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RED #002 Funkanlagenrichtlinie – Eine Einführung Teil 2

Funkanlagenrichtlinie red 2014-53-eu Teil2

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Im ersten Teil unseres Podcasts zur Funkanlagenrichtlinie (RED) ging es überwiegend um die Erklärung von einigen Grundbegriffen, die ein Basiswissen vermitteln sollen.

Zum Einstieg in dieses Thema empfehle ich Ihnen daher, die Folge „RED #001 Funkanlagenrichtlinie – Eine Einführung“ anzuhören. Auch in diesem zweiten Teil kommen wir nicht umhin, eingangs noch auf einige Grundbegriffe zum besseren Verständnis einzugehen, bevor wir uns mit der Thematik etwas tiefer beschäftigen.

Die Bundesnetzagentur

Wer ist eigentlich in der Bundesrepublik Deutschland die aufsichtsführende Behörde im Bereich der Telekommunikation?

Dies ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie wurde am 1. Januar 1998 als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegründet und am 13. Juli 2005 in Bundesnetzagentur umbenannt. Die BNetzA ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie in einigen Bereichen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstellt.
Aufgrund ihrer heutigen Verantwortlichkeiten lautet ihre vollständige Bezeichnung Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Sie fördert den Wettbewerb nicht nur in den Märkten Energie, Post und Eisenbahn, sondern auch der Telekommunikation. Gleichzeitig ist sie als Verbraucherschutzbehörde in diesen Bereichen tätig.

Was ist eine Funkschnittstelle und was eine Funkanlagenklasse?

In Zusammenhang mit dem Begriff Funkanlage begegnen uns häufig die Begriffe Funkschnittstelle und Funkanlagenklasse. Was hat es damit auf sich?

Schauen wir zuerst einmal in die RED. Nach Artikel 2 ist eine Funkschnittstelle „die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen.“

Die Spezifikation erfolgt über sogenannte Schnittstellenbeschreibungen – kurz SSBn. Diese unterstützen die Hersteller von Funkanlagen mittels normativer und informativer Angaben dabei, die gemäß der RED vorgeschriebenen Prüfungen nach eigener Wahl durchzuführen. Damit sind sie von Bedeutung für die Konformitätsbewertung, Bereitstellung in der EU sowie der Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen.

Diese Schnittstellenbeschreibungen werden in zwei Klassen unterschieden, die wiederum in Unterklassen unterteilt sind:

  • Klasse 1
    Diese Klasse umfasst alle Funkanlagen, die ohne Einschränkungen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können. Dieser Geräteklasse ist keine Geräteklassen-Kennung zugeordnet.
  • Klasse 2
    Hierzu gehören alle Funkanlagen, die hinsichtlich ihres Inverkehrbringens (gem. Art. 40 Abs. 4 RED) oder ihrer Inbetriebnahme (gem. Art. 7 RED) einer Beschränkung durch die Mitgliedsstaaten unterliegen. Geräten der Klasse 2 wird diese Geräteklassenkennung zugeordnet.

Grundlage für diese Einteilung ist übrigens das Dokument 2000/299/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen.

Funkanlagen arbeiten auf bestimmten Frequenzen. Wie bereits im ersten Podcast zur Funkanlagenrichtlinie erwähnt, ist es erforderlich, eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass störende Auswirkungen auf die einzelnen Funkdienste möglichst nicht vorkommen. Eine wichtige Maßnahme dabei ist, dass reguliert wird, welcher Funkdienst in welchen Frequenzbereichen was tun darf.

Die Frequenzverordnung

Ein Teil dieser Regulierung ist die sogenannte Frequenzverordnung (FreqV).

Durch die Frequenzverordnung (FreqV) wird in der Bundesrepublik Deutschland die Zuweisung der Frequenzbereiche für Funkdienste sowie andere Anwendungen die elektromagnetische Wellen, nutzen geregelt. Die Frequenzverordnung enthält außerdem Festlegungen über die Art der jeweiligen Funkanwendungen sowie weitere technische und betriebliche Angaben. Diese Angaben werden in der sogenannten Frequenzzuweisungstabelle verzeichnet.
Die Zuweisungen erfolgen gem. § 89 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch die Bundesregierung.

Das Telekommunikationsgesetz

Das bundesdeutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) wiederum ist ein Gesetz zum Zwecke der Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation und einer leistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur. Dies soll durch eine technologieneutrale Regulierung erreicht werden. Das TKG gilt für alle Unternehmen und Personen die in seinem Geltungsbereich Telekommunikationsnetze und -anlagen betreiben sowie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Es trat erstmalig am 01. August 1996 in Kraft und liegt aktuell in der Fassung vom 23. Juni 2021 vor.

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Der Frequenzplan

Auf Grundlage der Frequenzzuweisungen in der Frequenzverordnung erstellt die Bundesnetzagentur den sogenannten Frequenzplan. Der Frequenzplan umfasst den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3.000 GHz und enthält neben den Frequenzbereichen für die einzelnen Funkdienste auch die jeweils darauf bezogenen Nutzungsbestimmungen.

