 UrhG) zu sprechen. Hiernach gilt, dass Bearbeitung und Umgestaltung eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen dürfen. Das war eigentlich nicht anders zu erwarten. Dabei dürfen wir aber nicht vergessen, dass Nutzungsrechte nur durch den Urheber selbst vergeben werden dürfen. Mit anderen Worten: Verfügt unser Auftraggeber aus irgendeinem Grund nicht über das Urheberrecht kann es später zu Ärger mit den eigentlichen Urhebern kommen.
Der zweite Satz des Absatzes 1 grenzt jedoch wie folgt ein: Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. Daraus lässt sich schließen: Lässt das Ergebnis unserer Überarbeitung am Ende keine eindeutige Nähe zum Ausgangswerk mehr erkennen haben wir keinen Urheberrechtsverstoß begangen.
Und selbstverständlich haben wir auch bei der Erstellung neuer Informationsprodukte die Urheberrechte zu beachten, welche möglicherweise auf den hierin zu integrierenden Fotos, Grafiken, Zeichnungen, Texte und anderen Elementen vorhanden sind, sofern wir diese nicht selbst erstellen, sondern von extern beziehen.
Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die Integration der Lieferantendokumentation. Demnach dürfen Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Aber auch wenn wir die Dokumentation vollständig und unbearbeitet wie uns übergeben integrieren oder gar nur im Original unserer Betriebsanleitung als weiteres Dokument beifügen würden – vorher muss in jedem Fall eine Prüfung des zu integrierenden Dokumentes im Sinne der geltenden Normen erfolgen – könnten wir möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begehen, denn auch hier haben wir es mit Dokumenten zu tun, bei denen die Urheberrechtslage unklar sein kann.
Und auch die Übersetzung von Lieferantendokumenten in andere Sprachen dürfen wir aufgrund des Urheberrechtes nicht so ohne weiteres durchführen.
In diesem Zusammenhang weise ich auf den Podcast meines Kollegen Florian Schmider hin, den Sie unter dem Titel STD #004 Lieferantendokumentation – die Grundlagen abrufen können.
Wir tun also in jedem Fall gut daran rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, spätestens im Rahmen der Auftragsverhandlungen, abzuklären wie es sich mit dem Urheberrecht von allen Dokumenten und Elementen verhält die wir nicht selbst erstellt haben.
Das Urheberrechtsgesetz und die private Kopie
Jeder von uns hat sich wohl schon einmal mit der Frage beschäftigt, wie es sich mit der Kopie einer DVD, einer Software oder eines Schriftwerkes verhält. Darf ich denn überhaupt die gerne so genannte Sicherheitskopie anfertigen – was ist überhaupt erlaubt?
Auskunft zu dieser Frage erteilt der §53 des UrhG. Nach Absatz 1 darf eine natürliche Person einzelne Vervielfältigungen eines Werkes erstellen, sofern diese ausschließlich zum privaten Gebrauch und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken also der Erzielung von monetären oder sonstigen Gewinnen dient. Wichtig dabei: Die zu kopierenden Vorlagen dürfen weder offensichtlich rechtswidrig hergestellt noch öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Außerhalb des privaten Bereiches ist die Verbreitung, der Verkauf oder die öffentliche Wiedergabe der erstellten Kopien selbstverständlich unzulässig.
Fazit
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines jeden, der in irgendeiner Weise in der Literatur, Wissenschaft oder Kunst eine schöpferische Leistung erbringt.
Auch Informationsprodukte aus der Technischen Redaktion fallen unter den Schutz des UrhG. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Gesamtprodukt also beispielsweise eine Betriebsanleitung deutlich erkennbare gestalterische Komponenten besitzt und nicht nur aus einer Aneinanderreihung technischer oder wissenschaftlicher Daten besteht.
Das geistige Eigentum ist ein immaterielles Gut und bezeichnet die eigentliche geistige Schöpfung eines Werkes, die es durch das UrhG zu schützen gilt.
Der Schutz durch das UrhG setzt eine gewisse Schöpfungshöhe voraus, nicht jedes geistige Werk steht automatisch unter dem Schutz des UrhG.
Der Urheber eines Werkes entscheidet allein über die Verwertung seines Werkes. In diesem Zusammenhang spielen die Verwertungsrechte eine Rolle.
Häufige Berührungspunkte der technischen Redaktion mit dem UrhG sind die Überarbeitung bestehender Informationsprodukte, die Übernahme externer Elemente wie Fotos, Grafiken, Texte, etc. und die Integration der Lieferantendokumentation.
Dem Urheber eines Werkes steht es frei, anderen bestimmte Rechte an der Nutzung seiner Werke einzuräumen.
Private Vervielfältigungen von Werken sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.