Aufgrund der häufig vorkommenden Änderungen des Frequenzplanes sollten sich Entwickler und Importeure von Funkanlagen unbedingt noch vor der Entwicklung bzw. vor dem Import einer Funkanlage mit der Bundesnetzagentur in Verbindung setzen.

Die Frequenzzuteilung

Nachdem nun die Grundlagen für eine Nutzung der Frequenzen mittels der Frequenzverordnung und des Frequenzplanes gelegt sind, müssen den Nutzern der jeweiligen Funkdienste noch die entsprechenden Rechte erteilt werden.
Dieses geschieht durch die sogenannte Frequenzzuteilung.

Diese ist nach § 3 Satz 14 TKG „die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen“.

Gemäß § 91 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bedarf nämlich jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Diese erfolgt nach dem bereits erwähnten Frequenzplan.

In der Regel und solange von den Funkdiensten keine Gefahr funktechnischer Störungen ausgeht und eine effiziente Frequenznutzung zu erwarten ist, werden Frequenzen als sogenannte Allgemeinzuteilungen zugeteilt (§91, Abs. 2 TKG). Hiermit wird der Allgemeinheit – oder einem bestimmten Personenkreis – die Möglichkeit der Nutzung der hier festgelegten Frequenzen ermöglicht.

Zu den Funkanlagen, die der Allgemeinzuteilung unterliegen, gehören beispielsweise Funkanlagen geringer Reichweite (SRD), Bewegungsmelder, Radiomarkierung von Tieren, drahtlose Mikrofone, CB-, PMR- und Freenet-Funkanlagen, WLAN, DECT-Systeme u. a..
Funkanwendungen für die eine Allgemeinzuteilung besteht, sind anmeldefrei, was bedeutet, dass die entsprechenden Funkanlagen i. d. R. frei erworben und ohne weitere Beantragungen von Genehmigungen betrieben werden können. Außerdem unterliegen sie keiner Beitragserhebung gem. § 2 Abs. 5 der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV). Nach dieser Frequenzbeitragsschutzverordnung ist nämlich grundsätzlich erst einmal jeder, dem Frequenzen gem. dem TKG zugeteilt sind beitragspflichtig. Die Höhe dieser Frequenznutzungsbeiträge variiert je nach Funkdienst und ist in der FSBeitrV festgelegt.

Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, teilt die Bundesnetzagentur Frequenzen auf Antrag einzeln zu, die sogenannte Einzelzuteilung. Dies erfolgt beispielsweise, wenn bestimmte Funkanwendungen zu schützen sind.

Funktechnische Störungen

Ich hatte bereits den Begriff funktechnische Störung genannt. Was versteht man eigentlich darunter?
Eine funktechnische Störung ist nach § 3 Satz 17 TKG eine Störung die für die Funktion von Funknavigationsdiensten sowie weiterer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefährdung darstellt oder die Funkdienste, welche nach geltendem Recht betrieben werden „schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht“.

Wichtig in diesem Kontext zu beachten ist, dass funktechnische Störungen nicht nur von Funkanlagen, sondern z. B. auch von allen anderen elektronischen Geräten oder Maschinen ausgehen können. Hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit spielt daher auch die EMV-Richtlinie bzw. das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz eine Rolle.

Funkanwendungen in Zusammenhang mit Maschinen, Industrieanwendungen, dem Haushalt, der Gebäudetechnik u.v.a

Wie wir aus dem ersten Teil dieser kleinen Podcastreihe wissen ist eine Funkanlage ein – Zitat aus Artikel 2 der Funkanlagenrichtlinie – „elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann„ – Zitatende.

Kurzgefasst also ein elektrisches/elektronisches Produkt, welches zu Kommunikations- oder Funkortungszwecken Funkwellen über eine Antenne senden und empfangen kann. Wie wir auch wissen, beinhaltet der Begriff Kommunikation oder hier präziser: Funkkommunikation – nicht nur die Übertragung von Sprache, sondern jeglicher Zeichen, Schriften, Bilder, Töne oder anderen Informationen – und das nicht nur über Draht und optische Systeme sondern auch über Funk.

Die heutigen Wünsche an eine sichere Übertragung von Daten bei gleichzeitig möglichst minimalem Aufwand für die Erstellung der nötigen Infrastruktur sind vielfältig.

Dank der aktuellen technischen Mittel zur drahtlosen Steuerung, Regelung oder Messwerterfassung von Geräten und Anlagen sowohl im freien Gelände als auch innerhalb von Gebäuden bietet sich mittlerweile vermutlich für nahezu jeden Anwendungsfall eine Lösung.

Wohl jedem bekannt sind hierbei beispielsweise Geräte wie WLAN-Router und -Repeater oder die überall einsetzbaren Funksteckdosen über die sich z. B. Leuchten bequem drahtlos schalten lassen. Auch im Bereich der Gebäudetechnik findet Funk heute eine weite Verbreitung, so z. B. bei der Vernetzung von Rauchmeldern. Und in der Sicherheitstechnik sind vielfach Einbruchmeldesysteme oder Videoüberwachungsanlagen über Funk mit Komponenten wie Alarmzentralen und Aufzeichnungssystemen verbunden. Und auch die Industrie setzt auf Funkwellen, beispielsweise bei der Steuerung von Maschinen in der Produktion.

Während die beliebten Funksteckdosen, die einfach nur zwischen die Steckdose und beispielsweise eine Stehlampe gesteckt werden, nicht dazu führen dürften, dass die Stehlampe damit zu einer Funkanlage im Sinne der Funkanlagenrichtlinie wird, sieht dies bei der festen bzw. dauerhaften Integration von Funksendern bzw. Funkempfängern in das Lampengehäuse anders aus. Und das betrifft nicht nur die einfachen funkbedienten Schalter, sondern auch Komponenten wie beispielsweise Hochfrequenz-Bewegungsmelder. Diese zu den aktiven Bewegungsmeldern zählenden Geräte erzeugen hochfrequente Funkwellen (z. B. bei 5,8 GHz) deren Reflexion an bewegten Objekten von dem Gerät wieder empfangen werden und zu einem Schaltvorgang der zugehörigen Leuchte führen.

Wie sieht das eigentlich bei Infrarot-Bewegungsmeldern aus? Anders als die eben erwähnten aktiven Geräte kommen meist passive, sogenannte PIR-Melder zum Einsatz. Diese werden vermutlich nicht unter die Funkanlagenrichtlinie fallen, da sie nur auf einfallende Wärmestrahlung reagieren die von Lebewesen erzeugt wird. Da jedoch in bestimmten Systemen durchaus auch aktive Infrarotsensoren Verwendung finden, ist hier Vorsicht geboten, denn diese können unter die Funkanlagenrichtlinie fallen.

Warum? Zwar ist infrarotes Licht – zumindest für den Menschen – nicht sichtbar, liegt aber dennoch im optischen Strahlungsspektrum. Und da Licht elektromagnetische Strahlung ist, wenn auch extrem kurzwellig, empfiehlt es sich, bei der Auswahl eines IR-Gerätes genau hinzusehen: Die Wellenlänge des infraroten Lichtes liegt zwischen 780 Nanometer und 1 Millimeter. Das entspricht einem Frequenzbereich von 384 THz bis 300 GHz. Und bedeutet, dass Geräte die mit einer Infrarotstrahlung im Bereich 100 µm = 0,1 mm (3.000 GHz) bis 1 mm (300 GHz) arbeiten, unter die Funkanlagenrichtlinie fallen, denn die obere Grenze im Sinne der Funkanlagenrichtlinie beträgt gemäß den Festlegungen der ITU 3.000 GHz.

Kommen aber wir noch einmal zu den in einem Produkt integrierten Funk-Komponenten zurück. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Produkt „nur“ um eine Stehlampe oder eine CNC-Maschine im industriellen Umfeld handelt: Die Integration einer Funkkomponente kann unter Umständen dazu führen, dass ihre funktechnischen Eigenschaften derart verändert werden, dass eine Neubewertung der Funkkomponente im Sinne der Richtlinien und Normen erfolgen muss.

Fazit

Halten wir also fest:

  • Die Bundesnetzagentur obliegt in der Bundesrepublik Deutschland die Regulierung der Telekommunikation.
    Sie ist in diesem Zusammenhang auch dafür zuständig, auf Grundlage der Frequenzzuweisungen in der Frequenzverordnung den sogenannten Frequenzplan zu erstellen. Dieser umfasst den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3.000 GHz und enthält neben den Frequenzbereichen für die einzelnen Funkdienste auch die jeweils darauf bezogenen Nutzungsbestimmungen. Entwickler und Importeure von Funkanlagen sind gut beraten sich vor der Entwicklung bzw. vor dem Import einer Funkanlage mit der Bundesnetzagentur in Verbindung setzen.
  • Betreiber von Funkanlagen müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Frequenzzuteilung bei der Bundesnetzagentur beantragen. Für eine Vielzahl von Funkanlagen wie beispielsweise einem WLAN-Router, einer Funksteckdose oder einer Bluetooth-Komponente gilt dies nicht, sie unterliegen der sogenannten Allgemeinzuteilung.
  • Funkanlagen werden über die Schnittstellenbeschreibungen in die Klassen 1 und 2 unterteilt.
  • Die dauerhafte bzw. feste Integration einer Funkanlage in ein Produkt kann dazu führen, dass das gesamte Produkt der Funkanlagenrichtlinie unterliegt, und das die funktechnischen Eigenschaften der Funkkomponente durch den Einbau so verändert werden, dass eine Neubewertung nach den geltenden Richtlinien und Normen erfolgen muss.

In der nächsten Folge wird es unter anderem darum gehen, wie die Funkanlagenrichtlinie in Zusammenhang mit der Niederspannungsrichtlinie und der elektromagnetischen Verträglichkeit zu sehen ist und was es zu beachten gilt.

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